Vorwort
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (im Folgenden: Dienstgeber) nach dem 31. Dezember 2024 begründet wurde (Vertragsbedienstete).
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Personen, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband (Schulgemeinde, Standesamts- oder Staatsbürgerschaftsverband usw.) oder Verwaltungsgemeinschaft (§ 14a NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) nach dem 31. Dezember 2024 begründet wurde.
(3) Auf die in den Abs. 1 bis 2 genannten Personen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes dann nicht anzuwenden, wenn
1. unbeschadet der Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung gemäß § 121 die Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, (im Folgenden: GVBG) Anwendung finden oder sonst besondere dienstrechtliche Vorschriften bestehen,
2. das Dienstverhältnis, nur zur Vertretung von vorübergehend vom Dienst abwesenden Bediensteten oder für andere vorübergehende Tätigkeiten begründet wird und dessen Dauer ein Monat nicht übersteigt,
3. die Art der Verwendung, insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Unternehmungen des Dienstgebers oder seiner betriebsähnlichen Einrichtungen, eine besondere vertragliche Gestaltung des Dienstverhältnisses erfordert.
Abweichend von Z 2 und 3 sind die Bestimmungen des § 5 (Betriebsübergang) und des § 15 (Mitarbeitervorsorge) anzuwenden, sofern nicht andere landesgesetzliche Bestimmungen Anwendung finden.
(4) Über alle auf Grund dieses Gesetzes zu treffenden Maßnahmen beschließt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, das nach der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, (im Folgenden: NÖ GO 1973), dem NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, (im Folgenden: NÖ STROG), dem NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600, oder den besonderen Statuten im eigenen Wirkungsbereich zuständige Organ des Dienstgebers. Für Gemeindeverbände gilt, dass das dem Gemeinderat vergleichbare Organ der Verbandsvorstand ist.
(5) Die Bestimmungen des APSG, sind soweit sie für Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten, sinngemäß anzuwenden.
§ 2 § 2
§ 2 Verarbeitung personenbezogener Daten und Datenaustausch
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
1. in einem in § 1 genannten Dienstverhältnis zur Gemeinde,
2. in einem Dienstverhältnis zu einem Dritten, wobei die oder der Vertragsbedienstete der Gemeinde zur Dienstleistung überlassen wird,
stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten, soweit diese Daten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als Dienstgeber benötigt werden oder diese zur Erfüllung der obliegenden sonstigen rechtlichen Verpflichtungen erforderlich sind. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist weiters ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten auf Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG zu verarbeiten, wenn
1. schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat,
2. dieses Ersuchen zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht und
3. die Verarbeitung zu einem der in Z 2 genannten Zwecke erforderlich ist.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere Zugriffsbeschränkungen auf jene Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Stelle unbedingt erforderlich sind, und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.
(4) Die nach Abs. 1 verantwortliche Stelle hat personenbezogene Daten – sofern nicht andere Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung bestehen – zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der dem Dienstgeber obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
§ 3 § 3
§ 3 Koalitionsrecht
(1) Die Freiheit der Vertragsbediensteten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt (Koalitionsrecht), darf von den Vorgesetzten nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes geschaffenen Vereinigungen gelten den zuständigen Organen des Dienstgebers gegenüber als berechtigte Vertreter der in ihnen vereinigten Vertragsbediensteten.
(3) Dem Dienstgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von den an die Vertragsbediensteten auszuzahlenden Ansprüchen abzuziehen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung, der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen gewidmet und ausschließlich für Vertragsbedienstete oder deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, haben alle Vertragsbediensteten das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.
(4) Beiträge und Spenden gemäß Abs. 3 dürfen vom Dienstgeber nur mit schriftlicher Zustimmung der Vertragsbediensteten von den auszuzahlenden Ansprüchen abgezogen werden. Diese Zustimmung wird mit dem dem Einlangen folgenden Bezugsauszahlungstermin wirksam und kann schriftlich widerrufen werden.
(5) Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 abgezogen worden sind, sind vom Dienstgeber zurückzuzahlen, wenn die betroffenen Vertragsbediensteten dies binnen drei Jahren verlangen.
§ 4 § 4
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Der Dienstposten bezeichnet einen Arbeitsplatz im Gemeindedienst, der bis zum Ausmaß der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit (§ 26 Abs. 1) von einer (oder mehreren) physischen Person(en) besetzt wird, um die der Gemeinde obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Die Dienstposten der Gemeinde werden im Dienstpostenplan festgesetzt und einem Verwendungszweig, einer Verwendung, einer Verwendungsgruppe (Ausnahme: Tätigkeitsprofil 8.1. der Anlage 1) und einem Tätigkeitsprofil zugewiesen.
(2) Der Dienstpostenplan (§ 6) ist der Stellenplan der Gemeinde und ist Bestandteil des Voranschlages.
(3) Verwendungszweige fassen vergleichbare Verwendungen zusammen.
(4) Die Verwendung beschreibt das innerhalb eines bestimmten Verwendungszweiges für den konkreten Dienstposten maßgebende abstrakte Anforderungsprofil, das aus typischen Aufgaben gebildet wird und bezeichnet die für den Dienstposten maßgebliche Einreihung, nach der sich die Entlohnung richtet. Die Tätigkeitsprofile der einzelnen Verwendungen sind in der Anlage 1 dargestellt.
(5) Der Gesamtzeitraum setzt sich zusammen aus dem für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Zeitraum im Dienstverhältnis zum Dienstgeber und den Zeiten der angerechneten Berufserfahrung oder zwingender Vorbildung (§ 67 Abs. 1 und 2).
(6) Schlüsselkräfte (§ 6 Abs. 3 Z 3) sind Vertragsbedienstete, deren Tätigkeit eine hohe strategische Relevanz zukommt, weil sie für die Umsetzung von Organisationsprozessen und für das Funktionieren der Abläufe innerhalb der Organisation von entscheidender Bedeutung sind.
(7) Fachexpertinnen und Fachexperten (§ 6 Abs. 3 Z 4) sind Vertragsbedienstete, die – neben der erforderlichen Fachkompetenz und Fachverantwortung – tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen haben und besondere fachliche Qualifikationen aufweisen.
§ 5 § 5
§ 5 Betriebsübergang
(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 118 Z 4) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf die Gemeinde über (Betriebsübergang), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsüberganges ausscheidet, auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Bediensteten werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz, soweit auf das überzugehende Dienstverhältnis nicht die Bestimmungen des GVBG anzuwenden sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.
(3) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Abs. 1 auf die Gemeinde die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um
1. bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten auf Grund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses oder
2. Arbeitsbedingungen handelt, für die zwischen der Gemeinde oder dem Veräußerer oder der seine Befugnisse ausübenden Person einerseits und den Vertretern der Arbeitnehmer oder Dienstnehmer andererseits einvernehmlich solche Änderungen vereinbart wurden, die dem Fortbestand des Unternehmens, Betriebs, Unternehmens- oder Betriebsteils des Veräußerers und dadurch der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen.
(4) Soweit die gemäß Abs. 1 oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil des betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 14 getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges einvernehmlich abgeändert werden können.
(5) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil der Gemeinde im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 118 Z 4) auf das Land Niederösterreich (Erwerber) über (Betriebsübergang), scheidet die Gemeinde als Dienstgeber aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Dienstverhältnis zu Vertragsbediensteten, die dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugewiesen sind, aus.
(6) Die Gemeinde hat den nach Abs. 5 betroffenen Dienstnehmern den Zeitpunkt des Betriebsüberganges sowie den Namen des Erwerbers mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Übergang bekannt zu geben. Binnen eines Monats ab dieser Bekanntgabe kann der Dienstnehmer erklären, sein Dienstverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des dem Betriebsübergang vorangehenden Tages. Dem Dienstnehmer stehen auf Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses die dienstrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
(7) Im Fall eines Betriebsüberganges nach Abs. 5 haftet die Gemeinde für ihre bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstandenen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur ungeteilten Hand mit dem Erwerber. Für Abfertigungsansprüche haftet die Gemeinde nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Die Haftung der Gemeinde ist mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges befristet.
(8) Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund gemäß § 96 Abs. 2 Z 7.
§ 6 § 6
§ 6 Dienstpostenplan
(1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlich vom Gemeinderat zu beschließenden Voranschlages, der die Zahl jener Stellen der Gemeindeverwaltung, die zur Besorgung der Geschäfte der Gemeinde mit einer oder mehreren physischen Personen zu besetzen sind – im Folgenden als Dienstposten bezeichnet –, festsetzt.
(2) Die Mindesterfordernisse des Dienstpostenplanes werden in einer Verordnung der NÖ Landesregierung bestimmt (§ 117 Abs. 2). In der Verordnung ist auch vorzusehen, welche Verwendungszweige und Verwendungen den Dienstzweigen nach den Anlagen 1, 1a und 1b zur NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400 (im Folgenden: GBDO) und nach der Anlage 1 zum GVBG entsprechen.
(3) Im Dienstpostenplan sind folgende Dienstposten als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen:
1. Dienstposten der Amtsleitung;
2. Dienstposten der Leitung einer Abteilung, eines Fachbereichs oder Referates, einer Schule sowie einer wirtschaftlichen Unternehmung;
3. die mit einem Leitungsposten nach Z 2 vergleichbaren Dienstposten (Schlüsselkräfte);
4. Dienstposten mit hervorgehobener Verwendung (Fachexpertinnen und Fachexperten).
(4) Die näheren Voraussetzungen für die Verwendungszweige und Verwendungen, insbesondere die Vorbildung, Ausbildung und die Dienstprüfung werden in den Tätigkeitsprofilen der Anlage 1 bestimmt.
§ 7 § 7
§ 7 Funktionsdienstposten und Funktionsgruppen
(1) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut, unbeschadet der Zuständigkeit des Gemeinderates gemäß § 32 Z 16 NÖ STROG: der Stadtsenat) kann Vertragsbedienstete mit schriftlichem Dienstauftrag mit einem Funktionsdienstposten betrauen bzw. von einem Funktionsdienstposten abberufen.
(2) Den Vertragsbediensteten, die mit einem Funktionsdienstposten betraut werden, gebührt ab Wirksamkeit der Betrauung eine Funktionszulage zum Monatsentgelt. Soweit sich aus § 12 Abs. 6 nichts anderes ergibt, bestimmt sich die Funktionszulage nach der Funktionsgruppe, der der Funktionsdienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß Abs. 4 oder 5.
(3) Die Zuordnung der im Dienstpostenplan gesondert bezeichneten Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen erfolgt mit Verordnung des Gemeinderates (Funktionsverordnung). Dabei sind insbesondere die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen und an die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Leistung zu berücksichtigen. Überdies ist auf die Bedeutung der Dienststellung und Verantwortlichkeit Bedacht zu nehmen. Bei einer Veränderung der Anforderungen an einen bestehenden Funktionsdienstposten hat der Gemeinderat per Verordnung eine neue Zuordnung zu einer anderen Funktionsgruppe bzw. das Ausscheiden als Funktionsdienstposten vorzunehmen.
(4) Funktionsdienstposten gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 2 der Verwendungszweige Technischer Dienst, Verwaltungsdienst, Gemeindewachdienst und Sozial- und medizinischer Dienst, Elementar- und sozialpädagogischer Dienst und Musik- und kunstpädagogischer Dienst können entsprechend Abs. 3 folgenden Funktionsgruppen zugeordnet werden:
1. Verwendungszweig Technischer Dienst in der Verwendung:
Fachdienst | Funktionsgruppe FL1 |
Gehobener Dienst | Funktionsgruppen FL2 oder FL3 |
Höherer Dienst | Funktionsgruppen FL3 oder FL4 |
2. Verwendungszweig Verwaltungsdienst in der Verwendung:
Fachdienst | Funktionsgruppen FL1 oder FL2 |
Gehobener Dienst | Funktionsgruppen FL2 oder FL3 |
Höherer Dienst | Funktionsgruppen FL3 oder FL4 |
Für den Funktionsdienstposten der Leitung des Magistrats einer Stadt mit eigenem Statut kann auch die Funktionsgruppe FL5 vorgesehen werden.
3. Verwendungszweig Gemeindewachdienst in der Verwendung:
Gehobener Dienst | Funktionsgruppe FL2 |
4. Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst in der Verwendung:
Gehobener Dienst | Funktionsgruppen FL2 oder FL3 |
Höherer Dienst | Funktionsgruppen FL3 oder FL4 |
5. Verwendungszweig Elementar- und sozialpädagogischer Dienst in der Verwendung:
Gehobener Dienst | Funktionsgruppe FL1 |
6. Verwendungszweig Musik- und kunstpädagogischer Dienst in der Verwendung:
Gehobener Dienst | Funktionsgruppe FL1 |
Höherer Dienst | Funktionsgruppe FL1 oder FL2 |
(5) Funktionsdienstposten gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 und Z 4 der Verwendungszweige Technischer Dienst, Verwaltungsdienst, Gemeindewachdienst und Sozial- und medizinischer Dienst, Elementar- oder sozialpädagogischer Dienst und Musik- und kunstpädagogischer Dienst können entsprechend Abs. 3 folgenden Funktionsgruppen zugeordnet werden:
Fachdienst | Funktionsgruppe FE1 |
Gehobener Dienst | Funktionsgruppen FE1 oder FE2 |
Höherer Dienst | Funktionsgruppen FE1, FE2 oder FE3 |
(6) Soweit nur durch die Erfüllung eines bestimmten Zeitraums die Entlohnung nach einer höherwertigeren Verwendungsgruppe erreicht wird (§ 71), ist die Zuordnung einer ausschließlich dem Höheren Dienst vorbehaltenen Funktionsgruppe nicht zulässig.
§ 8 § 8
§ 8 Personalverzeichnis
(1) Der Dienstgeber hat über die Vertragsbediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche der Gemeindeverwaltung getrennte Personalverzeichnisse geführt werden. Den Vertragsbediensteten sind ihre eigenen Personaldaten möglichst in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, wenn sie dies verlangen.
(2) Die Vertragsbediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungszweigen anzuführen.
(3) Im Personalverzeichnis sind jedenfalls folgende Personaldaten der Vertragsbediensteten anzuführen:
1. Name und Geburtsdatum;
2. Wohnsitz
3. Familienstand sowie Anzahl und Geburtsdatum der Kinder;
4. Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis sowie eine allfällige Befristung;
5. Beschäftigungsausmaß;
6. Verwendungszweig;
7. Verwendung, Verwendungsgruppe, Tätigkeitsprofil und Entlohnungsstufe;
8. Ausmaß der angerechneten Berufserfahrung und zwingenden Vorbildung;
9. Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe (Erfahrungsanstieg);
10. allfällige Betrauung mit einem Funktionsdienstposten sowie Funktionsgruppe.
§ 9 § 9
§ 9 Personalakt
Über jede Vertragsbedienstete und jeden Vertragsbediensteten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.
§ 10 § 10
§ 10 Aufnahmeerfordernisse
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder ein unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;
2. das vollendete 15. Lebensjahr;
3. die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
4. die persönliche und fachliche Eignung für den Dienst, insbesondere die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß, und die Erfüllung der mit besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen;
5. ein einwandfreies Vorleben.
(2) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(3) Das einwandfreie Vorleben (Abs. 1 Z 5) ist durch Einholen einer Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 vor jeder Neuaufnahme zu überprüfen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, ist zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
(4) Von der Aufnahme sind jedenfalls ausgeschlossen:
1. Personen, die eine gerichtliche Verurteilung im Sinn des § 98 Abs. 4 aufweisen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
2. Personen, die auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung, mit der der Verlust eines öffentlichen Amtes oder Dienstes verbunden ist, aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
3. Personen, die auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind, sofern nicht berücksichtigungswürdige Gründe für die Aufnahme sprechen.
(5) Die Aufnahme von Vertragsbediensteten setzt voraus, dass auch die besonderen Aufnahmeerfordernisse des jeweiligen Tätigkeitsprofils gemäß der Anlage 1 erfüllt werden.
(6) Die Aufnahme von Vertragsbediensteten darf – unbeschadet § 75 Abs. 1 NÖ GO 1973 bzw. § 57 Abs. 1 NÖ STROG – nur erfolgen, wenn ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten frei ist. Bei Freiwerden eines Dienstpostens kann zur Nachbesetzung ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten für die Dauer einer erforderlichen Einschulung (höchstens ein Jahr) durch Aufnahme einer oder eines Vertragsbediensteten doppelt besetzt werden.
(7) Der Aufnahme von Vertragsbediensteten auf einen Funktionsdienstposten hat eine Ausschreibung des zu besetzenden Dienstpostens durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister voranzugehen. In der Ausschreibung ist der Dienstposten zu bezeichnen und unter Anführung der Aufnahmeerfordernisse eine ausreichende Bewerbungsfrist, mindestens aber 4 Wochen, zu stellen.
§ 11 § 11
§ 11 Verwendungsbeschränkungen
Vertragsbedienstete dürfen mit
- ihren Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und eingetragenen Partnern
- ihren Kindern, Enkelkindern oder Urenkel
- einem Elternteil, Großelternteil oder Urgroßelternteil
- ihren Schwestern oder Brüdern
- ihren im gleichen Grad Verschwägerten oder
- ihren Wahleltern oder Wahlkindern
nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:
1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis zwischen den betroffenen Bediensteten,
2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist und mit einer Versetzung (§ 17 Abs. 1 dritter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.
§ 12 § 12
§ 12 Dienstliche Aus- und Weiterbildung
(1) Die dienstliche Aus- und Weiterbildung soll den Vertragsbediensteten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Vertragsbedienstete können, soweit für ihr Tätigkeitsprofil nach den Bestimmungen der Anlage 1 eine Dienstprüfung vorgesehen ist, vertraglich verpflichtet werden, diese erfolgreich abzulegen.
(3) Vertragsbedienstete, die vom Gemeinderat zur Kassenverwalterin oder zum Kassenverwalter bestellt wurden oder mit der Stellvertretung betraut wurden (§ 80 Abs. 1 NÖ GO 1973), haben die für ihre Verwendung vorgeschriebene Dienstprüfung binnen 3 Jahren erfolgreich abzulegen. Vertragsbedienstete des Verwendungszweiges Verwaltungsdienst, die nach § 7 Abs. 1 mit einem Funktionsdienstposten gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 3 betraut worden sind, haben die für ihre Verwendung vorgeschriebene Dienstprüfung binnen 3 Jahren nach der Betrauung mit dem Funktionsdienstposten erfolgreich abzulegen. Wird die vorgeschriebene Dienstprüfung nicht binnen 3 Jahren abgelegt, so gilt die Betrauung zur Kassenverwalterin oder zum Kassenverwalter oder mit dem Funktionsdienstposten mit dem dem Ablauf dieser Frist nächstfolgenden Monatsersten als widerrufen. Zur Vermeidung von Härten kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) insbesondere bei längerer Krankheit oder Entfall eines Prüfungstermins die Frist über Ansuchen der Vertragsbediensteten um höchstens zwei Jahre verlängern.
(4) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann Vertragsbedienstete von der Ablegung der Dienstprüfung gemäß Abs. 3 befreien, wenn die erfolgreiche Ablegung einer dieser gleichwertigen Prüfung nachgewiesen wird. Eine Prüfung ist gleichwertig, wenn sie als Dienstprüfung für die gleiche Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft gilt. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsgegenständen befreien, wenn diese Bestandteil einer bereits abgelegten Dienstprüfung waren. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens für die gänzliche oder teilweise Befreiung von Prüfungen für den Standesbeamten- oder Staatsbürgerschaftsdienst sind Stellungnahmen von der oder vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Fachprüfung für den Standesbeamtendienst bzw. für die Fachprüfung für den Staatsbürgerschaftsdienst über die Frage der Gleichwertigkeit der bereits erfolgreich abgelegten Prüfungen einzuholen. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann Vertragsbedienstete von der Ablegung der Prüfung befreien, wenn eine Verhinderung an der Ablegung der Prüfung infolge gesundheitlicher Schädigung auf nicht absehbare Zeit besteht und darüber ein ärztliches Gutachten erbracht wird.
(5) Unbeschadet des Abs. 4 kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) in begründeten Ausnahmefällen eine Befreiung von der Ablegung der Dienstprüfung gemäß Abs. 3 aussprechen. Diese Befreiung darf nur erfolgen, wenn aufgrund der Ausbildung und der bisherigen beruflichen Laufbahn Kenntnisse des Gemeindeorganisationsrechtes und der für die konkrete Verwendung maßgeblichen Rechtsgebiete im überdurchschnittlichen Ausmaß vorhanden sind.
(6) Inhaberinnen und Inhaber von Funktionsdienstposten
1. der Verwendungen Gehobener Dienst und Höherer Dienst im Verwendungszweig Technischer Dienst oder
2. der Verwendungen Fachdienst, Gehobener Dienst und Höherer Dienst im Verwendungszweig Verwaltungsdienst oder
3. der Verwendungen Gehobener Dienst und Höherer Dienst im Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst
haben zur Begründung eines Anspruchs entsprechend § 7 Abs. 2 auf die nach § 7 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 5 jeweils höchstmögliche Funktionsgruppe eine einschlägige universitäre Ausbildung (z. B. Führungskräfteausbildung im Public Management) mit mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkten nachzuweisen, soweit eine dieser Funktionsgruppen mit Verordnung (§ 7 Abs. 3) ihren Funktionsdienstposten zugeordnet ist.
(7) Bei der Zulassung zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist das Gleichbehandlungsgebot (§ 3 Abs. 1 Z 4 NÖ Gleichbehandlungsgesetz) zu beachten.
(8) Hinsichtlich der Zulassung und der Ablegung der Dienstprüfungen vor der Prüfungskommission sowie für die Prüfungskommission selbst gelten die Bestimmungen des V. Abschnittes der GBDO sinngemäß.
§ 13 § 13
§ 13 Dienstvertrag
(1) Den Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten:
1. welches Organ den Dienstvertrag abgeschlossen hat sowie den Namen und das Geburtsdatum der Vertragsbediensteten;
2. in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt;
3. ob die Aufnahme auf einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich erfolgt;
4. ob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, wobei bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit die Dauer des Dienstverhältnisses und bei Vertretungsdienstverhältnissen, für welche Person und welchen Vertretungsfall die Vertretung erfolgt, anzuführen ist;
5. welchem Verwendungszweig und Tätigkeitsprofil sowie welcher Verwendung und Verwendungsgruppe die Vertragsbediensteten angehören bzw. bei Mischverwendungen (§ 65 Abs. 3) in welchem prozentuellen Ausmaß eine Zuordnung in die Verwendungszweige erfolgt;
6. ob eine Beschäftigung während der vollen Wochendienstzeit oder nur während eines Teiles derselben vorliegen soll (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung);
7. das Ausmaß einer allenfalls angerechneten Berufserfahrung oder zwingenden Vorbildung (§ 67 Abs. 1 und 2) sowie Einstufung in der Verwendungsgruppe des jeweiligen Verwendungszweiges und der nächste Vorrückungstermin;
8. Ausmaß des Monatsbezuges sowie eine allenfalls zuerkannte Erfahrungszulage (§ 67 Abs. 3) und die Modalitäten der Auszahlung;
9. Aus- und Weiterbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind;
10. ob innerhalb von 3 Jahren nach der Aufnahme die gemäß § 12 Abs. 2 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abzulegen ist;
11. welches Ausmaß an Erholungsurlaub für ein Urlaubsjahr gebührt;
12. die Identität des Sozialversicherungsträgers und der Mitarbeitervorsorgekasse;
13. dass dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden.
Die Informationen nach Z 9, 11 und 12 können auch in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
(2) Die Informationen nach Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von den Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(3) Änderungen des Dienstvertrages, insbesondere der vorgesehenen Beschäftigungsdauer und jede nicht nur vorübergehende Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder der Verwendung, sind durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.
(4) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis, das zur Vertretung von vorübergehend abwesenden Vertragsbediensteten abgeschlossen wird (Vertretungsdienstverhältnis), gilt als Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit, wenn der konkrete Vertretungsfall und der Namen der zu vertretenden Person im Dienstvertrag aufgenommen werden.
(5) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf zwölf Monate nicht überschreiten. Wird ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis oder ein auf bestimmte Zeit verlängertes Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(6) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis sind über in der Gemeinde auf unbestimmte Zeit frei werdende Dienstposten zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbediensteten zugänglichen Stelle erfolgen.
§ 14 § 14
§ 14 Sonderverträge
In begründeten Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die zugunsten der Vertragsbediensteten von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen stets der vorherigen Genehmigung des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates).
§ 15 § 15
§ 15 Mitarbeitervorsorge
Der 1. Teil des BMSVG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist der Monatsbezug gemäß § 63 Abs. 2 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 63 Abs. 3.
2. Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse hat durch den Gemeinderat zu erfolgen.
3. § 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.
§ 16 § 16
§ 16 Besondere Befugnisse der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: der Magistrat) kann Vertragsbedienstete auf bestimmte Zeit bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten aufnehmen.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: der Magistrat) kann die Kündigung (§ 96) und die Entlassung (§ 98) von Vertragsbediensteten aussprechen, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen ist und die Genehmigung des nach § 1 Abs. 4 zuständigen Organes des Dienstgebers nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Diese Genehmigung ist jedoch ehestmöglich einzuholen.
(3) Verweigert das nach § 1 Abs. 4 zuständige Organ des Dienstgebers die Genehmigung für eine von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister (vom Magistrat) nach Abs. 2 getroffene Maßnahme, so gilt die Kündigung oder Entlassung als nicht ausgesprochen.
II. Abschnitt
Dienstpflichten
§ 17 § 17
§ 17 Allgemeine Dienstpflichten und Verpflichtungserklärung
(1) Die Vertragsbediensteten sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Arbeiten und Verrichtungen unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können und mit vollster Unparteilichkeit zu vollziehen. Sie haben die vorgeschriebenen Dienststunden genau einzuhalten und nötigenfalls ihre Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihnen zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen. Vertragsbedienstete können, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, auf einen anderen Dienstposten versetzt werden. Sie haben sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes ihrer Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen und in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(2) Bei der Aufnahme haben die Vertragsbediensteten nachstehende Verpflichtungserklärung unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen: “Ich verspreche, die mir durch die Bundes- und Landesverfassung und die übrigen Bundes- und Landesgesetze, insbesondere durch das NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 und die auf Grund derselben erlassenen Dienstanweisungen, auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten unverzüglich Folge zu leisten.” Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
§ 18 § 18
§ 18 Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
Die Vertragsbediensteten haben den Vorgesetzten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit Vorgesetzten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
§ 19 § 19
§ 19 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
(1) Vertragsbedienstete haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzt ist jene Person, die mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Vertragsbediensteten betraut ist.
(2) Vertragsbedienstete können die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Wird die Weisung aus einem anderen Grund für rechtswidrig gehalten, so haben die Vertragsbediensteten vor Befolgung der Weisung ihre Bedenken der oder dem Vorgesetzten mitzuteilen.
(3) Die Vertragsbediensteten haben das Recht, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, eine ihnen erteilte Weisung schriftlich zu verlangen. Wird die Weisung auf Verlangen nicht schriftlich erteilt, gilt sie als zurückgezogen.
§ 20 § 20
§ 20 Besondere Dienstpflichten der Vorgesetzten
(1) Vorgesetzte haben darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen. Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hierbei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Sie haben das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Sie haben auch rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
(2) Die Amtsleitung hat außerdem für einen gesetzmäßigen, einheitlichen sowie sparsamen, geregelten, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Geschäftsgang in sämtlichen Geschäften der Gemeindeverwaltung und für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen Organisationseinheiten zu sorgen. Der Amtsleitung obliegt die Führung der Dienst- und Fachaufsicht über alle Gemeindebediensteten.
§ 21 § 21
§ 21 Amtsverschwiegenheit
(1) Die Vertragsbediensteten sind gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung geboten ist
- im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
- im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
- im Interesse der auswärtigen Beziehungen,
- im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
- zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
- im überwiegenden Interesse der Parteien.
Diese Pflicht zur Verschwiegenheit wird durch die Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung verdrängt.
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus.
(3) Vertragsbedienstete, die zur Aussage vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde zu einem Gegenstand geladen werden, der der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, haben dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen anzunehmen ist, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat über die Befreiung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entscheiden. Es ist dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der den geladenen Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage heraus, ist die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Befreiung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
§ 22 § 22
§ 22 Befangenheit
Die Vertragsbediensteten haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug haben, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
§ 23 § 23
§ 23 Verbot von Folgebeschäftigungen
(1) Den Vertragsbediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
2. auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die oder der Vertragsbedienstete dem Dienstgeber den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. dadurch das Fortkommen der oder des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird oder
2. der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt oder
3. der Dienstgeber durch schuldhaftes Verhalten der oder dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat oder
4. der Dienstgeber das Dienstverhältnis beendet, sofern keiner der in den §§ 96 Abs. 2 Z 1, 3, 4 oder 6 oder 98 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt oder
5. ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, endet.
§ 24 § 24
§ 24 Geschenkannahme
(1) Den Vertragsbediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder Dritte ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke dürfen entgegengenommen werden. Der Dienstgeber ist hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister innerhalb eines Monates die Annahme, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
§ 25 § 25
§ 25 Dienstzeit Begriffsbestimmungen
(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (§ 29), der Mehrleistungen und des Bereitschaftsdienstes während derer Vertragsbedienstete verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
(2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.
(3) Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(4) Turnusdienst liegt vor, wenn Vertragsbedienstete regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen haben.
(5) Wechseldienst liegt vor, wenn Vertragsbedienstete regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen haben. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr.
(6) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn Vertragsbedienstete verpflichtet werden, sich in ihrer Dienststelle oder an einem vom Dienstgeber bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen.
(7) Rufbereitschaft liegt vor, wenn Vertragsbedienstete verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Die für Bedienstete angeordnete Rufbereitschaft darf nur mit deren Zustimmung oder durch Dienstleistung unterbrochen werden. Werden Vertragsbedienstete im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der Dienst versehen wird (einschließlich der zusätzlichen An- und Abreisezeit), als Dienstzeit.
(8) Mehrleistungen liegen vor, wenn über schriftliche Anordnung (§ 27 Abs. 1) oder aufgrund eines der schriftlichen Anordnung gleichzuhaltenden Umstandes (§ 27 Abs. 2) über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen ist. Bei Gleitzeit liegen Mehrleistungen vor, wenn über schriftliche Anordnung oder aufgrund eines der schriftlichen Anordnung gleichzuhaltenden Umstandes die Solldienstzeit (fiktive Normaldienstzeit) überschritten wird.
(9) Überstunden liegen vor, wenn durch Mehrleistung (Abs. 8) eine Überschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 26 Abs. 1) eintritt oder Mehrleistung an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird. Bei Gleitzeit liegen Überstunden vor, wenn durch Mehrleistung die Tagesdienstzeit von zehn Stunden überschritten wird oder die Mehrleistung außerhalb des Gleitzeitrahmens (Rahmenzeit) oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird.
§ 26 § 26
§ 26 Regelmäßige Dienstzeit
(1) Das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit (Vollbeschäftigung) ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat), nach Maßgabe der Erfordernisse des Dienstes festzusetzen und darf 40 Stunden nicht übersteigen. Solange vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) keine Wochendienstzeit festgesetzt wird, beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit 40 Stunden.
(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die regelmäßige Wochendienstzeit (Abs. 1) nicht überschreitet. Eine flexible innerdienstliche Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, die fiktive Normaldienstzeit, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Verfall, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste zu regeln sind, wobei hierüber mit der Personalvertretung Verhandlungen zu führen sind und eine Vereinbarung anzustreben ist.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit (Abs. 1) ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Werden Vertragsbedienstete im Turnus- oder Wechseldienst an Sonntagen zum Dienst herangezogen, ist ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonntagen gilt dann als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonntagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Sonn- und Feiertagszulage gemäß § 82 Abs. 2.
(5) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember. Vertragsbedienstete evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden. Teilzeitbeschäftigte haben an diesen Tagen ihre vorgeschriebene Dienstzeit nur im entsprechenden Teil zu erbringen.
(6) Die Dienstzeit für Vertragsbedienstete im pädagogischen Kindergartendienst (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060) richtet sich nach § 24 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060.
§ 27 § 27
§ 27 Mehrleistungen
(1) Die Vertragsbediensteten haben auf schriftliche Anordnung
1. des Gemeinderates (in den Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates),
2. der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, eines von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister hiezu ermächtigten Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder des Stadtsenates oder
3. einer oder eines von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister hiezu schriftlich ermächtigten Inhaberin oder Inhabers eines Funktionsdienstpostens unter Berufung auf diese Ermächtigung
über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrleistung).
(2) Den auf Anordnung geleisteten Mehrleistungen (Abs. 1) sind Dienstleistungen gleichzuhalten, wenn
1. die Vertragsbediensteten eine zur Anordnung der Mehrleistung befugte Person nicht erreichen konnten und
2. die Mehrleistung zur Abwehr eines Schadens oder zur Erbringung einer unaufschiebbaren Dienstleistung unverzüglich notwendig und nicht vorhersehbar war und
3. die Notwendigkeit der Mehrleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von den Vertragsbediensteten, die die Mehrleistung erbracht haben, hätten vermieden werden können und
4. die Vertragsbediensteten diese Mehrleistung spätestens innerhalb einer Woche nach Erbringung der Leistung unter Darlegung der Notwendigkeit und Unvorhersehbarkeit schriftlich melden. Besteht für die rechtzeitige Meldung eine Verhinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses ohne Verschulden der Vertragsbediensteten, verlängert sich die Frist um die Dauer dieser Verhinderung.
Soweit die vorstehenden Voraussetzungen zutreffen, sind Mehrleistungen innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Meldung von der zur Anordnung befugten Person gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 schriftlich zu bestätigen.
(3) Mehrleistungen von Teilzeitbeschäftigten die nicht die Erfordernisse des § 25 Abs. 9 erfüllen können bis zum Ende des auf die Leistung folgenden Kalendermonats im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann diese Frist mit Zustimmung der jeweiligen Vertragsbediensteten erstreckt werden. Werden diese Mehrleistungen nicht durch Freizeit ausgeglichen, hat eine Abgeltung entsprechend § 64 Abs. 2 zu erfolgen.
(4) Folgende Zeiten sind keine Mehrleistungen:
1. Zeiten einer von den Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung);
2. Zeitguthaben aus der Gleitzeit.
§ 28 § 28
§ 28 Höchstgrenzen der Dienstzeit
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
1. die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder
2. die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,
wenn den betroffenen Vertragsbediensteten in der Folge eine Ruhezeit (§ 30) verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen Vertragsbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder abwesend sind, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung der Vertragsbediensteten zulässig. Jenen Vertragsbediensteten, die nicht bereit sind, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
§ 29 § 29
§ 29 Ruhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Vertragsbediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß von insgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.
§ 30 § 30
§ 30 Tägliche Ruhezeiten
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Wird im Rahmen der Rufbereitschaft (§ 25 Abs. 7) Dienstleistung erbracht, kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muss mindestens acht Stunden betragen.
§ 31 § 31
§ 31 Wochenruhezeit
(1) Den Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit (§ 30) zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
§ 32 § 32
§ 32 Nachtarbeit
(1) Die Dienstzeit der Vertragsbediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen haben (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Bezüglich der Festlegung, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind, gelten die Vorschriften für die Landesvertragsbediensteten sinngemäß.
(3) Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.
§ 33 § 33
§ 33 Ausnahmebestimmungen
(1) Die §§ 28 bis 32 sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(2) Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 25 Abs. 1 bis 3 und 28 bis 31 und 32 Abs. 1 und 2 nicht.
§ 34 § 34
§ 34 Dienstverhinderung, ärztliche Untersuchungen
(1) Vertragsbedienstete haben eine Dienstverhinderung ohne Verzug ihrer oder ihrem unmittelbaren Vorgesetzten unter Angabe des Grundes der Verhinderung (Krankheit, Unfall, sonstige Dienstverhinderung) anzuzeigen.
(2) Die Vertragsbediensteten haben eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, wenn der Dienstgeber dies verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Die Vertragsbediensteten haben dafür vorzusorgen, dass ihre krankheits- oder unfallbedingte Dienstverhinderung überprüft werden kann. Die Dienstabwesenheit von Vertragsbediensteten, die diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung entziehen oder die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigern, gilt als nicht gerechtfertigt.
(3) Für die Dauer ungerechtfertigter Dienstabwesenheiten oder einer Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, verlieren die Vertragsbediensteten den Anspruch auf Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass unabwendbare Hindernisse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Abs. 1 und 2 entgegengestanden sind. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann an Stelle des Bezugsentfalles die Anrechnung der versäumten Arbeitstage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint.
(4) Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit (Abs. 3) vom Dienst ununterbrochen 5 Arbeitstage, ist das Dienstverhältnis von Gesetzes wegen mit Ablauf des 5. Tages beendet.
(5) Vertragsbedienstete haben sich auf Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn
1. an der zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung berechtigte Zweifel bestehen oder zur Erhaltung der gesundheitlichen Eignung oder der Dienstfähigkeit medizinische Maßnahmen erforderlich sind,
2. sie infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesend sind oder waren oder
3. eine Entscheidung des Dienstgebers von der Beantwortung von Fragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen.
Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung nach Z 2 ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in entsprechenden Abständen zu erteilen.
(6) Vertragsbedienstete, die einer Anordnung gemäß Abs. 5 keine Folge leisten oder die zur Durchführung der Untersuchung unerlässlichen Angaben verweigern, verlieren für die Dauer ihrer Säumnis die vom Ergebnis der Untersuchung allfällig abhängigen Begünstigungen im Zusammenhang mit der Dienstverhinderung. Die Verantwortung für eine allfällig damit verbundene Dienstpflichtverletzung bleibt unberührt.
§ 35 § 35
§ 35 Nebenbeschäftigung
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Vertragsbedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit (§ 36) ausüben.
(2) Vertragsbediensteten ist es untersagt eine Nebenbeschäftigung auszuüben, die
1. sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert,
2. die Vermutung einer Befangenheit hervorruft,
3. für sie eine zusätzliche Belastung schafft, durch die eine Beeinträchtigung der vollen geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit im Dienst zu erwarten ist,
4. dem Grund der gewährten Teilzeitbeschäftigung oder des gewährten Sonderurlaubes widerspricht,
5. dem Anstand widerstreitet oder
6. sonstige wesentliche dienstliche Interessen des Dienstgebers gefährdet.
(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.
(4) Vertragsbedienstete haben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung derselben unverzüglich schriftlich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts haben Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.
(6) Die beabsichtigte wie auch die bereits aufgenommene Ausübung einer aus Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 kann von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: vom Magistrat) unverzüglich mit schriftlicher Weisung untersagt werden.
(7) Vertragsbedienstete bedürfen für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (in Städten mit eigenem Statut: des Magistrats). Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
§ 36 § 36
§ 36 Nebentätigkeit
(1) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn
1. Vertragsbediensteten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden, oder
2. Vertragsbedienstete auf Veranlassung des Dienstgebers eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausüben, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum der Gemeinde stehen.
(2) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages maßgebend sind, gebührt den Vertragsbediensteten eine gesonderte Entschädigung, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit festzusetzen ist.
§ 37 § 37
§ 37 Dienstweg, Anzeigepflicht
(1) Die Vertragsbediensteten haben Ansuchen und Beschwerden betreffend das Dienstverhältnis im Dienstwege einzubringen. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, alle Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Die Vertragsbediensteten haben alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Anzeigepflicht unterliegen insbesondere der Wechsel der Wohnung, die Änderung des Familienstandes, jede Veränderung ihrer Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, der Nachweis der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 BEinstG sowie alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses erheblich sind.
(3) Wird den Vertragsbediensteten in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie angehören, so haben sie dies unverzüglich der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(5) Die Dienststellenleitung kann abweichend vom Abs. 4 eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die
1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
2. in der amtlichen Tätigkeit selbst
liegen.
§ 38 § 38
§ 38 Wohnsitz
Die Vertragsbediensteten haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie in der Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht behindert werden. Niemand kann aus der Lage seines Wohnsitzes einen Anspruch auf Begünstigungen im Dienst ableiten.
III. Abschnitt
Rechte
§ 39 § 39
§ 39 Schutz vor Benachteiligung
(1) Teilzeitbeschäftigte (§ 42) dürfen gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.
(2) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.
(3) Vertragsbedienstete, die gemäß § 37 Abs. 3 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 BAK-G genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
(4) Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
(5) Vertragsbedienstete, die entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022 in der geltenden Fassung, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 118 Z 14) erlassen wurden, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von diesen Vertragsbediensteten erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Vertragsbediensteten geltend machen, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war.
(6) Vertragsbedienstete, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 35 ausüben oder eine Telearbeit nach § 41, einen Frühkarenzurlaub nach § 50, eine Pflegefreistellung oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 54 oder eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach § 55 beantragen oder in Anspruch nehmen, dürfen deswegen durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
(7) Vertragsbedienstete, die eines der in Abs. 5 aufgezählten Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 13 Abs. 2.
(8) Vertragsbedienstete dürfen aufgrund des COVID-19-Impfstatus durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
§ 40 § 40
§ 40 Dienstkleidung, Dienstausweis
(1) Vertragsbediensteten ist
1. ein Dienstausweis auszustellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht,
2. eine Dienstkleidung zuzuteilen, wenn ihre Tätigkeit
a) das Tragen der Dienstkleidung zwingend erfordert oder
b) eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder überdurchschnittliche Abnützung der Kleider verursacht.
Darüber hinaus kann der Gemeinderat die Zuteilung einer Dienstkleidung beschließen.
(2) Eine Abfindung des Anspruches auf Dienstkleidung in Geld durch den Gemeinderat ist zulässig, wenn dadurch die Interessen des Dienstes nicht beeinträchtigt werden.
(3) Eine unentgeltliche Überlassung der Dienstkleidung in das Eigentum der Vertragsbediensteten durch den Gemeinderat ist zulässig, wenn die jeweils nach der Art der Tätigkeit festzusetzende Tragdauer zur Gänze, bei Beendigung der Tätigkeit mindestens zur Hälfte, abgelaufen ist.
(4) Die Vertragsbediensteten haben ihnen zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln und auf Verlangen des Dienstgebers diesem unverzüglich zurückzustellen.
§ 41 § 41
§ 41 Telearbeit
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Vertragsbediensteten schriftlich vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihnen gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
1. sich die oder der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
2. die Erreichung des von der oder dem Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
3. die oder der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
1. Art, Umfang und Qualität der in Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
2. die dienstlichen Abläufe und die Art der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Bediensteten der Dienststelle und der Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,
3. die Zeiten der dienstlichen Erreichbarkeit während der Telearbeit,
4. die Anlassfälle und Zeiten der Anwesenheitspflicht an der Dienststelle,
5. der Ort, an dem die Telearbeit erbracht wird,
6. ob im Falle eines Gleitzeitmodells über die Solldienstzeit hinaus Dienstleistungen erbracht werden dürfen und
7. die Zurverfügungstellung und der Umfang der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung sowie der dafür notwendigen Arbeitsmittel.
(3) Telearbeit kann auch befristet vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(4) Wird trotz Anregung der oder des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 geschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.
(5) Durch die Vereinbarung von Telearbeit wird weder der Dienstort noch die Dienststelle der Vertragsbediensteten geändert.
(6) Die Vereinbarung von Telearbeit endet durch einvernehmliche Vereinbarung oder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
1. durch schriftliche Erklärung des Dienstgebers, wenn
a) eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt oder
b) die oder der Vertragsbedienstete wiederholt einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 nicht nachkommt oder
c) die oder der Vertragsbedienstete wiederholt den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
d) strukturelle Veränderungen des Arbeitsablaufes oder eine Organisationsänderung es erfordern,
2. durch schriftliche Erklärung der oder des Vertragsbediensteten.
(7) Im Falle einer allgemeinen Krisensituation, Epidemie oder Naturkatastrophe kann den Vertragsbediensteten mittels Weisung Telearbeit im Sinne des Abs. 1 zeitlich befristet angeordnet werden, soweit dies aus wichtigen dienstlichen oder sonst im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen geboten ist und den Vertragsbediensteten die dafür erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt oder ein angemessener Kostenersatz für den Einsatz eigener Informations- und Kommunikationstechnik gewährt wird.
§ 42 § 42
§ 42 Teilzeitbeschäftigung
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (§ 26 Abs. 1) kann auf Antrag der Vertragsbediensteten herabgesetzt werden (Teilzeitbeschäftigung), wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen Vertragsbedienstete in Teilzeitbeschäftigung Dienst zu versehen haben, ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
§ 43 § 43
§ 43 Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit)
Vertragsbediensteten kann im Sinne von § 13a AVRAG die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
§ 44 § 44
§ 44 Erholungsurlaub
(1) Den Vertragsbediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.
(2) Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muss jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung verringert sich das Mindeststundenausmaß dieses Urlaubsteiles anteilig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß.
(3) Auf Antrag kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
(4) Die Zeit gerechtfertigter Dienstabwesenheiten wegen Krankheit oder Unfalles wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; das gleiche gilt für derartige Abwesenheitsgründe, die während eines Erholungsurlaubes eintreten, wenn dies unverzüglich der oder dem Vorgesetzten mitgeteilt wird. Ist dies aus Gründen, die nicht von der oder dem Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Dienstantritt ist der Beginn und das Ende der Dienstverhinderung durch ärztliches Zeugnis oder einen anderen geeigneten Nachweis darzulegen.
(5) Die Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen im Einvernehmen mit der oder dem Vertragsbediensteten vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen ist. Vertragsbedienstete mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit der Schulferien bevorzugt einzuteilen. Für einen Tag pro Urlaubsjahr kann von den Vertragsbediensteten der Zeitpunkt des Antrittes des ihnen zustehenden Erholungsurlaubes einseitig festgelegt werden (persönlicher Feiertag). In diesem Fall haben die Vertragsbediensteten den Zeitpunkt des Antrittes spätestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(6) Vertragsbediensteten, die vorzeitig vom Urlaub zurückgerufen oder einen bereits bewilligten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten dürfen, gebührt der Ersatz der dadurch entstandenen Mehrauslagen. Darf der persönliche Feiertag gemäß Abs. 5 aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, so besteht neben dem Anspruch auf Bezüge für diesen Tag ein zusätzlicher Anspruch auf Entschädigung pro tatsächlich geleisteter Dienststunde von 0,577 % des Monatsbezuges, womit das Recht gemäß Abs. 5 dritter Satz konsumiert ist.
(7) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, soweit er nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wurde. Bei Vertragsbediensteten, die einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, (im Folgenden: NÖ Mutterschutz-Landesgesetz) oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000, LGBl. 2050, (im Folgenden: NÖ VKUG 2000) oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes gemäß § 49 Abs. 2 in Anspruch genommen haben, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes.
(8) Im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 7 hat der Dienstgeber rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Vertragsbediensteten den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Der Verfall gemäß Abs. 7 tritt nicht ein, wenn verabsäumt wurde auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes hinzuwirken.
§ 45 § 45
§ 45 Ausmaß des Erholungsurlaubes
(1) Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:
1. bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Arbeitsstunden;
2. ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Arbeitsstunden.
(2) Für begünstigte Behinderte (§ 2 BEinstG) erhöht sich das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 1 um 40 Arbeitsstunden.
(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.
(4) Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Soweit aber das Dienstverhältnis nicht länger als ein Monat dauert gebührt für jeden Kalendertag des Dienstverhältnisses ein Dreihundertfünfundsechzigstel des jährlichen Ausmaßes. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Sonderurlaubes unter Entfall der Dienstbezüge, einer Familienhospizfreistellung, einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ist der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, um den Anteil zu kürzen, der dem Anteil der Dauer des Sonderurlaubes, der Familienhospizfreistellung, der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes im Kalenderjahr entspricht. Bei einer Einberufung zu einem kurzfristigen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Die sich bei diesen Berechnungen ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.
(6) Den Vertragsbediensteten im pädagogischen Kindergartendienst (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060) gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen; dieser ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister festgelegten Zeit während der Hauptferien nach dem NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBl. 5015, in Anspruch zu nehmen. § 44 Abs. 4 gilt nicht. Darüber hinaus gebührt nach Maßgabe von Abs. 7 ein Erholungsurlaub von 56 Arbeitsstunden. Für begünstigte Behinderte (§ 2 BEinstG) erhöht sich dieser Erholungsurlaub im nächstfolgenden Kalenderjahr in jenem Ausmaß in dem sich die Summe aus dem Ferienurlaub, dem Erholungsurlaub gemäß dem dritten Satz sowie den Schließtagen gemäß § 22 Abs. 5 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, durch Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit während des Ferienurlaubes auf weniger als 240 Stunden verkürzt, höchstens jedoch um 40 Arbeitsstunden. Die Vertragsbediensteten sind verpflichtet, auf Anordnung an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche jährlich während des Ferienurlaubes teilzunehmen.
(7) Teilzeitbeschäftigte oder nach § 56 Abs. 1 Z 1 teilweise dienstfrei gestellte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer vereinbarten Dienstzeit entsprechenden Teil des Erholungsurlaubes; Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.
§ 46 § 46
§ 46 Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit
(1) Eine Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit (medizinische Rehabilitation) während aufrechter Dienstfähigkeit oder zur Erhaltung der Gesundheit (Kur), deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Sozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Abs. 2 besteht.
(2) Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren und medizinischen Rehabilitationen während aufrechter Dienstfähigkeit ist auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Eine Kur ist anlässlich der Bewilligung durch den Dienstgeber zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn eine Kur absolviert wird, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Sozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt. Von der halben Anrechnung ist ebenso Abstand zu nehmen, wenn die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten im Sinne des § 2 BEinstG feststeht. Die Kur gilt, soweit sie nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet wird, als eine durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung.
(4) Eine ambulante medizinische Rehabilitation während aufrechter Dienstfähigkeit ist jedenfalls zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen, sofern an den jeweiligen Tagen auch sonst kein Dienst verrichtet wird. Soweit die medizinische Rehabilitation während vorliegender Dienstunfähigkeit erfolgt, liegt eine durch Krankheit oder Unfall verursachte Dienstverhinderung (§ 91) vor.
§ 47 § 47
§ 47 Sonderurlaub mit Bezügen
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt, Vertragsbediensteten über begründetes Ansuchen einen bezahlten Sonderurlaub in der Höchstdauer von acht Tagen im Kalenderjahr zu erteilen.
(2) Einen längeren Sonderurlaub kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) über begründetes Ansuchen nur nach Beratung mit der Personalvertretung bewilligen.
(3) Vertragsbediensteten, die sich auf die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen vorbereiten, ist auf ihr Ansuchen von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die zu ihrer Ausbildung und Vorbereitung, insbesondere die zum Besuch eines Ausbildungslehrganges erforderliche Dienstfreiheit zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
§ 48 § 48
§ 48 Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge
(1) Auf begründeten Antrag kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge bewilligen. Der Sonderurlaub soll in der Regel die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.
(2) Die Zeit eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge ist für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen.
§ 49 § 49
§ 49 Karenzurlaub und Sonderurlaub zur Kindererziehung
(1) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze oder des NÖ VKUG 2000 ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam. Nach Wiederantritt des Dienstes ist eine Verwendung auf jenem Arbeitsplatz, auf dem die Verwendung vor Antritt des Karenzurlaubes erfolgte, oder wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz vorzunehmen.
(2) Über Antrag ist im Anschluss an einen Karenzurlaub (Abs. 1), auf dessen Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 ein Rechtsanspruch besteht, ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam. Die Anrechnung wird mit dem Wiederantritt des Dienstes wirksam.
§ 50 § 50
§ 50 Frühkarenzurlaub für Väter
(1) Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, gleichartiger Rechtsvorschriften Österreichs oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub für Väter) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Der Vertragsbedienstete hat die beabsichtigte Inanspruchnahme des Sonderurlaubes gemäß Abs. 1 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben. Die Dauer und den Beginn dieses Sonderurlaubes hat der Vertragsbedienstete spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen. Dieser Sonderurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(3) Ein Frühkarenzurlaub bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam. Nach Wiederantritt des Dienstes ist eine Verwendung auf jenem Arbeitsplatz, auf dem die Verwendung vor Antritt des Frühkarenzurlaubes erfolgte, oder wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz vorzunehmen.
§ 51 § 51
§ 51 Bildungsfreistellung und Bildungsteilzeit
(1) Auf Antrag kann Vertragsbediensteten vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) eine Dienstfreistellung zu Bildungszwecken (Bildungsfreistellung) unter Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn
1. das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat,
2. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
3. die oder der Vertragsbedienstete sich dazu verpflichtet, für die Dauer der Bildungsfreistellung den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG nachzuweisen.
Eine neuerliche Bildungsfreistellung kann erst vier Jahre ab Antritt der letzten Bildungsfreistellung (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsfreistellung kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsfreistellung zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf.
(2) Anstelle der Bildungsfreistellung nach Abs. 1 können Vertragsbedienstete für mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre über Antrag um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der vereinbarten Wochendienstzeit unter sinngemäßer Anwendung des § 64 vom Dienst freigestellt werden (Bildungsteilzeit). Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist (Abs. 1), die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf. Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 ist eine Vereinbarung über eine Bildungsteilzeit unwirksam.
(3) Ein einmaliger Wechsel von Bildungsfreistellung zu Bildungsteilzeit ist zulässig, wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsfreistellung nicht ausgeschöpft wurde. Anstelle von Bildungsfreistellung kann für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit hat vier Monate zu betragen. Anstelle von Bildungsteilzeit kann für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsfreistellung höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsfreistellung hat zwei Monate zu betragen.
(4) Für die Dauer eines in eine Bildungsfreistellung fallenden
1. Beschäftigungsverbotes nach den §§ 2 oder 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen,
2. Karenzurlaubes nach §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000,
3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
ist die vereinbarte Bildungsfreistellung unwirksam.
§ 52 § 52
§ 52 Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung (Sabbatical)
(1) Den Vertragsbediensteten, die zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind, kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von 2, 3, 4 oder 5 Dienstjahren für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) ist der regelmäßige Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann eine Freistellung nach Abs. 1 in einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten gewährt werden (Mini-Sabbatical). Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Abs. 2 zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.
(4) Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Abs. 1 oder 3 ist spätestens 3 Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge,
2. die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,
3. eine gänzliche Dienstfreistellung,
4. eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst oder
5. ein Beschäftigungsverbot nach dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes erforderlichenfalls neu festzusetzen.
(7) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten die gewährte Maßnahme gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(8) Das Ausmaß der Beschäftigung muss während der Rahmenzeit im Durchschnitt mindestens ein Drittel der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 26 Abs. 1) betragen.
(9) Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Abs. 1 und Abs. 3 gebührt für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
(10) Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(11) Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis vor Ablauf der Rahmenzeit sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
§ 53 § 53
§ 53 Dienstfreistellung zur Ausübung politischer Funktionen oder Gewerkschaftsfunktionen
(1) Vertragsbediensteten, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewerben, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Vertragsbedienstete, die Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landesrechnungshofdirektor, Mitglied einer Landesregierung, Mitglied des Europäischen Parlaments oder Mitglied der Europäischen Kommission sind, sind für die Dauer dieser Funktion vom Dienst unter Entfall der Bezüge freizustellen.
(3) Vertragsbediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher sind, ist die zur Ausübung des jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung von Vertragsbediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
1. auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre oder
2. ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten und der freien Ausübung des Mandates erwarten lässt oder
3. die Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang der politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz unvereinbar ist oder
4. auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses oder des zuständigen Ausschusses des Landtages gemäß § 6a Abs. 2 Unv-Transparenz-G die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz unzulässig ist,
ist diesen Vertragsbediensteten innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung, ein der jeweiligen bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit Zustimmung dieser Vertragsbediensteten – ein dieser Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in Z 1 bis 4 angeführten Umstände zutrifft.
(5) Vertragsbedienstete, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind jedoch abweichend von Abs. 3 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge vom Dienst frei zu stellen, wenn sie
1. dies beantragen oder
2. die Zuweisung eines ihrer bisherigen Verwendung nach Abs. 4 Z 4 möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnen.
Im Fall der Z 2 erfolgt die Außerdienststellung unter Entfall der Bezüge mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung.
(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Abs. 4) oder der Dienstfreistellung (Abs. 5) ein Einvernehmen mit der oder dem Vertragsbediensteten nicht erzielt, so hat hierüber der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
1. um Abgeordnete zum Nationalrat oder Mitglied des Bundesrates handelt, auf Antrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der oder des jeweiligen Vertragsbediensteten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission,
2. um Mitglieder eines Landtages handelt, eine Stellungnahme der Präsidialkonferenz
einzuholen.
(7) Die Bezüge von Vertragsbediensteten, denen die zur Ausübung ihres Mandates als Abgeordneter zum Nationalrat, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages erforderliche freie Zeit gewährt wird, gebühren in einem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber im Ausmaß von 75 % der Dienstbezüge. Diese Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den den jeweiligen Vertragsbediensteten als Abgeordneter des Nationalrates, des Landtages oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach den jeweiligen bezügerechtlichen Bestimmungen des Bundes oder der Länder gebührt. Auf Ansprüche nach § 80 ist diese Verminderung nicht anzuwenden. Die Dienstbezüge von Vertragsbediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, und die nicht dienstfrei gestellt sind, sind um 25 % zu kürzen.
(8) Überschreiten die Vertragsbediensteten bei einer prozentuellen Kürzung der Dienstbezüge im Kalenderjahr (Durchrechnungszeitraum) das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 7, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die jeweiligen Vertragsbediensteten haben die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend von § 61 Abs. 6 in jedem Fall zu ersetzen.
(9) Bei Vertragsbediensteten, die im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 7 unterschreiten, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist diesen Vertragsbediensteten nachzuzahlen.
(10) Ebenso ist Vertragsbediensteten, die Funktionärinnen oder Funktionäre der Gewerkschaft sind, die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister oder der Amtsleitung auf Ansuchen zu gewähren. Ist wegen dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionärinnen oder Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, so hat die Gewerkschaft um deren Beurlaubung bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister einzuschreiten. Einem solchen Ansuchen ist, soweit es der Dienst gestattet, zu entsprechen.
(11) Dienstbezüge im Sinne der Abs. 7 bis 9 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.
§ 54 § 54
§ 54 Pflegefreistellung, Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt
(1) Vertragsbedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, haben bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung
1. wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
2. wegen der notwendigen Betreuung eines minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes für diese Pflege ausfällt oder
3. wegen der notwendigen Begleitung eines erkrankten, minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes bei einem stationären Aufenthalt oder bei einer ambulanten Behandlung in einer Heil- und Pflegeanstalt.
(2) Als nahe Angehörige sind die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner und in gerader Linie verwandte Personen anzusehen, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht.
(3) Unabhängig von Abs. 1 haben Vertragsbedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung
1. wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten, minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder
2. wegen der notwendigen Betreuung eines minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes für diese Pflege ausfällt.
(4) Vertragsbedienstete mit mehr als zwei minderjährigen Kindern (eigene Kinder, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie Kinder gemäß Abs. 5) haben Anspruch auf eine zusätzliche Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wenn
1. der Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 und Abs. 3 verbraucht ist und
2. wegen des Vorliegens eines der Gründe des Abs. 3 eine neuerliche Dienstverhinderung eintritt oder weiterhin besteht.
(5) Die Vertragsbediensteten haben für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
(6) Eine Pflegefreistellung für die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, oder für deren Kinder kann nur in Anspruch genommen werden, wenn dem Dienstgeber das Bestehen dieser Lebensgemeinschaft nachgewiesen wird. Die Lebensgemeinschaft hat zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung seit mindestens drei Monaten ununterbrochen zu bestehen und kann zur gleichen Zeit nur mit einer Person eingegangen werden.
(7) Vertragsbedienstete, deren minderjährigem, eigenem Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind vom Träger der Sozialversicherung ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Freistellung unter Entfall der Bezüge (Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt).
(8) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung nach Abs. 7 oder anderen vergleichbaren Rechtsvorschriften durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme der Freistellung nach Abs. 7 schließt eine Dienstverhinderung gemäß § 91 Abs. 6 letzter Satz für diesen Anlassfall jedenfalls aus. Desweiteren ist die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 bis 6 für diesen Anlassfall nicht zulässig.
(9) Vertragsbedienstete, die eine Freistellung nach Abs. 7 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
(10) Im Fall der Freistellung nach Abs. 7 sind die Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
(11) Die Zeit einer Freistellung nach Abs. 7 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
§ 55 § 55
§ 55 Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (Pflegekarenz und Pflegeteilzeit)
(1) Den Vertragsbediensteten ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister auf Antrag eine Freistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn sie sich der Pflege
1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Kindes, oder
2. einer in § 56 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmen oder
3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 54 Abs. 2 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmen.
Der gemeinsame Haushalt gemäß Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 45. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
(3) Der Antrag auf Gewährung der Freistellung gemäß Abs. 1 Z 1 ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, wenn eine Freistellung von mehr als 3 Monaten beabsichtigt ist. Eine Freistellung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Freistellung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 auf Antrag zulässig.
(4) Der Wegfall einer der Voraussetzungen für die Freistellung (Abs. 1 und 2) ist innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Freistellung für die oder den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Die Zeit der Freistellung gemäß Abs. 1 wird zur Hälfte für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt. Darüber hinaus bleibt die Zeit der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes, während der auch ein Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 49 Abs. 1 oder 2 besteht, für alle zeitabhängigen Rechte voll wirksam.
(7) Anstelle einer Freistellung nach Abs. 1 können Vertragsbedienstete bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 oder 3 für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate über Antrag bis auf ein Viertel der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 26 Abs. 1) unter sinngemäßer Anwendung des § 64 vom Dienst freigestellt werden (Pflegeteilzeit).
§ 56 § 56
§ 56 Familienhospizfreistellung
(1) Den Vertragsbediensteten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 54 Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
1. teilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 64 oder
2. gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge
zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, zu gewähren. Auf Antrag ist eine Verlängerung der Dienstfreistellung zu gewähren, wobei die Gesamtdauer pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Die Vertragsbediensteten haben sowohl den Grund für die Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat über die beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der Vertragsbediensteten die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Freistellung für die Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht) der oder des Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden. Wurde diese Dienstfreistellung bereits voll ausgeschöpft, so kann sie höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden.
(5) Die Zeit einer Dienstfreistellung bleibt für zeitabhängige Rechte wirksam.
(6) Vertragsbedienstete haben für Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.
(7) Vertragsbedienstete haben den Wegfall des Grundes für eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der Vertragsbediensteten die vorzeitige Beendigung der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
§ 57 § 57
§ 57 Sonstige Dienstfreistellungen
Soferne die Möglichkeiten nach den §§ 47 bis 56 nicht gegeben sind, können Vertragsbedienstete vom Dienst ganz oder teilweise freigestellt werden, wenn es mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und diese bei Nichtgewährung in eine Notlage gerieten oder sie Aufgaben im allgemeinen oder öffentlichen Interesse zu erfüllen haben. § 48 Abs. 1 gilt sinngemäß.
IV. Abschnitt
Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben
§ 58 § 58
§ 58 Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung vor dem gesetzlichen Regelpensionsalter (Alterssabbatical)
(1) Vertragsbediensteten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung (Alterssabbatical) frühestens vor dem gesetzlichen Regelpensionsalter gemäß § 4 Abs. 1 APG – gegebenenfalls in Verbindung mit § 16 Abs. 6 APG – gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei bis sieben vollen Dienstjahren in der Dauer von einem halben Jahr bis dreieinhalb Jahren gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Vertragsbediensteten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung ist am Ende der Rahmenzeit vor dem Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters zu verbrauchen und hat in der Dauer von halben bzw. vollen Jahren zu erfolgen. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
(3) Der Antrag auf ein Alterssabbatical nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(5) Das Alterssabbatical endet bei:
1. Antritt eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge,
2. gänzlicher Dienstfreistellung,
wenn diese Abwesenheit vom Dienst die Dauer eines Monats überschreitet sowie bei einer Dienstverhinderung in der Dauer von mindestens sechs Monaten nach § 91 Abs. 4. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister das Fortlaufen eines Alterssabbaticals verfügen.
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der Vertragsbediensteteten die ihnen gewährte Maßnahme gemäß Abs. 1 widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) Das für das Dienstverhältnis vorgeschriebene Mindestbeschäftigungsausmaß muss im Durchschnitt der Rahmenzeit erreicht werden.
(8) Während eines Alterssabbaticals gemäß Abs. 1 gebührt den Vertragsbediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Eine Jubiläumsbelohnung gebührt auch während der Freistellung. Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
(9) Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(10) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Rahmenzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Beendigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung ist unter Anwendung des § 61 Abs. 6 hereinzubringen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Eine Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 95 Abs. 2 ist während der Freistellung unzulässig.
§ 59 § 59
§ 59 Zuordnung wegen herabgesetzter Leistungsfähigkeit
(1) Vertragsbedienstete, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und mit einem Funktionsdienstposten betraut sind, können auf Grund ihrer herabgesetzten Leistungsfähigkeit schriftlich beantragen, dass die Funktionsverwendung unter Entfall der Funktionszulage unwiderruflich entzogen wird.
(2) Der Gemeinderat (bei Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann den Vertragsbediensteten eine Verwendung schriftlich anbieten, deren Aufgaben sie mit ihrer verbliebenen Leistungsfähigkeit erfüllen können. Voraussetzung für ein Angebot ist das Vorliegen eines freien Dienstpostens, auf dem die der angebotenen Verwendung entsprechenden Aufgaben zu erfüllen sind. Zu diesem Angebot ist binnen eines Monats Stellung zu beziehen. Diese Frist kann bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen erstreckt werden.
(3) Vertragsbedienstete, die das Angebot annehmen, werden in die neue Verwendung dauernd zugeordnet.
(4) Vertragsbedienstete, deren Monatsbezug sich infolge einer gemäß Abs. 3 erfolgten Zuordnung im Vergleich zur bisherigen Funktionsverwendung reduziert, haben Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsbezuges einzuziehenden Ausgleichsvergütung im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Monatsbezug und dem Durchschnitt des Monatsbezuges der letzten fünf Jahre vor der Zuordnung
- im ersten und zweiten Jahr zu 75 %
- im dritten und vierten Jahr zu 50 %
- im fünften und sechsten Jahr zu 25 %.
Das monatliche Ausmaß an Überstunden darf im mehrmonatigen Durchschnitt zehn Stunden nicht überschreiten.
V. Abschnitt
Besoldungsrecht
§ 60 § 60
§ 60 Anfall und Einstellung des Monatsbezuges und der Nebengebühren
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entsteht der Anspruch auf die nach diesem Gesetz gebührenden besoldungsrechtlichen Ansprüche mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt.
(2) Bei Änderung des Monatsbezuges ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahmen bestimmend.
(3) Der Anspruch auf die besoldungsrechtlichen Ansprüche endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder – soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird – mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt von Vertragsbediensteten trifft, so behalten diese ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen unter Einrechnung dessen, was sie infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt haben. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(4) Der Berechnung von Tagesdienstbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monats zugrunde zu legen.
§ 61 § 61
§ 61 Auszahlung
(1) Die Bezüge sind so auszuzahlen, dass die Vertragsbediensteten am 15. eines jeden Kalendermonats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses darüber verfügen können. Eine vorzeitige Auszahlung kann verfügt werden, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist gleichzeitig mit den Bezügen im März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist gleichzeitig mit den Bezügen im Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist gleichzeitig mit den Bezügen im September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist gleichzeitig mit den Bezügen im November auszuzahlen. Scheiden Vertragsbedienstete vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die aliquote Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3) Die Vertragsbediensteten sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto bei einem Kreditinstitut überwiesen werden können, über das sie verfügungsberechtigt sind. Die Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstituts in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) außerhalb Österreichs ist nur zulässig, soweit die Vertragsbediensteten über dieses Konto allein verfügungsberechtigt sind und sie auf ihre Kosten eine schriftliche Erklärung des Kreditinstituts in deutscher Sprache vorlegen, wonach sich dieses auf seine Kosten zu einem Verkehr mit dem Dienstgeber ausschließlich in deutscher Sprache verpflichtet. Überweisungen auf Konten von Kreditinstituten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind nicht zulässig. Bezüge, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Bezügen anzuweisen; eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers. Die Abrechnung der besoldungsrechtlichen Ansprüche kann den Vertragsbediensteten auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden (elektronischer Bezugszettel).
(4) Werden Erklärungen nach Abs. 3 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, kann die Überweisung der Bezüge bis zu deren Einlangen aufgeschoben werden.
(5) Die Auszahlung sonstiger besoldungsrechtlicher Ansprüche hat folgendermaßen zu erfolgen:
1. Reisegebühren nach § 80 sind längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem der Anspruch ordnungsgemäß geltend gemacht wurde (§ 80 Abs. 4); Pauschalvergütungen für Reisegebühren sind jeweils monatlich im Nachhinein, längstens bis zum 15. des nachfolgenden Monats auszubezahlen;
2. Überstundenentschädigungen nach § 81, Bereitschaftsentschädigungen nach § 85 und Sonn- und Feiertagszulagen nach § 82 Abs. 2 sind von Amts wegen jeweils monatlich auszurechnen und längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Leistung bzw. die Bereitschaft erbracht wurde, auszuzahlen. Eine Aufstellung über die Berechnung ist den Vertragsbediensteten auszufolgen;
3. Aufwandsentschädigungen nach § 79, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen nach § 83 und die Fehlgeldentschädigung nach § 84 sind nach Anordnung der sie verursachenden Tätigkeit monatlich im Nachhinein auszubezahlen;
4. Turnus- und Wechseldienstzulagen nach § 82 Abs. 1 und qualitative Leistungszulagen nach § 86 sind gleichzeitig mit den monatlichen Bezügen auszubezahlen.
(6) Die zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Dienstgeber zu ersetzen. Gegen die Rückforderung von Bezügen, die für nach dem Tod liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann der Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(7) Die Abtretung von Ansprüchen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung des Dienstgebers.
§ 62 § 62
§ 62 Verjährung
(1) Ein Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
(5) Die Unterbrechung der Verjährung gilt als nicht eingetreten, wenn
1. die oder der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung des Dienstgebers keine Klage einbringt oder
2. der Dienstgeber binnen zwölf Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der oder dem Vertragsbediensteten keine endgültige Entscheidung trifft und die oder der Vertragsbedienstete binnen drei Monaten nach Ablauf dieser Frist keine Klage einbringt.
§ 63 § 63
§ 63 Bezüge
(1) Den Vertragsbediensteten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Funktionszulagen, Personalzulage, Erfahrungszulage, Ausgleichszulage im Falle einer Überstellung in einen anderen Verwendungszweig oder in eine andere Verwendung (§ 77 Abs. 5), Verwendungszulage, Ausgleichsvergütung (§ 59 Abs. 4 und § 74 Abs. 6), Kinderzuschuss und Teuerungszulagen).
(3) Außer dem Monatsbezug gebührt den Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges, der für den Monat der Auszahlung zusteht. Stehen Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Bei Teilzeitbeschäftigung ist der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während des Kalendervierteljahres entsprechende Monatsbezug für die Berechnung der Sonderzahlung maßgeblich, wobei die Auszahlung allfälliger Mehrleistungen (§ 64 Abs. 2) in die Berechnung miteinzubeziehen ist.
§ 64 § 64
§ 64 Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit (§ 26 Abs. 1) 40 Stunden beträgt, der 173,2. Teil des Monatsbezuges, wenn jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit für Vollbeschäftigte mit weniger als 40 Stunden festgesetzt ist, der anteilsmäßig entsprechende Teil des Monatsbezuges. Abweichend davon gebührt der Kinderzuschuss unabhängig vom Beschäftigungsausmaß in voller Höhe.
(2) Mehrleistungen (§ 25 Abs. 8) von Teilzeitbeschäftigten, die nicht entsprechend § 27 Abs. 3 in Freizeit ausgeglichen werden, sind unter Anwendung des Abs. 1 erster Satz abzugelten. Hinsichtlich der anteiligen Sonderzahlung ist § 63 Abs. 3 letzter Satz anzuwenden.
§ 65 § 65
§ 65 Zuordnung
(1) Die Einreihung der Vertragsbediensteten erfolgt durch Zuordnung auf einen bestimmten Dienstposten (§ 4 Abs. 1) folgender Verwendungszweige und Verwendungen:
Verwendungszweig | Verwendung |
Hilfsdienst | Hilfsdienst |
Assistenzdienst | Assistenzdienst |
Technischer Dienst | Fachdienst |
Gehobener Dienst | |
Höherer Dienst | |
Verwaltungsdienst | Fachdienst |
Gehobener Dienst | |
Höherer Dienst | |
Gemeindewachdienst | Fachdienst |
Gehobener Dienst | |
Sozial- und medizinischer Dienst | Fachdienst |
Gehobener Dienst | |
Höherer Dienst | |
Elementar- und sozialpädagogischer Dienst | Fachdienst Gehobener Dienst |
Musik- und kunstpädagogischer Dienst | Fachdienst Gehobener Dienst Höherer Dienst |
(2) Neben der Zuordnung zur Verwendung kann auch eine Konkretisierung durch Bezeichnung der Tätigkeit erfolgen.
(3) Erfolgt eine dauerhafte Zuordnung zu unterschiedlichen Verwendungszweigen, liegt eine Mischverwendung vor. Die Anrechnung von Berufserfahrung oder zwingender Vorbildung (§ 67 Abs. 1 und 2) hat dabei für jeden zugeordneten Verwendungszweig bzw. für jede zugeordnete Verwendung gesondert zu erfolgen. Hinsichtlich der Bemessung des Monatsentgelts gilt § 70 Abs. 3.
§ 66 § 66
§ 66 Zeitabhängige Rechte
(1) Der für alle von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Rechte entscheidende Zeitraum beginnt – soweit der Lauf des Zeitraums nicht gehemmt ist – mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis und endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2) Der Lauf des Zeitraums nach Abs. 1 wird zur Gänze gehemmt während
1. einer Abwesenheit vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b StGB,
2. der Inanspruchnahme eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge (§ 48 Abs. 1), soweit gesetzlich nicht anders bestimmt wird,
3. der Inanspruchnahme einer Bildungsfreistellung (§ 51).
(3) Der Lauf des Zeitraums gemäß Abs. 1 wird im halben Ausmaß gehemmt während der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz, soweit es sich nicht um die Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes handelt, während der auch ein Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 49 besteht.
(4) Die Hemmung im Fall des Abs. 2 Z 1 erlischt rückwirkend, wenn das strafrechtliche Verfahren zu keiner Verurteilung führt.
(5) Die Zeit der Hemmung ist für den Erfahrungsanstieg (§ 68) nicht zu berücksichtigen.
§ 67 § 67
§ 67 Anrechnung von Berufserfahrung und zwingender Vorbildung
(1) Den Vertragsbediensteten der Verwendungszweige Technischer Dienst, Verwaltungsdienst, Gemeindewachdienst, Sozial- und medizinischer Dienst, Elementar- und sozialpädagogischer Dienst oder Musik- und kunstpädagogischer Dienst können mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates oder im Falle des § 47 Abs. 2 lit. a NÖ STROG: vom Magistrat) für die vorgesehene Verwendung dienliche Berufserfahrungen (Berufseinschlägigkeit) angerechnet werden. Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den die oder der Vertragsbedienstete am Tag der Aufnahme innehat. Eine Berufstätigkeit ist berufseinschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem Arbeitsplatz weitestgehend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(2) Eine Anrechnung von Studienzeiten (Mindeststudiendauer) hat zu erfolgen, wenn diese für die Verwendung entsprechend der Anlage 1 als zwingende Vorbildung definiert sind, wobei ein Ausmaß von insgesamt 6 Jahren nicht überschritten werden darf. Zeiten eines abgeschlossenen Schulbesuchs an einer höheren Schule können mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates) bis zu einem Höchstausmaß von 2 Jahren angerechnet werden, soweit diese für die Verwendung entsprechend der Anlage 1 als zwingende Vorbildung definiert sind.
(3) Anstelle einer Anrechnung von Berufserfahrung gemäß Abs. 1 kann auch mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates oder im Falle des § 47 Abs. 2 lit. a NÖ STROG: von dem Magistrat) eine Erfahrungszulage gewährt werden, die nach Maßgabe des Aufstiegs in eine höhere Entlohnungsstufe mit mindestens 50 % des Erhöhungsbetrages einziehbar zu gestalten ist.
(4) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 ist nicht zulässig. Zur vereinfachten Berechnung können die anrechenbaren Zeiträume auf jeweils volle Monate aufgerundet werden.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei:
1. Zeiten in einem Dienstverhältnis, das durch den freiwilligen Austritt während eines Disziplinarverfahrens, durch Entlassung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung aufgelöst wurde;
2. Zeiten in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, das vom Dienstgeber vorzeitig ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst wurde;
3. Zeiten, für die ein Ruhegenuss bezogen wird oder auf Grund einer nach Abs. 1 anrechenbaren Beschäftigung ein Anspruch auf laufende Pensionsleistung erworben wurde.
(6) Die Vertragsbediensteten sind bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Berufserfahrung (Abs: 1) und zwingender Vorbildung (Abs. 2) zu belehren. Sie haben sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiträume nach Abs. 1 und 2 unter Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen.
(7) Der Nachweis über eine anrechenbare Berufserfahrung (Abs. 1) oder zwingende Vorbildung (Abs. 2) ist spätestens sechs Monate nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Berufserfahrung oder zwingende Vorbildung nicht anrechenbar.
§ 68 § 68
§ 68 Erfahrungsanstieg
(1) Der Zeitraum gemäß § 66 und die Summe der gemäß § 67 Abs. 1 und 2 angerechneten Berufserfahrung oder zwingender Vorbildung bilden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, den für den Erfahrungsanstieg maßgebenden Gesamtzeitraum. Für die Einstufung am Beginn des Dienstverhältnisses sind allein die angerechnete Berufserfahrung oder zwingende Vorbildung maßgebend.
(2) Die Vertragsbediensteten rücken in die nächsthöhere Entlohnungsstufe innerhalb der Verwendungsgruppe oder der Funktionsgruppe nach jeweils 6 Jahren Gesamtzeitraum (Abs. 1) vor (Erfahrungsanstieg).
(3) Für den Vorrückungstermin ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Eintrittes in den Gemeindedienst maßgebend, wobei die Vorrückung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eintritt, wenn der Eintrittstag in der Zeit vom 2. Oktober bis 1. April liegt, sonst mit Wirksamkeit vom 1. Juli. Erfolgte zu Beginn des Dienstverhältnisses die Anrechnung von Zeiten einer Berufserfahrung oder zwingender Vorbildung (§ 67 Abs. 1 und 2) ist anstelle des Zeitpunktes des Eintrittes in den Gemeindedienst, der Zeitpunkt maßgeblich, der sich durch Voranstellen dieser Anrechnungszeiträume vor dem Eintrittstag ergibt.
§ 69 § 69
§ 69 Ermahnung, Leistungsbeurteilung
(1) Im Fall der Wahrnehmung von Missständen bei Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit oder von Dienstpflichtverletzungen der oder des Vertragsbediensteten, die nicht unmittelbar eine Kündigung, Entlassung oder Abberufung von einem Funktionsdienstposten zur Folge haben, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Ermahnung auszusprechen und insbesondere nachstehende Umstände schriftlich zu dokumentieren:
1. den zugrundeliegenden Sachverhalt,
2. die vorgeworfene Pflichtverletzung,
3. eine Anleitung über das künftige Verhalten der oder des Vertragsbediensteten,
4. allenfalls den Hinweis, dass bei künftigen Dienstpflichtverletzungen entsprechend den §§ 96 oder 98 vorgegangen wird und
5. den Hinweis, dass eine Leistungsbeurteilung (Abs. 2) in einem angemessenen Zeitraum nach Ausspruch der Ermahnung erfolgt.
Die schriftliche Dokumentation ist der oder dem Vertragsbediensteten zur Kenntnis zu bringen.
(2) Im Rahmen der Leistungsbeurteilung (Abs. 1 Z 5) ist festzustellen, ob im Beurteilungszeitraum der im Allgemeinen erzielbare angemessene Arbeitserfolg
1. nicht aufgewiesen,
2. aufgewiesen oder
3. durch besondere Leistungen überschritten
wurde. Die Leistungsbeurteilung ist schriftlich festzuhalten und der oder dem Vertragsbediensteten zur Kenntnis zu bringen.
(3) Bei der Leistungsbeurteilung sind zu berücksichtigen:
1. fachliche Kriterien, wie insbesondere die Erreichung von Zielen, die anlässlich eines Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeitergesprächs vereinbart wurden, die Erledigung der Aufgaben, Projektarbeit sowie Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
2. persönliche Kriterien, wie insbesondere die Fähigkeiten und die Auffassungsgabe, Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, die Bereitschaft zur Weiterbildung, Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst, Ausdrucksfähigkeit, Verhalten im Dienst, Verhalten außerhalb des Dienstes mit Rückwirkung auf den Dienst und Führungsqualitäten.
(4) Beurteilungszeitraum ist jener Zeitraum, der seit Beginn des Dienstverhältnisses oder seit der letzten Leistungsbeurteilung oder seit einer Ermahnung gemäß Abs. 1 verstrichen ist, höchstens jedoch zwei Jahre, wobei Zeiträume gemäß § 66 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 3 oder Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder Karenzurlaubes nach dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Vorschriften sowie Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem NÖ VKUG 2000 nicht einzubeziehen sind.
(5) Wird bei der Leistungsbeurteilung nach einer Ermahnung gemäß Abs. 1 festgestellt, dass der im Allgemeinen erzielbare angemessene Arbeitserfolg nicht aufgewiesen wurde (Abs. 2 Z 1), liegt ein Grund vor, der den Dienstgeber zur Kündigung des Dienstverhältnisses (§ 96 Abs. 2 Z 3) berechtigt. Soweit ein Funktionsdienstposten bekleidet wird, ist der Dienstgeber berechtigt auch nur eine Abberufung vom Funktionsdienstposten (§ 7 Abs. 1) vorzunehmen, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der oder des Vertragsbediensteten angenommen werden kann, dass diese allein genügen wird, die oder den Vertragsbediensteten von weiteren Verfehlungen abzuhalten und künftig ein zumindest angemessener Leistungserfolg zu erwarten ist. Bei Vorliegen der vorstehenden Annahmen kann auch nur eine Versetzung auf einen anderen Dienstposten (§ 17 Abs. 1 vorletzter Satz) vorgenommen werden.
(6) Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Verwendungsaufstieg (§ 71 Abs. 1) können Vertragsbedienstete die Leistungsbeurteilung einmalig schriftlich verlangen. In diesem Fall ist die Leistungsbeurteilung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, andernfalls der zu erwartende Arbeitserfolg durch besondere Leistungen als überschritten (Abs. 2 Z 3) gilt.
§ 70 § 70
§ 70 Monatsentgelt
(1) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten beträgt:
1. für die Verwendungszweige Hilfsdienst (A1) und Assistenzdienst (A2):
in der Entlohnungs-stufe | in der Verwendungsgruppe | Gesamtzeitraum nach Jahren | |
A1 | A2 | ||
Euro | |||
1 | 2324,8 | 2392,3 | |
2 | 2359,5 | 2442,3 | 6 |
3 | 2394,2 | 2492,3 | 12 |
4 | 2428,9 | 2542,3 | 18 |
5 | 2463,6 | 2592,3 | 24 |
6 | 2498,3 | 2642,3 | 30 |
7 | 2533,0 | 2692,3 | 36 |
2. für den Verwendungszweig Technischer Dienst:
in der Entlohnungsstufe | in der Verwendungsgruppe | Gesamtzeitraum nach Jahren | ||
T1 | T2 | T3 | ||
Euro | ||||
1 | 2808,9 | 3254,0 | 4021,1 | |
2 | 2915,1 | 3432,5 | 4249,3 | 6 |
3 | 3021,3 | 3611,0 | 4477,5 | 12 |
4 | 3127,5 | 3789,5 | 4705,7 | 18 |
5 | 3233,7 | 3968,0 | 4933,9 | 24 |
6 | 3339,9 | 4146,5 | 5162,1 | 30 |
7 | 3446,1 | 4325,0 | 5390,3 | 36 |
3. für die Verwendungszweige Verwaltungsdienst und Gemeindewachdienst, wobei für den Verwendungszweig Gemeindewachdienst nur die Verwendungsgruppen V1 und V2 in Betracht kommen:
in der Entlohnungsstufe | in der Verwendungsgruppe | Gesamtzeitraum nach Jahren | ||
V1 | V2 | V3 | ||
Euro | ||||
1 | 2675,2 | 3099,0 | 3829,6 | |
2 | 2781,4 | 3277,5 | 4057,8 | 6 |
3 | 2887,6 | 3456,0 | 4286,0 | 12 |
4 | 2993,8 | 3634,5 | 4514,2 | 18 |
5 | 3100,0 | 3813,0 | 4742,4 | 24 |
6 | 3206,2 | 3991,5 | 4970,6 | 30 |
7 | 3312,4 | 4170,0 | 5198,8 | 36 |
4. für den Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst:
in der Entlohnungsstufe | in der Verwendungsgruppe | Gesamtzeitraum nach Jahren | ||
S1 | S2 | S3 | ||
Euro | ||||
1 | 2756,1 | 3052,6 | 3764,0 | |
2 | 2858,2 | 3219,2 | 4049,2 | 6 |
3 | 2960,3 | 3385,8 | 4334,4 | 12 |
4 | 3062,4 | 3552,4 | 4619,6 | 18 |
5 | 3164,5 | 3719,0 | 4904,8 | 24 |
6 | 3266,6 | 3885,6 | 5190,0 | 30 |
7 | 3368,7 | 4052,2 | 5475,2 | 36 |
5. für den Verwendungszweig Elementar- und sozialpädagogischer Dienst:
in der Entlohnungsstufe | in der Verwendungsgruppe | Gesamtzeitraum nach Jahren | |
P1 | P2 | ||
Euro | |||
1 | 2504,7 | 3138,6 | |
2 | 2579,2 | 3357,8 | 6 |
3 | 2653,7 | 3577,0 | 12 |
4 | 2728,2 | 3796,2 | 18 |
5 | 2802,7 | 4015,4 | 24 |
6 | 2877,2 | 4234,6 | 30 |
7 | 2951,7 | 4453,8 | 36 |
6. für den Verwendungszweig Musik- und kunstpädagogischer Dienst:
in der Entlohnungsstufe | in der Verwendungsgruppe | Gesamtzeitraum nach Jahren | ||
MK1 | MK2 | MK3 | ||
Euro | ||||
1 | 2651,4 | 3122,1 | 3679,2 | |
2 | 2762,6 | 3366,9 | 3940,1 | 6 |
3 | 2873,8 | 3611,7 | 4201,0 | 12 |
4 | 2985,0 | 3856,5 | 4461,9 | 18 |
5 | 3096,2 | 4101,3 | 4722,8 | 24 |
6 | 3207,4 | 4346,1 | 4983,7 | 30 |
7 | 3318,6 | 4590,9 | 5244,6 | 36 |
(2) Die jeweilige Verwendungsgruppe ergibt sich aus dem im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten, bei dem eine Verwendung und die Verwendungsgruppe gemäß der Anlage 1 ausgewiesen ist (Ausnahme: Tätigkeitsprofil 8.1. der Anlage 1). Das anfängliche Monatsentgelt richtet sich – unbeschadet einer allfälligen Anrechnung gemäß § 67 Abs. 1 und 2 – nach der Entlohnungsstufe 1.
(3) Das Monatsentgelt bei Mischverwendungen (§ 65 Abs. 3) ergibt sich aus der prozentuellen Verteilung des für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Monatsentgelts unter Zugrundelegung des für die jeweilige Verwendung festgelegten Beschäftigungsausmaßes.
§ 71 § 71
§ 71 Verwendungsaufstieg
(1) Vertragsbedienstete der folgenden Verwendungsgruppen haben bei einer Leistungsbeurteilung nach § 69 Abs. 2 Z 3 und Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen Anspruch auf Entlohnung nach folgender höherer Verwendungsgruppe:
Verwendungs-gruppe | Voraussetzung | höhere Verwendungs-gruppe |
T2 | - mindestens 7 Jahre facheinschlägige Berufspraxis im Verwendungszweig Technischer Dienst, Verwendung Gehobener Dienst Tätigkeitsprofil 3.4. der Anlage 1 und einschlägiges Bachelorstudium | T3 |
V2 | - mindestens 7 Jahre facheinschlägige Berufspraxis im Verwendungszweig Verwaltungsdienst, Verwendung Gehobener Dienst Tätigkeitsprofil 4.2. der Anlage 1 und einschlägiges Bachelorstudium | V3 |
MK2 | - mindestens 7 Jahre Berufspraxis im Verwendungszweig Musik- und kunstpädagogischer Dienst, Verwendung Gehobener Dienst Tätigkeitsprofil 8.1. der Anlage 1 und Abschluss eines musikalisch-künstlerischen Studiums (z. B. Instrumentalstudium) mit mindestens 360 ECTS-Anrechnungspunkten | MK3 |
MK2 | - mindestens 7 Jahre Berufspraxis im Verwendungszweig Musik- und kunstpädagogischer Dienst, Verwendung Gehobener Dienst Tätigkeitsprofil 8.1. der Anlage 1 und Abschluss des Masterstudiums Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach Musikerziehung oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung | MK3 |
MK2 | - mindestens 7 Jahre Berufspraxis im Verwendungszweig Musik- und kunstpädagogischer Dienst, Verwendung Gehobener Dienst Tätigkeitsprofil 8.1. der Anlage 1 und Abschluss eines musikpädagogischen Bachelorstudiums (z. B. Instrumental- und (Gesangs-)pädagogik) mit mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten | MK3 |
Zeiträume, die eine Hemmung gemäß § 66 bewirken, sind bei der Ermittlung der Dauer der facheinschlägigen Berufspraxis nicht zu berücksichtigten. Eine Leistungsbeurteilung gemäß dem ersten Satz unterbleibt, wenn die oder der Vertragsbedienstete in einem anderen Dienstverhältnis bereits einen Verwendungsaufstieg nach dieser Bestimmung in dieselbe höhere Verwendungsgruppe erfahren hat.
(2) Die Entlohnung nach der höheren Verwendungsgruppe gemäß Abs. 1 erfolgt mit dem der Vollendung der erforderlichen Berufspraxis folgenden 1. Jänner, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht bereits bei Aufnahme in das Dienstverhältnis erfüllt sind.
(3) Die Einstufung in die höhere Verwendungsgruppe gemäß Abs. 1 erfolgt in jene Entlohnungsstufe, deren Monatsentgelt dem unmittelbar vor dem Änderungszeitpunkt (Abs. 2) bezogenen Monatsentgelt entspricht. Ist ein derartiges Monatsentgelt in der höheren Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, ist für die Einstufung in die höhere Verwendungsgruppe die Entlohnungsstufe mit dem nächsthöheren Monatsentgelt maßgeblich.
(4) Eine Änderung des Vorrückungstermins (§ 68) tritt nicht ein.
§ 72 § 72
§ 72 Kinderzuschuss
(1) Ein Kinderzuschuss gebührt monatlich – soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
1. eigene Kinder,
2. Wahlkinder oder
3. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der jeweiligen Vertragsbediensteten angehören und diese überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommen.
(2) Der Kinderzuschuss beträgt bei
1. bis zu zwei Kindern 0,75 %
2. bei drei oder vier Kindern 0,94 % und
3. bei mehr als 4 Kindern 1,17 %
des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3, je Kind. Für ein Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, gebührt der Kinderzuschuss doppelt.
(3) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt auf Antrag der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ASVG monatlich übersteigen.
(4) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderzuschuss derjenigen Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch jener Person vor, die die Familienbeihilfe erhält. Wurde die Meldung nach § 37 Abs. 2 rechtzeitig erstattet, gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch zutreffen. Werden diese Veränderungen dem Dienstgeber erst zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt, entsteht der Anspruch ab dem Monat, in dem die Anzeige nachgeholt wird.
(5) Dem Haushalt der jeweiligen Vertragsbediensteten gehören Kinder an, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der jeweiligen Vertragsbediensteten deren Wohnung teilen oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht sind. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(6) Der Kinderzuschuss gebührt, sofern er nach Aufnahme in das Dienstverhältnis durch Geburt eines Kindes anfällt, erstmalig im vierfachen Ausmaß.
§ 73 § 73
§ 73 Verwendungszulage
(1) Ergibt sich die Notwendigkeit, dass Vertragsbedienstete eine oder einen anderen Bediensteten einer höherwertigen Verwendung oder in Funktionsverwendung an mehr als vier zusammenhängenden Wochen vorübergehend zu vertreten haben, so gebührt für die Dauer dieser Vertretung eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage für einen vollen Monat beträgt im Falle
1. einer höherwertigen Verwendung das Einfache des Vorrückungsbetrages der Verwendungsgruppe der zu vertretenden Person und
2. einer Funktionsverwendung 50 % der Funktionszulage für die ersten fünf Jahre der Funktionsgruppe der zu vertretenden Person.
(3) Werden Bedienstete vertreten, auf deren Dienstverhältnis die GBDO oder das GVBG anzuwenden ist, so ist die vertretene Person hinsichtlich ihrer Einreihung und Funktionsgruppe für die Berechnung der Verwendungszulage so zu betrachten, wie deren Dienstposten im Dienstpostenplan darzustellen ist.
§ 74 § 74
§ 74 Funktionszulage bei Betrauung mit einem Funktionsdienstposten
(1) Den Vertragsbediensteten, die mit einem Funktionsdienstposten betraut werden, gebührt ab Wirksamkeit der Betrauung eine Funktionszulage zum Monatsentgelt. Die Funktionszulage bestimmt sich nach der Funktionsgruppe, der der Funktionsdienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß § 7 Abs. 4.
(2) Die Funktionszulage für Funktionsdienstposten gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 2 (Funktionsgruppen FL1 bis FL5) ergibt sich aus nachstehender Tabelle:
Jahre in der | in der Funktionsgruppe | ||||
Funktions- | FL1 | FL2 | FL3 | FL4 | FL5 |
gruppe | Euro | ||||
bis 5 | 677,8 | 1242,7 | 1581,6 | 2598,4 | 3728,1 |
5 bis 10 | 1355,6 | 2259,4 | 2824,3 | 4180,0 | 5309,7 |
10 bis 20 | 2033,5 | 3276,2 | 4066,9 | 5761,5 | 6891,2 |
über 20 | 2711,3 | 4292,9 | 5309,7 | 7343,1 | 8472,8 |
(3) Die Funktionszulage für Schlüsselkräfte (§ 6 Abs. 3 Z 3) und Fachexpertinnen und Fachexperten (§ 6 Abs. 3 Z 4) ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
Jahre in der | in der Funktionsgruppe | ||
Funktions- | FE1 | FE2 | FE3 |
gruppe | Euro | ||
bis 5 | 339,0 | 621,3 | 790,8 |
5 bis 10 | 677,8 | 1129,7 | 1412,2 |
10 bis 20 | 1016,8 | 1638,1 | 2033,5 |
über 20 | 1355,6 | 2146,5 | 2654,8 |
(4) Für den Fall einer vorübergehenden Höherverwendung gelten die Bestimmungen des § 73.
(5) Mit Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens (z. B. durch Fristablauf, Abberufung, Versetzung, Organisationsänderung) entfällt die Funktionszulage sowie eine allfällige Personalzulage mit Wirksamkeit der Beendigung der Funktionsverwendung.
(6) Vertragsbedienstete, deren Monatsbezug sich infolge einer Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens durch Organisationsänderung im Vergleich zur bisherigen Funktionsverwendung reduziert, haben Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsbezuges einzuziehenden Ausgleichsvergütung im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Monatsbezug und dem Durchschnitt des Monatsbezuges der letzten fünf Jahre vor der Beendigung
- im ersten und zweiten Jahr zu 75 %
- im dritten und vierten Jahr zu 50 %
- im fünften und sechsten Jahr zu 25 %.
(7) Im Falle der Änderung der Wertigkeit des Funktionsdienstpostens (durch Zuordnung zu einer anderen Funktionsgruppe) oder der Betrauung mit einem anderen Funktionsdienstposten ist die Funktionszulage entsprechend Abs. 1 neu zu bestimmen, wobei eine Anrechnung des bisher in einer Funktionsgruppe verbrachten Zeitraums zulässig ist.
(8) Vertragsbedienstete, die mit einem Funktionsdienstposten betraut worden sind, sind berechtigt eine Funktionsbezeichnung zu führen, die die Bezeichnung des Funktionsdienstpostens beinhaltet.
§ 75 § 75
§ 75 Personalzulage
(1) Die Vertragsbediensteten mit Ausnahme des Gemeindewachdienstes und des Musik- und kunstpädagogischen Dienstes, die mit einem Funktionsdienstposten gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 oder 2 betraut wurden (§ 7), haben Anspruch auf eine Personalzulage, wenn der Anspruch auf Personalzulage im Dienstpostenplan für diesen Funktionsdienstposten ausgewiesen ist.
(2) Der Anspruch auf Personalzulage im Dienstpostenplan darf für Funktionsdienstposten nur vorgesehen werden, wenn diensthoheitliche Befugnisse (z. B. Dienstaufsicht) von den mit diesen Funktionsdienstposten betrauten Bediensteten wahrzunehmen sind.
(3) Die Höhe der Personalzulage ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) in Prozenten des jeweiligen Monatsentgelts (§ 70) einschließlich einer etwaigen Teuerungszulage (§ 76) festzusetzen. Das Prozentausmaß ist nach der Bedeutung der Dienststellung und ihrer Verantwortlichkeit festzusetzen, wobei auch auf die Führungsspanne Bedacht zu nehmen ist.
§ 76 § 76
§ 76 Teuerungszulagen
Soferne es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren den Vertragsbediensteten Teuerungszulagen zum Monatsentgelt. Die Landesregierung hat im Bedarfsfall die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung in gleichen oder verschieden hohen Hundertsätzen oder festen Beträgen festzusetzen.
§ 76a § 76a
§ 76a Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal
Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011 i. d. F. BGBl. I Nr. 170/2023, gewährt werden, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 77 § 77
§ 77 Überstellung
(1) Überstellung ist die Ernennung von Vertragsbediensteten auf einen Dienstposten einer anderen Verwendung innerhalb desselben oder eines anderen Verwendungszweiges. Die Betrauung mit und die Abberufung von einem Funktionsdienstposten (§ 7 Abs. 1) gelten nicht als Überstellung.
(2) Anlässlich einer Überstellung ist eine allfällige Anrechnung einer Berufserfahrung oder zwingenden Vorbildung neu zu beurteilen und allenfalls die Anrechnung entsprechend zu berichtigen. Bisher angerechnete Berufserfahrungen können dabei mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates oder im Falle des § 47 Abs. 2 lit. a NÖ STROG: vom Magistrat) reduziert angerechnet werden oder allenfalls gänzlich nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Berufseinschlägigkeit nicht oder in einem geringeren Ausmaß vorhanden ist. Nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 bis 3 kann anlässlich der Überstellung die Anrechnung von Berufserfahrung vorgenommen werden oder hat die Anrechnung einer zwingenden Vorbildung zu erfolgen.
(3) Bei der Überstellung gebührt die Entlohnungsstufe, die sich ergeben würde, wenn der bis zum Zeitpunkt der Überstellung vorliegende Zeitraum (§ 66) einschließlich der Anrechnungszeit nach Abs. 2 innerhalb der neuen Verwendung zurückgelegt worden wäre. Eine Änderung des der Überstellung nächstfolgenden Vorrückungstermins tritt nicht ein. Bei der Überstellung ist die in der höchsten Entlohnungsstufe verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren zu berücksichtigen.
(4) Besteht vor Wirksamkeit der Überstellung ein Anspruch auf eine Erfahrungszulage (§ 67 Abs. 3), ist diese bei Änderung der Gewährungsvoraussetzungen im Zuge der Überstellung mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates) neu festzusetzen oder abzuerkennen.
(5) Ist das Monatsentgelt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Monatsentgelt.
§ 78 § 78
§ 78 Nebengebühren und Naturalbezüge
(1) Die Vertragsbediensteten haben Anspruch auf folgende Nebengebühren:
1. Aufwandsentschädigungen nach § 79;
2. Reisegebühren nach § 80;
3. Überstundenentschädigungen nach § 81;
4. Turnus- und Wechseldienstzulage nach § 82 Abs. 1;
5. Sonn- und Feiertagszulage nach § 82 Abs. 2;
6. Schmutzzulagen für Arbeiten, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sind nach § 83 Abs. 1;
7. Erschwerniszulagen für Arbeiten, die mit besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verbunden sind nach § 83 Abs. 2;
8. Gefahrenzulagen für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind nach § 83 Abs. 3;
9. Fehlgeldentschädigung nach § 84;
10. Bereitschaftsentschädigungen nach § 85;
11. Qualitative Leistungszulage nach § 86.
(2) Die Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 1, 6 bis 9 und 11 werden vom Gemeinderat nach gleichen Grundsätzen allgemein oder im Einzelfall (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: vom Stadtsenat) gewährt.
(3) Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 bis 11 können, wenn die den Anspruch und das Ausmaß begründenden Tatsachen voraussichtlich für längere Zeit gegeben sein werden, pauschaliert werden.
(4) Bei einer länger als vier Wochen ununterbrochenen Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen Erholungsurlaub –, ruhen die pauschalierten Nebengebühren, vom Beginn des letzten Tages dieser Frist bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Die Bestimmung des § 91 Abs. 8 bleibt unberührt.
(5) Nebengebühren sind neu zu bemessen, wenn wesentliche Änderungen in den für die Bemessung maßgebenden Tatsachen eintreten.
(6) Nebengebühren, die in absoluten Beträgen festgesetzt sind, sind in demselben Ausmaß zu erhöhen, um das sich das Monatsentgelt der Verwendungsgruppe V2 Entlohnungsstufe 3 ändert.
§ 79 § 79
§ 79 Aufwandsentschädigungen
Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: der Stadtsenat) kann für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand eine Aufwandsentschädigung gewähren. Es ist der tatsächliche Mehraufwand zu vergüten.
§ 80 § 80
§ 80 Reisegebühren
(1) Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle gebührt der Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes. Der Ersatz dieses Mehraufwandes ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 99 bis 116 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 (NÖ LBG), zu ermitteln.
(2) Eine Dienstreise ist die Reise an einen von der eigenen Dienststelle über zwei Kilometer entfernten Ort in Ausführung eines erteilten Dienstreiseauftrages oder zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Dienstprüfungen.
(3) Während Reisezeiten, in denen keine tatsächlichen Dienstleistungen erbracht werden, sind allfällige Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsentschädigungen nur mit der Hälfte des nach den gehaltsrechtlichen Vorschriften zustehenden Betrages abzugelten.
(4) Der Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen ist innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Vertragsbediensteten sind für die Richtigkeit ihrer Angaben verantwortlich.
§ 81 § 81
§ 81 Überstundenentschädigungen
(1) Für Überstunden (§ 25 Abs. 9) gebührt eine Überstundenentschädigung, wenn und insoweit
1. die Voraussetzungen des § 25 Abs. 9 erfüllt sind und
2. die deshalb entstandenen Überstunden durch Freizeitgewährung gemäß Abs. 2 bis zum Ende des auf den Kalendermonat der Leistung folgenden Monat nicht ausgeglichen werden konnten. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich mit Zustimmung der jeweiligen Vertragsbediensteten erstreckt werden. Überstunden während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(2) Wochentagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind je nach Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach den Bestimmungen des Abs. 3 Z 1 und 2 abzugelten oder
3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach Abs. 3 Z 2 lit. a abzugelten.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: der Magistrat) hat bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der vorstehenden Abgeltungsarten angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten erstreckt werden.
(3) Die Überstundenentschädigung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag.
1. Die Grundvergütung einer Überstunde beträgt bei Vollbeschäftigung von 40 Wochenstunden den 173,2. Teil des Monatsbezuges und bei einem abweichenden Ausmaß der Vollbeschäftigung den der 4,33 fachen Stundenanzahl der nach § 26 Abs. 1 festgesetzten Wochendienstzeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges.
2. Der Überstundenzuschlag beträgt, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt wird,
a) für Überstunden außerhalb der Nachtzeit (6 bis 22 Uhr) 50 % und
b) für Überstunden während der Nachtzeit 100 %
der Grundvergütung.
(4) Soweit im § 82 Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, gebührt den Vertragsbediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag anstelle der Überstundenentschädigung gemäß Abs. 3 eine Sonn- und Feiertagsentschädigung, bestehend aus der Grundvergütung gemäß Abs. 3 und einem Zuschlag in der Höhe von 100 % für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde und von 200 % der Grundvergütung ab der neunten Stunde.
(5) Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsentschädigungen können im Einverständnis mit den jeweiligen Vertragsbediensteten bei regelmäßig wiederkehrenden Überstunden unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden.
(6) Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsentschädigungen gebühren für durch Reisezeiten entstandene Überstunden auch ohne Anordnung gemäß Abs. 1.
(7) Das für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß § 9 Abs. 5 ARG gebührende Feiertagsarbeitsentgelt ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Sonn- und Feiertagsentschädigungen nach den Abs. 4 und 5 anzurechnen.
§ 82 § 82
§ 82 Turnus- und Wechseldienstzulage, Sonn- und Feiertagszulage
(1) Vertragsbediensteten, die Turnus- oder Wechseldienst zu leisten haben (§ 26 Abs. 4), gebührt für die ungeachtet der auf Werktage fallenden Feiertage quantitativ unverminderte Dienstverpflichtung eine Turnus- oder Wechseldienstzulage in der Höhe von 8 % des Monatsbezuges mit Ausnahme des Kinderzuschusses. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst.
(2) Den Vetragsbediensteten im Turnus- oder Wechseldienst, die an einem Sonn- oder Feiertag Normalleistung erbringen, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,53 ‰ des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Das für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß § 9 Abs. 5 ARG gebührende Feiertagsarbeitsentgelt ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührende Turnus- und Wechseldienstzulage und Sonn- und Feiertagszulage nach den Abs. 1 und 2 anzurechnen.
§ 83 § 83
§ 83 Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage
(1) Vertragsbediensteten, die Dienste verrichten, die mit einer besonderen Verschmutzung von Körper und/oder Kleidung verbunden sind, kann eine Schmutzzulage gewährt werden. Bei der Bemessung der Schmutzzulage ist auf das Ausmaß der Verschmutzung Bedacht zu nehmen.
(2) Vertragsbediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, kann eine Erschwerniszulage gewährt werden. Davon ausgenommen ist die Tätigkeit der Vertragsbediensteten im Gemeindewachdienst sowie Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen. Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
(3) Vertragsbediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, kann eine Gefahrenzulage gewährt werden. Davon ausgenommen ist die Tätigkeit der Vertragsbediensteten im Gemeindewachdienst. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 84 § 84
§ 84 Fehlgeldentschädigung
Vertragsbediensteten, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld beschäftigt sind, kann zum Ausgleich von Verlusten, die ihnen durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung gewährt werden. Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
§ 85 § 85
§ 85 Bereitschaftsentschädigungen
(1) Den Vertragsbediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle die dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür eine Bereitschaftsentschädigung. Diese beträgt 40 % der Überstundenentschädigung (§ 81) für eine der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstunde.
(2) Den Vertragsbediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebührt eine Rufbereitschaftsentschädigung. Diese beträgt an Werktagen 0,51 ‰, an Sonn- und Feiertagen 0,71 ‰ des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3, für jede Stunde einer Rufbereitschaft.
(3) Für die Zeit, in der Vertragsbedienstete Dienstleistungen während des Bereitschaftsdienstes oder des Rufbereitschaftsdienstes erbringen, gebührt ihnen anstelle der Bereitschaftsentschädigung oder der Rufbereitschaftsentschädigung die entsprechende Überstundenentschädigung nach den Bestimmungen des § 81.
§ 86 § 86
§ 86 Qualitative Leistungszulage
(1) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann, wenn die Bedeutung des Dienstpostens die Verantwortlichkeit vergleichbarer Verwendungen erheblich übersteigt, qualitative Leistungen durch Gewährung einer Leistungszulage zusätzlich abgelten.
(2) Innerhalb dieser Grenzen ist die Leistungszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die von den jeweiligen Vertragsbediensteten in qualitativer Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.
(3) Die Leistungszulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist.
§ 87 § 87
§ 87 Naturalbezüge
(1) Die Vertragsbediensteten haben für die ihnen auf Grund ihrer Dienstverhältnisse gewährten Naturalbezüge, insbesondere für die Wohnung, Verköstigung und Nutzung von Grundstücken eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten und örtlichen Verhältnisse durch den Gemeinderat festzusetzen ist. Die Vergütung ist in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten oder einzuheben.
(2) Durch die Überlassung einer Wohnung oder eines Grundstückes zur Nutzung gemäß Abs. 1 wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet. Sind die Voraussetzungen für die Überlassung infolge Auflösung des Dienstverhältnisses oder Änderung des Dienstpostens weggefallen oder soll eine den Interessen des Dienstgebers besser dienende Verwendung des Nutzungsobjektes erfolgen, haben die Vertragsbediensteten dasselbe über Aufforderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters binnen drei Monaten zu räumen. Aus dem zeitweiligen Verzicht des Dienstgebers auf die Räumung kann die Begründung eines Bestandsverhältnisses nicht abgeleitet werden.
§ 88 § 88
§ 88 Führung eines Straf- oder Zivilprozesses im dienstlichen Interesse und sonstiger Kostenersatz
(1) Vertragsbediensteten, die Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozess haben und deren Prozessführung auch im dienstlichen Interesse liegt, können die Prozesskosten einschließlich der angemessenen Kosten der berufsmäßigen Parteienvertretung ersetzt werden.
(2) Die anfallenden Kosten der Untersuchung gemäß der §§ 17a Abs. 2 und 40 Abs. 5 FSG sind den Vertragsbediensteten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, wenn sie den Führerschein in Ausübung ihres Dienstes benötigen.
§ 89 § 89
§ 89 Außerordentliche Zuwendungen für besondere Leistungen
Vertragsbediensteten kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) für besondere dienstliche Leistungen die Anerkennung ausgesprochen werden und aus diesem Anlass die Zuerkennung einer einmaligen außerordentlichen Zuwendung bis zum Höchstbetrag des letzten Monatsbezuges gewährt werden.
§ 90 § 90
§ 90 Jubiläumsbelohnung
(1) Den Vertragsbediensteten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat Dezember des Jahres, in dem sie eine Dauer des Dienstverhältnisses von 5, 10, 15, 25 und 40 Jahren vollenden. Diese beträgt bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von 5 Jahren 50 %, von 10 und 15 Jahren jeweils 100 %, von 25 Jahren 150 % und von 40 Jahren 200 % des Monatsbezuges (§ 63 Abs. 2) im Monat, in dem der jeweilige Zeitraum vollendet wurde. Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung von Vertragsbediensteten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung teilzeitbeschäftigt waren, ist der Teil des vollen Monatsbezuges zugrunde zu legen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.
(2) Als maßgeblicher Zeitraum im Sinne des Abs. 1 gilt die im Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegte Zeit, soweit sie für den Erfahrungsanstieg uneingeschränkt anzurechnen ist.
(3) Ein Anspruch auf Jubiläumsbelohnung besteht nicht, solange eine Leistungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet (§ 69 Abs. 2 Z 1) oder gegen die jeweiligen Vertragsbediensteten ein strafgerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, anhängig ist. Bei Einstellung des Strafverfahrens ist die Jubiläumsbelohnung unverzüglich nachzuzahlen.
(4) Wird das Dienstverhältnis durch Kündigung gemäß § 96 Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 6 oder vorzeitige Auflösung (§ 98) mit Ausnahme der Fälle des § 98 Abs. 5 und 7 beendet, so erlischt ein Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung.
§ 91 § 91
§ 91 Ansprüche bei Dienstverhinderung
(1) Vertragsbedienstete, die nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, behalten den Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von 42 Kalendertagen.
(2) Dauert die Dienstverhinderung über den Zeitraum von 42 Kalendertagen hinaus, gebühren ab diesem Zeitpunkt die Leistungen gemäß Abs. 1 wie folgt:
- wenn das Dienstverhältnis noch nicht fünf Jahre gedauert hat, für einen Zeitraum von 42 Kalendertagen im Ausmaß von 40 %;
- wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, für einen Zeitraum von 140 Kalendertagen im Ausmaß von 40 %;
- wenn das Dienstverhältnis zehn Jahre gedauert hat, für einen Zeitraum von 140 Kalendertagen im Ausmaß von 40 % und für einen weiteren Zeitraum von 182 Kalendertagen im Ausmaß von 20 %.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 5 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(4) Bei der Ermittlung der in Abs. 1 vorgesehenen Frist sind Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten innerhalb der letzten 3 Jahre zusammenzurechnen.
(5) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, können die Leistungen gemäß den Abs. 1 bis 4 über die dort angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil gewährt werden. Zeiträume einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst werden bei der Ermittlung des Ausmaßes der Leistungen gemäß Abs. 2 für eine nachfolgende Dienstverhinderung nicht berücksichtigt.
(6) Der Monatsbezug ist den Vertragsbediensteten auch dann zu belassen, wenn sie nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch höhere Gewalt ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind. Vertragsbedienstete, die nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne eigenes Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind, behalten ihren Anspruch auf die Leistungen gemäß Abs. 1 pro Anlass für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(7) Sind Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 3 lit. b KatFG 1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so haben sie unbeschadet der Ansprüche nach Abs. 6 einen Anspruch auf Fortzahlung des Monatsbezuges, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vereinbart wird.
(8) Für pauschalierte Nebengebühren gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 sinngemäß.
§ 92 § 92
§ 92 Ansprüche während des Beschäftigungsverbots
Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach den Bestimmungen des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbots gebührenden Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung darauf. § 63 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend. Die Zeitdauer, für die ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des § 91 Abs. 1.
§ 93 § 93
§ 93 Legalzession
Können Vertragsbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes ihrer Dienstfähigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf den Dienstgeber in jenem Umfang über, in dem er an die Vertragsbediensteten Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf den Dienstgeber tritt nicht gegenüber Verwandten der Vertragsbediensteten in auf- oder absteigender Linie sowie gegenüber der Ehegattin oder dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner und den Geschwistern ein.
§ 94 § 94
§ 94 Vorschuss
(1) Den Vertragsbediensteten kann in berücksichtigungswürdigen Fällen zur Behebung eines Notstandes ein unverzinslicher Vorschuss gewährt werden, der in höchstens 120 Monatsraten durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen ist. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Solange ein Vorschussrest besteht, darf ein neuer Vorschuss nur bis zur Höhe der Differenz zwischen Vorschussrest und dem Betrag des ersten Vorschusses gewährt werden.
(3) Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, kann unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 ein Vorschuss bis zur Höhe von zwei Monatsbezügen gewährt werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.
(5) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird ein offener Vorschussrest mit dem Ausscheiden fällig und sind die den betreffenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen zur Deckung heranzuziehen.
VI. Abschnitt
Beendigung von Dienstverhältnissen
§ 95 § 95
§ 95 Enden des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis endet
1. durch Tod;
2. durch einverständliche Lösung;
3. durch Kündigung (§ 96);
4. durch vorzeitige Auflösung (§ 98);
5. bei Vorliegen einer Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall in der Dauer eines Jahres, soweit der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat bzw. der Magistrat) vor Ablauf der Jahresfrist keine Fortsetzung vereinbart hat, wobei bei der Berechnung der einjährigen Frist Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als sechs Monaten innerhalb der letzten 3 Jahre zusammenzurechnen sind;
6. mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde;
7. mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war (§ 13 Abs. 4).
(2) Dem schriftlichen Antrag von Vertragsbediensteten auf einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister stattzugeben, wenn aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Anspruch auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 96 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 98 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 96 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 60 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
§ 96 § 96
§ 96 Kündigung des Dienstverhältnisses
(1) Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil schriftlich gekündigt werden. Das befristete Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil frühestens nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Dienstverhältnisses schriftlich gekündigt werden, wenn im Dienstvertrag eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde. Wird ein befristetes Dienstverhältnis in diesem Fall durch Kündigung des Dienstgebers beendet, obliegt abweichend von § 35 Z 21 NÖ GO 1973 die Entscheidung hierüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat). Hat das Dienstverhältnis bei Ausspruch der Kündigung mindestens drei Jahre gedauert, kann der Dienstgeber nur unter Angabe eines Grundes kündigen. Zeiten eines unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde sind bei Berechnung dieser Frist zu berücksichtigten und Zeiten eines Karenzurlaubes, Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes sind bei Berechnung dieser Frist nicht zu berücksichtigen.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor:
1. wenn die Dienstpflicht gröblich verletzt wird, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
2. wenn Vertragsbedienstete sich für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben auf Grund eines ärztlichen Gutachtens als gesundheitlich ungeeignet erweisen;
3. wenn der im Allgemeinen erzielbare angemessene Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung (§ 69 Abs. 1) nicht aufgewiesen wurde (§ 69 Abs. 2 Z 1), sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
4. wenn eine im Dienstvertrag vereinbarte besondere Verpflichtung nicht erfüllt wird;
5. wenn Vertragsbedienstete handlungsunfähig werden;
6. wenn sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten von Vetragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
7. wenn die Kündigung wegen Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen notwendig ist, es sei denn, dass das Dienstverhältnis durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem das 50. Lebensjahr vollendet ist und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht wurden.
(3) Eine Kündigung kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Kündigung ist rechtswirksam.
§ 97 § 97
§ 97 Kündigungsfristen
(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten | 1 Woche, |
6 Monaten | 2 Wochen, |
1 Jahr | 1 Monat, |
2 Jahren | 2 Monate, |
5 Jahren | 3 Monate, |
10 Jahren | 4 Monate, |
15 Jahren | 5 Monate. |
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Kalenderwoche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(2) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist den jeweiligen Vertragsbediensteten auf Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht und eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
§ 98 § 98
§ 98 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 13 Abs. 4), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor:
1. wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen wurde, die die Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätte;
2. wenn Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig machen, die sie des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn sie sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lassen oder wenn sie sich in ihrer dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lassen;
3. wenn Vertragsbedienstete ihren Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigen oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlassen;
4. wenn Vertragsbedienstete sich weigern, ihre Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu fügen;
5. wenn eine unzulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 35 ausgeübt wird und diese Beschäftigung trotz Weisung gemäß § 35 Abs. 6 nicht aufgegeben wird;
6. wenn Vertragsbedienstete sich ein ärztliches Zeugnis arglistig beschaffen oder missbräuchlich verwenden.
(3) Eine Entlassung nach Abs. 1 und 2 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Entlassung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Entlassung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 60 Abs. 3 zweiter und dritter Satz.
(4) Ist gegen Vertragsbedienstete ein strafgerichtliches Urteil durch ein inländisches Gericht ergangen, mit dem eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstvertrag als erloschen, wenn
1. die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
2. die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
Dasselbe gilt, wenn Vertragsbedienstete durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatzdelikte in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht wurden oder ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB rechtskräftig verurteilt wurden. Das Dienstverhältnis endet in diesen Fällen auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.
(5) Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes des unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt (§ 10 Abs. 1 Z 1) als aufgelöst. Für Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst bewirkt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses.
(6) Das Dienstverhältnis gilt bei einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst von ununterbrochen 5 Arbeitstagen mit Ablauf des 5. Tages als aufgelöst (§ 34 Abs. 4).
(7) Ein wichtiger Grund, der Vertragsbedienstete zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für die Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
§ 99 § 99
§ 99 Dienstzeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist den Vertragsbediensteten ein schriftliches Dienstzeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen.
§ 100 § 100
§ 100 Urlaubsersatzleistung
(1) Den Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Dienstverhältnisses in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung). Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Monatsbezuges und der anteiligen Sonderzahlungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen ist. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.
(3) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitige Auflösung (mit Ausnahme des § 98 Abs. 5 und 7) sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.
(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen (Übergenuss) grundsätzlich nicht rückzuerstatten. Eine Rückerstattung dieses Übergenusses hat aber zu erfolgen, wenn das Dienstverhältnis durch vorzeitige Auflösung (mit Ausnahme des § 98 Abs. 5 und 7) beendet worden ist.
(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsbezuges und der anteiligen Sonderzahlungen, das während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn dieser in dem Kalenderjahr verbraucht worden wäre, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder dem NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen durch
1. Entlassung ohne Verschulden der jeweiligen Vertragsbediensteten,
2. begründeten vorzeitigen Austritt von Vertragsbediensteten,
3. Kündigung durch den Dienstgeber oder
4. einvernehmliche Auflösung,
ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für die oder den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.
§ 101 § 101
§ 101 Ersatz von Aus- und Weiterbildungskosten
(1) Vertragsbedienstete haben der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Auflösung (§ 95 Abs. 1 Z 2), Kündigung oder vorzeitige Auflösung die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Freibetrag von € 2.500,– übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.
(2) Wird die Aus- und Weiterbildung von Vertragsbediensteten ohne triftigen Grund abgebrochen, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn die Aus- und Weiterbildung aus Gründen, die von Vertragsbediensteten zu vertreten sind, erfolglos beendet wird.
(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere bei ausschließlichem oder überwiegendem Interesse des Dienstgebers an der zu absolvierenden Aus- und Weiterbildung, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bereits vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung im Einzelfall
1. abweichend von Abs. 4 einen geringeren Kostenersatz im Falle einer Beendigung gemäß Abs. 1 vorsehen oder
2. von der Verpflichtung zum Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten überhaupt absehen.
(4) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt insoweit, als
1. die Aus- und Weiterbildung mehr als fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverhältnisses geendet hat; Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil;
2. das Dienstverhältnis von der Gemeinde aus den im § 96 Abs. 2 Z 2, 5 oder 7 angeführten Gründen gekündigt wird;
3. das Dienstverhältnis durch begründeten vorzeitigen Austritt (§ 98 Abs. 7) beendet wurde;
4. die Rückerstattung ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann;
5. innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
a) eines eigenen Kindes,
b) eines allein oder gemeinsam mit der Ehegattin, dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner an Kindesstatt angenommenen Kindes oder
c) eines in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes,
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig das Dienstverhältnis beendet wird.
(5) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:
1. dem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen ohne Dienstgeberbeiträge in jenem Ausmaß, in dem die Aus- und Weiterbildung durch Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge ermöglicht wurde,
2. den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten,
3. dem Fahrtkostenersatz,
4. den Lehrmittelkosten,
5. den Reisegebühren,
6. sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die von der Gemeinde ersetzt, zur Verfügung gestellt oder aufgewendet wurden.
Die Kosten nach Z 2, 4 und 6 können pauschaliert werden.
(6) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 4 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 nicht zu berücksichtigen.
(7) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.
VII. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst
§ 102 § 102
§ 102 Anwendungsbereich
Auf die Vertragsbediensteten der Gemeinden, die im Gemeindewachdienst verwendet werden, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis VI soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.
§ 103 § 103
§ 103 Aufnahmeerfordernisse und Entlohnung
(1) Abweichend von § 10 Abs. 1 Z 1 ist für eine Verwendung im Verwendungszweig Gemeindewachdienst die österreichische Staatsbürgerschaft erforderlich. Männliche Vertragsbedienstete dürfen darüber hinaus nur aufgenommen werden, wenn sie den Grundwehrdienst abgeleistet haben. Von dieser Voraussetzung kann bei Personen, die auf Grund ihres Alters zum Grundwehrdienst nicht mehr eingezogen wurden, Abstand genommen werden, soferne bei diesen die erforderliche Vertrautheit im Umgang mit Waffen gewährleistet ist.
(2) Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst dürfen ihren Dienst in Uniform erst nach einer Grundschulung im Ausmaß von mindestens 12 Monaten versehen.
(3) Die Vertragsbediensteten im Gemeindewachdienst sind bis zur Ablegung der Dienstprüfung für eingeteilte Gemeindewachebeamte nach der Verwendungsgruppe A2 zu entlohnen. Nach Ablegung der Dienstprüfung hat die Entlohnung nach der Verwendungsgruppe V1 zu erfolgen.
§ 104 § 104
§ 104 Wachdienstzulage
(1) Den Vertragsbediensteten des Sicherheitsdienstes gebührt,
1. solange sie im Exekutivdienst verwendet werden,
2. wenn sie infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können,
eine Wachdienstzulage.
(2) Die Wachdienstzulage beträgt
in der Verwendungsgruppe | |
V1 | 3,11 % |
V2 | 3,64 % |
in einer Funktionsgruppe | 4,17 % |
des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3.
(3) Die Wachdienstzulage zählt zu den Bestandteilen des Monatsbezuges (§ 63 Abs. 2).
§ 105 § 105
§ 105 Vergütung für besondere Gefährdung
(1) Den exekutivdienstfähigen Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes gebührt für die mit ihrer dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung anstelle der im § 78 Abs. 1 Z 8 vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30 % des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3, als Nebengebühr (§ 78).
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 erhöht sich für jede der Bemessung zugrunde zu legende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1 % des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3.
(3) Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind die §§ 78 Abs. 4 und 64 anzuwenden.
(4) Erfolgt eine dienstliche Verwendung bei gleichzeitiger vorübergehender Einschränkung der Exekutivdienstfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls, gebührt für die während der Dauer dieser vorübergehenden Einschränkung ausgeübte Verwendung die Vergütung nach Abs. 1 jedenfalls in der Höhe, die für die Verwendung vor dem Dienstunfall gebührt hat.
§ 106 § 106
§ 106 Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst
(1) Den Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes gebührt bei Verwendung im Exekutivdienst für die mit der dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle der in den § 78 Abs. 1 Z 7 vorgesehenen Nebengebühr für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 1,025 ‰ des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3, als Nebengebühr (§ 78).
(2) Auf diese Vergütung sind die §§ 64 und 78 Abs. 4 anzuwenden.
§ 107 § 107
§ 107 Zulage für wachespezifische Belastungen
(1) Den Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes gebührt bei Verwendung im Exekutivdienst für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 4,37 % des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3, als Nebengebühr (§ 78).
(2) Auf diese Vergütung sind die §§ 64 und 78 Abs. 4 anzuwenden.
VIII. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Vertragslehrkräfte an von den Gemeinden erhaltenen Musik- und Kunstschulen
§ 108 § 108
§ 108 Anwendungsbereich
(1) Für Musik- und Kunstschullehrkräfte (im Folgenden: Lehrkräfte) finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis VI soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.
(2) Folgende Bestimmungen finden mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. neben der Schulleitung abweichend von § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 5 Funktionsdienstposten nur für die Stellvertretung der Schulleitung und für die Standortkoordination bei mehreren Schulstandorten (§ 6 Abs. 3 Z 3 und 4) vorgesehen werden können,
2. abweichend von § 13 in den Dienstverträgen und in den Nachträgen zu den Dienstverträgen jeweils die vereinbarte Gesamtstundenanzahl sowie deren Verteilung (Unterrichtsverpflichtung, Vor- und Nachbereitung, sonstige Tätigkeiten) anzuführen ist,
3. abweichend von § 13 Abs. 4 bei Dienstverträgen, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und deren Unterrichtstätigkeit mit dem Unterrichtsjahr enden soll, als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen ist; dies gilt jedoch nicht für Vertretungsdienstverhältnisse (§ 113), wenn anzunehmen ist, dass der Anlass für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist,
4. abweichend von § 25 Abs. 1 die Dienstzeit die Zeit der Gesamtstundenanzahl und der Mehrleistungen (§ 111) ist, während derer die Lehrkräfte verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
5. anstelle der §§ 44 und 45 die Bestimmungen des § 114 gelten,
6. abweichend von § 51 Abs. 2 anstelle des Begriffs „vereinbarte Wochendienstzeit“ der Begriff „vereinbartes Beschäftigungsausmaß pro Schuljahr“ tritt; das in der Bildungsteilzeit vereinbarte Beschäftigungsausmaß pro Schuljahr darf ein Viertel der Vollbeschäftigung nicht unterschreiten,
7. abweichend von § 54 Abs. 1, 3 und 4 ein Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß von jeweils einem Zweiundfünfzigstel des vereinbarten Beschäftigungsausmaßes pro Schuljahr besteht, wobei das errechnete Ausmaß anteilig im Verhältnis der gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu erbringenden Jahresstunden aufzuteilen ist,
8. ergänzend zu § 58 Abs. 1 ein wichtiger dienstlicher Grund auch dann vorliegen kann, wenn der Beginn der Freistellung vom Beginn eines Schuljahres abweicht und abweichend von § 58 Abs. 6 einem Antrag der Vertragsbediensteten zum Beginn eines Schuljahres stattzugeben ist, wenn das Beschäftigungsausmaß der Lehrkraft herabgesetzt wird (§ 111 Abs. 11),
9. abweichend von § 64 Abs. 1 erster Satz der Monatsbezug anteilig dem entsprechenden Beschäftigungsausmaß gebührt,
10. § 73 nicht anzuwenden ist,
11. ergänzend zu § 74 Abs. 5 die Abberufung vom Funktionsdienstposten der Schulleitung zudem eine Änderung der Unterrichtsverpflichtung in der Art bewirkt, dass
a) im Falle eines bereits vor Betrauung mit dem Funktionsdienstposten der Schulleitung bestehenden Dienstverhältnisses jenes Ausmaß an Unterrichtsverpflichtung maßgebend ist, welches unmittelbar vor Betrauung mit dem Dienstposten der Schulleitung vereinbart war,
b) im Falle einer gleichzeitig mit der Betrauung mit dem Funktionsdienstposten erfolgten Begründung eines Dienstverhältnisses als Unterrichtsverpflichtung nach Beendigung der Funktionsverwendung jenes Ausmaß maßgebend ist, welches unmittelbar vor Beendigung der Funktionsverwendung unterrichtet wurde,
12. abweichend von § 96 Abs. 2 Z 7 bei Auflösung der Schule eine Kündigung durch den Dienstgeber auch dann erfolgen kann, wenn das Dienstverhältnis der Lehrkräfte durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem sie das 50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht haben,
13. anstelle des § 100 die Bestimmungen des § 115 gelten.
§ 109 § 109
§ 109 Besondere Dienstpflichten (Lehramtspflichten)
(1) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die ihnen obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben zu besorgen.
(2) Die Lehrkräfte sind zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Unterrichtsverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus ihrer lehramtlichen Stellung sich ergebenden oder vom Schulerhalter festgelegten Obliegenheiten (Musikschulstatut, Schulordnung etc.) wie z. B. schulische Veranstaltungen und Konzerte usw. verpflichtet und haben die vorgeschriebenen Unterrichtszeiten einzuhalten.
(3) Die Lehrkräfte haben die Weisungen der Schulleitung zu befolgen.
§ 110 § 110
§ 110 Besondere Dienstpflichten und Rechte der Schulleitung
(1) Die Person, die mit der Schulleitung betraut ist, ist unmittelbar vorgesetzte Person der Lehrkräfte.
(2) Die Schulleitung ist für die Organisation, den administrativen und pädagogischen Betrieb in der Schule sowie für die Beaufsichtigung des gesamten Unterrichtsbetriebes der Schule im Hauptstandort und in den Außenstellen verantwortlich und hat für ein zeitgemäßes Organisationsmanagement zu sorgen. Die Person, die mit der Schulleitung betraut ist, hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Die Schulleitung hat der Gemeinde Vorschläge für die Personalentwicklung an der Schule zu erstatten und ist bei der Aufnahme von Lehrkräften zu hören.
(3) Die Schulleitung hat darauf zu achten, dass alle an der Schule tätigen Lehrkräfte ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Die Schulleitung ist befugt ihnen Weisungen zu erteilen und hat aufgetretene Fehler und Missstände im Unterricht abzustellen sowie für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen.
(4) Die Person, die mit der Schulleitung betraut ist, hat spätestens drei Jahre nach der Betrauung mit diesem Dienstposten eine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren. Diese Ausbildung soll der Vermittlung von pädagogischen und bildungspolitischen Grundsätzen und einschlägiger gesetzlicher Grundlagen sowie grundlegender Kenntnisse von Arbeits- und Führungsstilen dienen. Die Vorschriften über den Umfang und die Dauer der Ausbildung, den Lehrplan, die Anrechenbarkeit von Aus- und Weiterbildungen und die Abschlussarbeit anlässlich der Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann bei längerer Krankheit, Entfall der Ausbildungsveranstaltung oder anderen triftigen Gründen die Frist über Ansuchen um höchstens zwei Jahre verlängern.
§ 111 § 111
§ 111 Dienstzeit
(1) Die von vollbeschäftigten Lehrkräften zu erbringende Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr beträgt 1.768 Jahresstunden. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, ist eine Jahresstunde eine Dienstleistungseinheit zu 60 Minuten. Die Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr teilt sich auf in
1. 999 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung. Eine Jahresstunde ist eine mit 50 Minuten angesetzte Unterrichtseinheit zuzüglich einer erforderlichen und pädagogisch sinnvollen Organisationszeit zwischen einzelnen Unterrichtseinheiten, die im Bedarfsfall jeweils im Stundenplan (Abs. 3) vorzusehen ist. Die Organisationszeit darf ein Fünftel der tatsächlichen Unterrichtszeit nicht überschreiten. Unterrichtseinheiten in Hauptfächern (§ 4 Abs. 1 NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200), die im Rahmen des Gruppenunterrichts abzuhalten sind, sind mit folgendem Faktor zu bewerten:
Gruppengröße zu Beginn des Schuljahres: | Faktor: |
ab 3 Schülerinnen und Schülern | 1,1 |
ab 6 Schülerinnen und Schülern | 1,2 |
ab 8 Schülerinnen und Schülern | 1,3 |
ab 10 Schülerinnen und Schülern | 1,4 |
Dieser Faktor erhöht sich im Hauptfach Elementare Musikpädagogik und im Hauptfach Tanz jeweils um 0,1. Unterrichtseinheiten in Ergänzungsfächern mit mindestens 9 Schülerinnen und Schülern sind mit dem Faktor 1,2 zu bewerten. Erfolgt die Unterrichtserteilung regelmäßig durch mehrere Lehrkräfte, ist keine Aufwertung vorzunehmen.
2. 473 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes (Abs. 4) und
3. 296 Jahresstunden für sonstige Tätigkeiten (Abs. 5). Im Hauptfach Elementare Musikpädagogik verringern sich die Jahresstunden für sonstige Tätigkeiten um 6 Stunden für je 37 Jahresstunden Unterrichtsverpflichtung. Hat die Schule mehrere Standorte und besteht die Verpflichtung während eines Unterrichtstages an mehreren Standorten Unterricht zu erteilen, verringern sich die Jahresstunden für sonstige Tätigkeiten um bis zu 74 Stunden, dabei ist auf die gefahrenen Kilometer, die Anzahl der Reisebewegungen und die Anzahl der Standorte, an denen unterrichtet wird, Bedacht zu nehmen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres. Die Aufteilung ist durch den Schulerhalter in Absprache mit der Schulleitung am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Werden vollbeschäftigte Lehrkräfte nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren.
(3) Unterrichtsverpflichtung im Sinne des Abs. 1 Z 1 umfasst die Erteilung des Unterrichts unter Befolgung der Bildungsziele für einen die Schülerinnen und Schüler in ihrer Gesamtpersönlichkeit erfassenden Unterricht nach aktuellem Stand der Pädagogik aufgrund eines erstellten und von der Schulleitung genehmigten Stundenplanes.
(4) Zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (Abs. 1 Z 2) zählen unter anderem auch die sich aus der Unterrichtsverpflichtung ergebenden administrativen Aufgaben sowie die freiwillige regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen.
(5) Sonstige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 3 sind in Absprache mit der Schulleitung vom Schulerhalter zeitgerecht festgelegte oder im Einzelfall angeordnete Obliegenheiten insbesondere mit kulturellen Aktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten wie Schulkonzerte, Schulprojekte, öffentliche Auftritte, Wettbewerbe und ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden und angeordnete Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen. Dazu zählen auch Vorbereitungen für diese Tätigkeiten. Administrative Tätigkeiten im Sinne des Abs. 4 werden bis zu 5 Jahresstunden angerechnet. Tätigkeiten für ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden an Sonn- und Feiertagen werden doppelt gerechnet. Der Schulerhalter hat in Absprache mit der Schulleitung darauf zu achten, dass die im Abs. 1 Z 3 festgelegten Jahresstunden von den Lehrkräften auch erfüllt werden können.
(6) Die Jahresstunden können bei Besorgung von Archivtätigkeiten, Bibliotheksbetreuung und Fachgruppenleitungen unterschritten werden und zwar:
Gesamtunterrichtsverpflichtung der Schule | Unterrichtsverpflichtung | Vor- und Nachbereitung | Sonstige Tätigkeiten |
bis 18.500 Jahresstunden | 74 | 35 | 22 |
über 18.500 Jahresstunden | 222 | 105 | 66 |
Die Aufteilung hat entsprechend der voraussichtlichen Arbeitsbelastung durch den Schulerhalter in Absprache mit der Schulleitung zu erfolgen, wobei die Summe keine Überschreitung des vorgesehenen Höchstausmaßes ergeben darf.
(7) Auf die Gesamtstundenanzahl der Schulleitung ist für die Leitungstätigkeit in Abhängigkeit von der Anzahl der Summe der Gesamtunterrichtsverpflichtung der Schule zu Beginn eines jeden Schuljahres nachstehendes Ausmaß an Jahresstunden anzurechnen:
ab einer Gesamtunterrichtsverpflichtung der Schule | Unterrichts-verpflichtung | Vor- und Nachbereitung | Sonstige Tätigkeiten |
2.960 | 222 | 105 | 66 |
5.550 | 296 | 140 | 88 |
7.400 | 370 | 175 | 110 |
9.250 | 444 | 210 | 132 |
11.100 | 555 | 263 | 164 |
12.950 | 740 | 350 | 219 |
14.800 | 814 | 385 | 241 |
18.500 | 925 | 438 | 274 |
22.200 | 962 | 455 | 266 |
Die vorstehenden Leitungsstunden dienen der administrativen, pädagogischen und künstlerischen Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichtsbetriebes der Schule im Hauptstandort und in den Außenstellen. Hat ein Gemeindeverband Außenstellen, erhöht sich das vorstehende anrechenbare Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung bis zum Erreichen der Unterrichtsverpflichtung (Abs. 1 Z 1) im folgenden Ausmaß:
Anzahl der Außenstellen | Jahresstunden |
mehr als 3 Außenstellen | 18,5 |
mehr als 5 Außenstellen | 37 |
mehr als 7 Außenstellen | 55,5 |
mehr als 9 Außenstellen | 74 |
(8) Auf teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind die vorstehenden Bestimmungen (mit Ausnahme des Abs. 7) sinngemäß entsprechend ihrer vereinbarten Dienstzeit anzuwenden.
(9) Ergibt sich am Ende des Schuljahres, dass die sonstigen Tätigkeiten nicht im dafür vorgesehenen Ausmaß erbracht werden konnten, ist im darauf folgenden Schuljahr eine Anhebung der Unterrichtsverpflichtung unter gleichzeitiger Reduzierung der Jahresstunden der sonstigen Tätigkeiten ohne Änderung des Beschäftigungsausmaßes in Betracht zu ziehen. Die Anhebung der Unterrichtsverpflichtung darf bei Vollbeschäftigung das Ausmaß von 74 Jahresstunden nicht überschreiten.
(10) Eine Vergütung von Mehrleistungen gebührt nur, wenn sie vom Schulerhalter angeordnet sind und das zugewiesene Stundenausmaß gemäß Abs. 1 Z 1 zuzüglich einer allfälligen Anhebung nach Abs. 9 oder Abs. 1 Z 3 überschritten wird. Diese Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde bei vollbeschäftigten Lehrkräften 1,73 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges und bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften 1,15 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges einer vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrkraft. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des nach Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf diese Vergütung.
(11) Das Beschäftigungsausmaß kann vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Kündigt die Lehrkraft aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt, wobei die Einschränkungen bei Strukturkündigung nach § 96 Abs. 2 Z 7 unbeachtlich sind. Eine wesentliche Änderung des Arbeitsumfanges liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Reduktion der Unterrichtsverpflichtung um 20 % eintritt.
§ 112 § 112
§ 112 Besondere Anstellungserfordernisse für die Schulleitung
(1) Der Besetzung des Funktionsdienstpostens der Schulleitung hat eine öffentliche Ausschreibung sowie die Benachrichtigung der NÖ Landesregierung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister voranzugehen. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Sollten nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht mindestens drei Bewerbungen eingelangt sein, ist die Stellenausschreibung mit einer Bewerbungsfrist von mindestens sechs Wochen zu wiederholen und jedenfalls in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren. Auf diesen Umstand ist in der ersten Stellenausschreibung hinzuweisen.
(2) Die öffentliche Ausschreibung gemäß Abs. 1 kann unterbleiben, wenn mindestens drei Bewerberinnen oder Bewerber aus dem Kreis der Lehrkräfte der Gemeinde vorhanden sind. Für diese interne Ausschreibung des Funktionsdienstpostens ist eine Bewerbungsfrist von mindestens zwei Wochen vorzusehen.
(3) Die Bewerberinnen oder Bewerber für den Funktionsdienstposten der Schulleitung haben folgende Qualifikationen aufzuweisen:
1. die Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse für den Verwendungszweig Musik- und kunstpädagogischer Dienst, Verwendung Höheren Dienst im Tätigkeitsprofil 8.1. der Anlage 1,
2. eine mindestens fünfjährige Unterrichtspraxis an einer öffentlichen Musikschule und
3. organisatorische und kommunikative Fähigkeiten, die die kompetente Leitung einer Schule gewährleisten.
Von dem Erfordernis des Abs. 3 Z 1 kann abgesehen werden, wenn nach der zweiten öffentlichen Stellenausschreibung keine Bewerberin oder kein Bewerber mit einer derartigen Qualifikation zur Verfügung steht.
(4) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist (Abs. 1 oder Abs. 2) hat der Rechtsträger der Schule die Gesuche mit den Beilagen der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zur Begutachtung zu übermitteln. Die Förderstelle hat in einem Bericht mit einer kurzen Begründung die Eignung oder Nichteignung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber zur angestrebten Anstellung zu beurteilen. Der Bericht ist dem Rechtsträger der Schule zur Kenntnis zu bringen. Danach kann der Rechtsträger der Schule zu einem Hearing einladen. In die Hearingkommission entsenden der Rechtsträger der Schule und die Förderstelle jeweils zwei stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter. Weitere Mitglieder können mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Vorgangsweise und der Ablauf beim Hearing sind vom Musikschulbeirat festzulegen. Der Bericht über das Ergebnis des Hearings ist dem Rechtsträger der Schule zu übermitteln.
(5) Die erstmalige Betrauung mit dem Funktionsdienstposten der Schulleitung darf nur befristet auf höchstens 2 Jahren erfolgen. Die befristete Betrauung kann einmal um höchstens 5 Jahre verlängert werden. Die befristete Betrauung endet mit Ablauf der Zeit, auf die sie abgestellt war, sofern vor Ablauf der Frist keine Verlängerung auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit erfolgt.
§ 113 § 113
§ 113 Vertretung
(1) Auf Vertragslehrer, die nur zur Vertretung aufgenommen werden, finden die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 keine Anwendung. Der Dienstvertrag hat den (die) Namen der vertretenen Person(en) und den konkreten Grund der Verhinderung zu enthalten.
(2) Eine Vertretung nach Abs. 1 liegt vor, wenn die vertretene Person
1. zur Gänze abwesend ist oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder nach dem NÖ VKUG 2000 in Anspruch nimmt oder
2. einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Z 1 oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist.
§ 114 § 114
§ 114 Ferien und Urlaub
(1) Unterrichtsfrei sind die schulfreien Tage nach § 83 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung. Der Gemeinderat kann mit Verordnung weitere Tage für unterrichtsfrei erklären sowie bei einer Änderung der Ferienregelung durch die Schulbehörde die Verteilung der unterrichtsfreien Tage entsprechend anpassen.
(2) Die Lehrkräfte sind während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung der Schulleitung, Abhaltung von Prüfungen, sonstige Tätigkeiten gemäß § 111 Abs. 5 u. dgl.) entgegenstehen.
(3) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.
(4) Die Schulleitung ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
(5) Im Übrigen hat die Schulleitung für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei sie auch Lehrkräfte unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maße heranziehen kann.
(6) Die Lehrkräfte können aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.
(7) Ist eine Lehrkraft unvorhergesehen gemäß Abs. 6 rückberufen worden, sind ihr die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 80 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne der Lehrkraft nicht zumutbar ist.
§ 115 § 115
§ 115 Urlaubsersatzleistung
(1) Den Lehrkräften gebührt für das Schuljahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Dienstverhältnisses in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Schuljahr entsprechenden Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung).
(2) Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für ein volles Schuljahr beträgt 13,5 % der durchschnittlich zu erbringenden Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr (§ 111 Abs. 1). Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß reduziert sich entsprechend dem Verhältnis der Dauer des Dienstverhältnisses in diesem Schuljahr zum gesamten Schuljahr. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß wird weiters unter sinngemäßer Anwendung des § 45 Abs. 5 reduziert.
(3) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Schuljahr verbleibt. Demnach sind von dem nach Anwendung des Abs. 2 verbleibenden ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß § 83 Abs. 4 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung, abzuziehen, die auf einen Werktag fallen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn an ihnen Dienst oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder die Lehrkraft an der Ausübung ihres Dienstes verhindert war (§ 34 Abs. 1).
(4) Die Ersatzleistung für die nach Anwendung des Abs. 3 verbleibenden Urlaubsstunden ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch 167,2 zu ermitteln. Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Schuljahr ist der volle Monatsbezug im letzten Monat des Dienstverhältnisses erhöht um ein Sechstel.
(5) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ermittlung der Urlaubsersatzleistung anstelle des für das Schuljahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs ein Ausmaß von 9 % der durchschnittlich zu erbringenden Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr (§ 111 Abs. 1) der Berechnung zugrunde zu legen ist.
IX. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete, die in einer Gemeinde als Lehrling ausgebildet wurden
§ 116 § 116
§ 116 Lehrverhältnis
(1) Die in einem Lehrverhältnis zur Gemeinde nach dem BAG zurückgelegte Zeit ist für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(2) Die Ablegung der Lehrabschlussprüfung nach dem BAG gilt als Erfüllung der zwingenden Vorbildung für den Fachdienst in den Verwendungszweigen Technischer Dienst bzw. Verwaltungsdienst.
X. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 117 § 117
§ 117 Abschluss neuer Dienstverträge, Verordnungsermächtigung
(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.
(2) Die Landesregierung hat die Ausgestaltung des Dienstpostenplanes (§ 6) und dessen Mindestinhalte durch Verordnung zu regeln. Diese Verordnung darf bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden.
§ 118 § 118
§ 118 Umgesetztes Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl.Nr. L 145 vom 19. Juni 1996, S. 4.
2. Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl.Nr. L 14 vom 20. Jänner 1998, S. 9.
3. Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl.Nr. L 175 vom 10. Juli 1999, S. 43.
4. Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl.Nr. L 82 vom 22. März 2001, S. 16.
5. Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl.Nr. L 299 vom 18. November 2003, S. 9.
6. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44.
7. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77.
8. Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1.
9. Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, S. 1.
10. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9.
11. Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl.Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, S. 1.
12. Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl.Nr. L 128 vom 30. April 2014, S. 8.
13. Richtlinie 2016/801/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl.Nr. L132 vom 21. Mai 2016, S. 21.
14. Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl.Nr. L 305 vom 26. November 2019, S. 17.
15. Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl.Nr. L 186 vom 11. Juli 2019, S. 105.
16. Richtlinie (EU) 2019/1158 vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl.Nr. L 188 vom 12. Juli 2019, S. 79.
17. Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl.Nr. L 382 vom 28. Oktober 2021, S. 1.
18. Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl.Nr. L 275 vom 25. Oktober 2022, S. 33.
§ 119 § 119
§ 119 Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze und Verordnungen ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
1. Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2024
2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2024
3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 88/2023
4. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 i.d.F. BGBl. I Nr. 66/2024
5. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl. Nr. 683/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 78/2021
6. Arbeitsruhegesetz (ARG), BGBl. Nr. 144/1983 i.d.F. BGBl. I Nr. 58/2022
7. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 110/2024
8. Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 i.d.F. BGBl. I Nr. 98/2024
9. Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 i.d.F. BGBl. I Nr. 62/2023
10. Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 119/2024
11. Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G), BGBl. I Nr. 72/2009 i.d.F. BGBl. I Nr. 107/2023
12. Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 100/2024
13. Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 109/2024
14. Bundesgesetz über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG), BGBl. Nr. 340/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2024
15. Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2024
16. Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2024
17. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 97/2024
18. Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 90/2023
19. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 109/2024
20. Katastrophenfondsgesetz 1996 (KatFG 1996), BGBl. Nr. 201/1996 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2024
21. Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV), BGBl. II Nr. 301/2016
22. Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 121/2024
23. Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 i.d.F. BGBl. I Nr. 135/2023
24. Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968 i.d F. BGBl. I Nr. 223/2022
25. Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), BGBl. Nr. 330/1983 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2021.
§ 120 § 120
§ 120 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Angelegenheiten, die von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes besorgt werden, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 121 § 121
§ 121 Optionsrecht
(1) Vertragsbedienstete, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde zwischen 1. Jänner 2022 und 31. Dezember 2024 begründet wurde und auf deren Dienstverhältnis das GVBG zur Anwendung gelangt, können von 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 erklären, dass für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. Eine solche Erklärung hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen.
(2) Vertragsbedienstete, die eine schriftliche Erklärung entsprechend Abs. 1 abgeben, sind mit Wirkung des der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2025, jenem Verwendungszweig und jener Verwendung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zuzuordnen, die ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entsprechen. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Sonder- oder Karenzurlaub befinden, können frühestens mit Dienstantritt zugeordnet werden.
(3) Für gemäß Abs. 2 zugeordnete Vertragsbedienstete gelten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen die Bestimmungen dieses Gesetzes. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 ist mit den Vertragsbediensteten ein Erneuerungsvertrag unter Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 abzuschließen. Nehmen Vertragsbedienstete (Abs. 1) vom Abschluss dieses Erneuerungsvertrages Abstand, so gilt die Erklärung im Sinn des Abs. 1 als nicht abgegeben.
(4) Die weitere Entlohnung der Vertragsbediensteten richtet sich nach dem für den Erfahrungsanstieg maßgebenden Gesamtzeitraum (§ 68). Ein allfälliger Anspruch auf Funktionszulage bestimmt sich nach der gemäß § 7 Abs. 3 erlassenen Verordnung. Soweit keine Änderung des Funktionsdienstpostens (§ 6 Abs. 3) eintritt, gilt die bisher erfolgte Betrauung mit dem Funktionsdienstposten unverändert weiter.
(5) Die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 45) gelten für gemäß Abs. 2 zugeordnete Bedienstete mit Beginn des Urlaubsjahres, das auf die Antragstellung gemäß Abs. 1 folgt.
(6) Eine Jubiläumsbelohnung gemäß § 90 Abs. 1 für eine Dauer des Dienstverhältnisses
1. von 5, 10 und 15 Jahren gebührt nicht, wenn im unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnis eine Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25 Jahren
2. von 5, 10, 15 und 25 Jahren gebührt nicht, wenn im unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnis eine Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren
nach den Bestimmungen des § 24 GVBG ausbezahlt wurde.
(7) Für die Beurteilung von Ansprüchen gemäß § 91 sind nur Dienstverhinderungen ab 1. Jänner 2025 heranzuziehen. Soweit jedoch zum Zeitpunkt der Zuordnung die Frist gemäß § 26 Abs. 5 GVBG nicht abgelaufen ist oder eine Dienstverhinderung vorliegt, die im Rahmen des § 26 Abs. 5 GVBG trotz abgelaufener sechsmonatiger Frist als Fortsetzung einer früheren Dienstverhinderung gilt, sind allfällige Ansprüche auf Monatsbezug im Falle einer Dienstverhinderung unter Anwendung der Bestimmungen des § 26 GVBG zu beurteilen.
(8) Für die Beendigung von Dienstverhältnissen gemäß § 95 Abs. 1 Z 5 sind nur Dienstverhinderungen ab 1. Jänner 2025 heranzuziehen. Soweit zum Zeitpunkt der Zuordnung die Frist von sechs Monaten gemäß § 26 Abs. 9 GVBG nicht abgelaufen ist oder eine Dienstverhinderung vorliegt, die im Rahmen des § 26 Abs. 9 trotz abgelaufener sechsmonatiger Frist als Fortsetzung einer früheren Dienstverhinderung gilt, ist das Erreichen der Jahresfrist unter Anwendung der Bestimmungen des § 26 Abs. 9 GVBG zu beurteilen.
(9) Eine Zuordnung gemäß Abs. 2 begründet kein neues Dienstverhältnis.
§ 122 § 122
§ 122 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Die §§ 70 Abs. 1, 74 Abs. 2 und 3 und 76a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2025 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(4) Die in § 74 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2025 angeführten Eurobeträge werden mit 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation gemäß dem Verbraucherpreisindex 2020 (das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderungen der von der Statistik Austria verlautbarten Indexwerte für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres) zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte erhöht. Zur Berechnung der vollen Jahresinflation werden die Monate Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen.
(5) Bei den in § 70 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2025 angeführten Eurobeträgen ist mit 1. Jänner 2026 zunächst nach Abs. 4 vorzugehen. Auf Grundlage der sich hieraus ergebenden Beträge ist sodann der durchschnittliche Erhöhungsbetrag (Vorrückungsbetrag) mit einer Eurokommastelle zu errechnen. Dem gemäß dem ersten Satz berechneten Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 ist in weiterer Folge aufsteigend für jede (weitere) Entlohnungsstufe jeweils ein (durchschnittlicher) Erhöhungsbetrag (Vorrückungsbetrag) hinzuzurechnen. Ergibt sich aus dem Ergebnis dieser Berechnungen, dass einzelne Eurobeträge den gemäß dem ersten Satz errechneten Betrag unterschreiten, so ist – abweichend vom dritten Satz – in der jeweiligen Verwendungsgruppe nicht von der Entlohnungsstufe 1 auszugehen, sondern der nach dem ersten Satz errechnete Betrag der Entlohnungsstufe 7 heranzuziehen und von diesem absteigend für jede (weitere) Entlohnungsstufe jeweils ein (durchschnittlicher) Erhöhungsbetrag (Vorrückungsbetrag) abzuziehen.
(6) Der Eintrag zu § 21 im Inhaltverzeichnis, § 21 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Die Verwendungszweige Hilfsdienst, Assistenzdienst, Technischer Dienst, Verwaltungsdienst, Gemeindewachdienst, Sozial- und medizinischer Dienst, Elementar- und sozialpädagogischer Dienst und Musik- und kunstpädagogischer Dienst umfassen nachstehende Tätigkeitsprofile samt zwingenden Vorbildungen und Dienstprüfungen bzw. Dienstausbildungsmodulen:
1. Hilfsdienst
Tätigkeitsprofil 1.1.
Verwendungszweig Hilfsdienst | |
Verwendungsgruppe: | A1 |
Inhalt der Tätigkeit: | |
- Durchführen von Hilfstätigkeiten im jeweiligen Aufgabenbereich, für die eine Einschulung von wenigen Tagen oder Wochen ausreicht; - Durchführen von einfachen anlernbaren Arbeiten; - Mitwirken bei allen Maßnahmen der Erhaltung und Instandsetzung von Straßenkörpern, Kunstbauten und Nebenanlagen im Rahmen zugewiesener Arbeitspartien auf angelerntem Niveau; - Bedienung und Wartung der im Einsatz befindlichen Kleingeräte; - Pflege von Grünflächen und Gartenanlagen | |
Typische Stellenbezeichnungen: | Reinigungskraft, Grünanlagenpflegerin/Grünanlagenpfleger, Straßenerhaltungskraft, Portierin/Portier, Amtswartin/Amtswart |
zwingende Vorbildung: | - |
Dienstprüfung: | - |
2. Assistenzdienst
Tätigkeitsprofil 2.1.
Verwendungszweig Assistenzdienst | |
Verwendungsgruppe: | A2 |
Inhalt der Tätigkeit: | |
- Durchführen der zugeteilten Fahraufträge als Lenkerin bzw. Lenker eines Kraftwagens sowie Pflege und einfache Wartung; - Durchführen von anlernbaren Arbeiten, ev. auch mit kurzen Zusatzausbildungen wie z. B. Brandschutzbeauftragte, Aufzugswartin bzw. Aufzugswart, etc; für den jeweiligen Aufgabenbereich ist eine Einschulung über mehrere Wochen oder Monate hinweg erforderlich; - Sicherstellen bzw. Bereitstellen der erforderlichen Materialien durch Lagerhaltung und Administration des Lagers sowie ordnungsgemäße Instandhaltung bzw. Wartung von Gebäuden und Anlagen; - Durchführen aller erforderlichen Maßnahmen zur Betreuung und Unterstützung von Personen bei Bedürfnissen des täglichen Lebens außerhalb des Pflege- und Therapiebereiches allenfalls in Zusammenarbeit mit dem medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Personal; - Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung von Räumen, Anlagen und Gebäudeteilen, Durchführung kleinerer Reparaturen; - Schneeräum- und Streudienste; - Bedienung und Wartung der Heizanlagen | |
Typische Stellenbezeichnungen: | Angelernte Arbeiterin/Angelernter Arbeiter Kraftwagenlenkerin/Kraftwagenlenker Telefonistin/Telefonist Heimhelferin/Heimhelfer Bestattungsarbeiterin/Bestattungsarbeiter Hausbesorgerin/Hausbesorger Schulwartin/Schulwart mit überwiegender Reinigungstätigkeit |
zwingende Vorbildung: | - |
Dienstprüfung: | - |
Tätigkeitsprofil 2.2.
Verwendungszweig Assistenzdienst | |
Verwendungsgruppe: | A2 |
Inhalt der Tätigkeit: | |
- Betreuung pflegebedürftiger Menschen; - Hilfe bei der täglichen Körperpflege (Waschen, An- und Ausziehen), Anrichten von Mahlzeiten und Unterstützung beim Essen; - Mobilisierung der Patientinnen und Patienten; - Unterstützung beim Aufstehen; - Umbetten der Patientinnen und Patienten; - Überziehen der Betten; - Durchführung der von den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordneten Maßnahmen in den Wohnungen der Patientinnen und Patienten; - Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und Weitergabe von Informationen an die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder an die Ärztinnen und Ärzten über eventuelle Veränderungen im Zustand der Patientinnen und Patienten; - Unterstützung der Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten, der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und der Ärztinnen und Ärzte bei bestimmten Aufgaben im Bereich Diagnostik und Therapie; - Ergreifen entsprechender Sofortmaßnahmen in Notfällen | |
Typische Stellen: | Pflegeassistentin/Pflegeassistent |
zwingende Vorbildung: | Ausbildung nach der PA-PFA-AV |
Dienstprüfung: | - |
Tätigkeitsprofil 2.3.
Verwendungszweig Assistenzdienst | |
Verwendungsgruppe: | A2 |
Inhalt der Tätigkeit: | |
- Wahrnehmen typischer Kanzleitätigkeiten wie Übernahme, Erfassen und Weiterleiten von ein- und ausgehenden Geschäftsstücken, Erstellen einfacher Erledigungen, Führen der Fristablage und Ausscheiden/Vernichten der Akten; - Durchführen von Zustelldiensten im Bedarfsfall; - Durchführen von Schreibarbeiten nach Diktat oder Vorlagen; - Führen von Sammlungen nach definierten Vorgaben, Vervielfältigung bzw. Veranlassen von Druckaufträgen; - Annehmen und Weiterleiten von Anrufen zur jeweilig zuständigen Stelle; - Mitarbeit in der Servicestelle/Einlaufstelle/Telefonzentrale | |
Typische Stellenbezeichnungen: | Kanzleikraft Verwaltungshilfskraft |
Verwendungsgruppe: | A2 |
zwingende Vorbildung: | - |
Dienstprüfung: | - |
3. Technischer Dienst
Tätigkeitsprofil 3.1.
Verwendungszweig Technischer Dienst | |
Verwendung: | Fachdienst |
Verwendungsgruppe: | T1 |
Inhalt der Tätigkeit: | |
- Durchführen von fachlich qualifizierten (Instandhaltungs-) Arbeiten; - Durchführen aller notwendigen Arbeitsvor- und -nachbereitungen an einzusetzenden Maschinen, Geräten und Werkzeugen; - Kontroll- und Wartungsarbeiten entsprechend den vorgegebenen Richtlinien; - erforderlichenfalls Leisten von Wochenend-, Nacht- oder Bereitschaftsdienst zur Sicherstellung eines störungsfreien Betriebes; - Mitwirken und Betreuen bei der Lösung von Problemen und Beseitigen von Störungen mit dem Ziel des optimalen Einsatzes der verwendeten Hardware und Software; Sicherstellen von Datenschutz und Datensicherheit; - Sachbearbeitung im technischen Bereich auf dem Niveau einer einschlägigen Fachausbildung mit mehrjähriger Berufspraxis; dabei z. B. Kontrolle, Überwachung und Teilabnahmen der Arbeiten/Fremdleistungen bei Baumaßnahmen hinsichtlich der vorgegebenen/vereinbarten Kosten- und Qualitätskriterien bzw. technische Sachbearbeitung; - Sicherstellen der praktischen Umsetzung von Baumaßnahmen durch Mitwirken bei Vermessungen, Bauverhandlungen und Projektbesprechungen; - Sicherstellen ausreichender personeller, technischer und materieller Kapazitäten; - Sicherstellung der Umsetzung der Baumaßnahmen durch Überwachung der Einhaltung definierter Vorgaben, Kontrollen und Qualitätssicherung | |
Typische Stellenbezeichnungen: | Facharbeiterin/Facharbeiter Klärfacharbeiterin/Klärfacharbeiter Schulwartin/Schulwart |
zwingende Vorbildung: | - abgeschlossener einschlägiger Lehrberuf oder - abgeschlossener Lehrberuf und mindestens 2 Jahre facheinschlägige Berufspraxis im Verwendungszweig Nr. 2 |
Dienstprüfung: | - |
Tätigkeitsprofil 3.2.
Verwendungszweig Technischer Dienst | |
Verwendung: | Fachdienst |
Verwendungsgruppe: | T1 |
Inhalt der Tätigkeit: | |
- Erfüllung standardisierter, administrativer Aufgaben im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich sowie teilweise auch von spezialisierten (unter Anleitung) bzw. teilroutinemäßigen (selbständig) Aufgaben innerhalb einer bestimmten Organisationseinheit auf dem Niveau einer abgeschlossenen einschlägigen Fachschule oder mit langjähriger Berufserfahrung innerhalb des jeweiligen Fachbereiches; Durchführen von administrativen, organisatorischen und koordinierenden Aufgaben zur Unterstützung einer Leitungsstelle; dabei insbesondere Terminkoordination, Koordinieren und Weiterleiten von Aufträgen der Leitung an die jeweiligen Fachbereiche; - Mitwirken an der Durchführung bei der Beschaffung und Aufbereitung der technischen Unterlagen sowie bei der Erhebung und Vermessung bestehender Strukturen und bei der planlichen Darstellung | |
Typische Stellen: | Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter im bautechnischen Bereich |
zwingende Vorbildung: | - erfolgreicher Abschluss einer einschlägigen Fachschule oder - abgeschlossener facheinschlägiger Lehrberuf oder - mindestens 5 Jahre facheinschlägige Berufspraxis |
Dienstprüfung: | - |
Tätigkeitsprofil 3.3.
Verwendungszweig Technischer Dienst | |
Verwendung: | Gehobener Dienst |
Verwendungsgruppe: | T2 |
Inhalt der Tätigkeit: | |
- Sicherstellung von Effizienz und Qualität von durchgeführten Arbeiten, Kontrolle der Bediensteten, Sicherstellung der Funktionalität und Einsatzbereitschaft technischer und maschineller Ressourcen, Dienstnehmerschutz, Führen der Lagerverwaltung, Kanzleiführung, Preiserhebungen und Kostenrechnung, Erstellen und Kontrollieren von Dienstplänen sowie der Rufbereitschaft im Winterdienst; Ausbilden von Lehrlingen; - Sicherstellen der Einsatzbereitschaft der jeweiligen technischen Anlagen (z. B. auch des Geräte- und Fuhrparks) an der Dienststelle; Planen und Sicherstellen der Umsetzung aller im Bauhof oder in der Werkstatt anfallenden Reparaturen und sonstiger Aufgaben | |
Typische Stellenbezeichnungen: | Bauhofleiterin/Bauhofleiter, Werkstättenleiterin/Werkstättenleiter |
zwingende Vorbildung: | - einschlägige Meisterprüfung oder - Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung oder - einschlägiges Bachelorstudium |
Dienstprüfung: | |
Tätigkeitsprofil 3.4.
Verwendungszweig Technischer Dienst | |
Verwendung: | Gehobener Dienst |
Verwendungsgruppe: | T2 |
Inhalt der Tätigkeit: | |
- Bearbeitung und Erledigung komplexer, nicht routinemäßiger administrativer Aufgaben im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich die ein hohes Maß an Selbständigkeit verlangen; auch Beaufsichtigung einiger Bediensteter, die mit Routinearbeiten beschäftigt sind; - Koordinierung der Arbeit der Sachbearbeiter, die mit Routinearbeiten beschäftig sind; - Aufgaben, wie etwa Beratungsgespräche, mündliche Verhandlungen, wobei das Wissen Maturaniveau und detaillierten Kenntnissen im jeweiligen Bereich entspricht | |
Typische Stellenbezeichnungen: | technische Sachbearbeiterin/technischer Sachbearbeiter |
zwingende Vorbildung: | - Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung oder - einschlägiges Bachelorstudium |
Dienstprüfung: | - |
Tätigkeitsprofil 3.5.
Verwendungszweig Technischer Dienst | |
Verwendung: | Höherer Dienst |
Verwendungsgruppe: | T3 |
Inhalt der Tätigkeit: | |
- Bearbeitung und Erledigung komplexer, nicht routinemäßiger administrativer Aufgaben im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich, die ein hohes Maß an Selbständigkeit verlangen; - Beaufsichtigung einiger Bediensteter, die mit Routinearbeiten beschäftigt sind; - Koordinierung der Arbeit der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, die mit Routinearbeiten beschäftig sind; - Kontakt mit Externen zur Lösung komplizierter Probleme und Beantwortung nicht-routinemäßiger Anfragen; - auf Verlangen Erstellen von Analysen der ausgeführten Arbeiten; - Planen und Sicherstellen der Durchführung von Projekten sowie inhaltliche Prüfung von Sachverhalten und Unterlagen; - die Bearbeitung erfordert dabei das Niveau einer universitären Vollausbildung | |
Typische Stellenbezeichnungen: | technische Sachbearbeiterin/technischer Sachbearbeiter |
zwingende Vorbildung: | - einschlägiges universitäres Vollstudium oder - einschlägiger Fachhochschul-Masterstudiengang im Sinne des FHG oder - einschlägiger Fachhochschul-Diplomstudiengang im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG) BGBl. Nr. 340/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 77/2020 |
Dienstprüfung: | - |
4. Verwaltungsdienst
Tätigkeitsprofil 4.1.
Verwendungszweig Verwaltungsdienst | |
Verwendung: | Fachdienst |
Verwendungsgruppe: | V1 |
Inhalt der Tätigkeit: | |
- Erfüllung standardisierter, administrativer Aufgaben im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich sowie teilweise auch von spezialisierten (unter Anleitung) bzw. teilroutinemäßigen (selbständig) Aufgaben innerhalb einer bestimmten Organisationseinheit auf dem Niveau einer abgeschlossenen einschlägigen Fachschule (z. B. Handelsschule) oder mit langjähriger Berufserfahrung innerhalb des jeweiligen Fachbereiches; - Durchführen von administrativen, organisatorischen und koordinierenden Aufgaben zur Unterstützung einer Leitungsstelle; dabei insbesondere Terminkoordination, Koordinieren und Weiterleiten von Aufträgen der Leitung an die jeweiligen Fachbereiche | |
Typische Stellenbezeichnungen: | Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter in der Verwaltung |
zwingende Vorbildung: | - erfolgreicher Abschluss einer kaufmännischen Fachschule oder - abgeschlossener Lehrberuf oder - mindestens 5 Jahre facheinschlägige Berufspraxis |
Dienstprüfung: | - Gemeindedienstprüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst; - im Standesamts- und Staatsbürgerschaftsdienst zusätzlich: Fachprüfung für den Standesbeamten- und Staatsbürgerschaftsdienst |
Tätigkeitsprofil 4.2.
Verwendungszweig Verwaltungsdienst | |
Verwendung: | Gehobener Dienst |
Verwendungsgruppe: | V2 |
Inhalt der Tätigkeit: | |
- Bearbeitung und Erledigung komplexer, nicht routinemäßiger administrativer Aufgaben im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich, die ein hohes Maß an Selbständigkeit verlangen; - Beaufsichtigung einiger Bediensteter, die mit Routinearbeiten beschäftigt sind; - Koordinierung der Arbeit der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, die mit Routinearbeiten beschäftig sind; - Aufgaben, wie etwa Beratungsgespräche, mündliche Verhandlungen, wobei das Wissen Maturaniveau und detaillierten Kenntnissen im jeweiligen Bereich entspricht | |
Typische Stellenbezeichnungen: | Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter in der gehobenen Verwaltung |
zwingende Vorbildung: | - Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung oder - einschlägiges Bachelorstudium |
Dienstprüfung: | - Gemeindedienstprüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den Gehobenen Verwaltungsdienst; - im Standesamts- und Staatsbürgerschaftsdienst zusätzlich: Fachprüfung für den Standesbeamten- und Staatsbürgerschaftsdienst |
Tätigkeitsprofil 4.3.
Verwendungszweig Verwaltungsdienst | |
Verwendung: | Höherer Dienst |
Verwendungsgruppe: | V3 |
Inhalt der Tätigkeit: | |
- Bearbeitung und Erledigung komplexer, nicht routinemäßiger administrativer Aufgaben im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich, die ein hohes Maß an Selbständigkeit verlangen; - Beaufsichtigung einiger Bediensteter, die mit Routinearbeiten beschäftigt sind; - Koordinierung der Arbeit der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, die mit Routinearbeiten beschäftig sind; - Kontakt mit Externen zur Lösung komplizierter Probleme und Beantwortung nicht-routinemäßiger Anfragen; - auf Verlangen Erstellen von Analysen der ausgeführten Arbeiten; - Planen und Sicherstellen der Durchführung von Projekten sowie inhaltliche Prüfung von Sachverhalten und Unterlagen; die Bearbeitung erfordert dabei das Niveau einer universitären Vollausbildung | |
Typische Stellenbezeichnungen: | Juristische Sachbearbeiterin/Juristischer Sachbearbeiter |
zwingende Vorbildung: | - einschlägiges universitäres Vollstudium oder - einschlägiger Fachhochschul-Masterstudiengang im Sinne des FHG oder - einschlägiger Fachhochschul-Diplomstudiengang im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG) BGBl. Nr. 340/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 77/2020 |
Dienstprüfung: | Gemeindedienstprüfung für den Höheren Verwaltungsdienst und den Rechtskundigen Verwaltungsdienst |
5. Gemeindewachdienst
Tätigkeitsprofil 5.1.
Verwendungszweig Gemeindewachdienst | |
Verwendung: | Fachdienst |
Verwendungsgruppe: | V1 |
Inhalt der Tätigkeit: | |
- Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit; - Veranstaltungswesen; - Straßenpolizei (z. B. Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken); - Kontrolle der Gemeindestraßen (Spiel- und Wohnstraßen, Kurzparkzonen, Halteverbote); - Umwelt- und Lärmschutz; - Dokumentenverluste; - Zusammenarbeit mit den Polizeiinspektionen im Gemeindegebiet | |
Typische Stellenbezeichnungen: | Eingeteilte Gemeindewachebedienstete / Eingeteilter Gemeindewachebediensteter |
zwingende Vorbildung: | Dienstprüfung für eingeteilte Gemeindewachebeamte (bis zur Ablegung dieser Dienstprüfung erfolgt die Entlohnung nach der Verwendung A2 des Verwendungszweiges Nr. 4) |
Dienstprüfung: | Dienstprüfung für eingeteilte Gemeindewachebeamte |
Tätigkeitsprofil 5.2.
Verwendungszweig Gemeindewachdienst | |
Verwendung: | Gehobener Dienst |
Verwendungsgruppe: | V2 |
Inhalt der Tätigkeit: | |
- Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit; - Veranstaltungswesen; - Straßenpolizei (z. B. Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken); - Kontrolle der Gemeindestraßen (Spiel- und Wohnstraßen, Kurzparkzonen, Halteverbote); - Umwelt- und Lärmschutz; - Dokumentenverluste; - Zusammenarbeit mit den Polizeiinspektionen im Gemeindegebiet | |
Typische Stellenbezeichnungen: | Dienstführende Gemeindewachebedienstete/Dienstführender Gemeindewachebediensteter |
zwingende Vorbildung: | Dienstprüfung für eingeteilte Gemeindewachebeamte |
Dienstprüfung: | Dienstprüfung für dienstführende Gemeindewachebeamte |
6. Sozial- und medizinischer Dienst
Tätigkeitsprofil 6.1.
Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst | |
Verwendung: | Fachdienst |
Verwendungsgruppe: | S1 |
Inhalt der Tätigkeit: | |
- Betreuung pflegebedürftiger Menschen in Pflegeheimen; - Erfüllung bestimmter Aufgaben im Bereich der Diagnose und der Therapie; - Ergreifen entsprechender Sofortmaßnahmen in Notfällen | |
Typische Stellenbezeichnungen: | Pflegefachassistentin/Pflegefachassistent |
zwingende Vorbildung: | Ausbildung nach der PA-PFA-AV |
Dienstprüfung: | - |
Tätigkeitsprofil 6.2.
Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst | |
Verwendung: | Gehobener Dienst |
Verwendungsgruppe: | S2 |
Inhalt der Tätigkeit: | |
- Umsetzung der Maßnahmen zur bestmöglichen pflegerischen Versorgung, Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten unter Beachtung der von den übergeordneten Stellen definierten Vorgaben im Rahmen des gesetzlichen Berufsbildes nach den Bestimmungen (2. Hauptstück) des GuKG | |
Typische Stellenbezeichnungen: | Gesundheits- und Krankenpflegekraft |
zwingende Vorbildung: | abgeschlossene Ausbildung nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des GuKG |
Dienstprüfung: | - |
Tätigkeitsprofil 6.3.
Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst | |
Verwendung: | Gehobener Dienst |
Verwendungsgruppe: | S2 |
Inhalt der Tätigkeit: | |
- Tätigkeit im Rahmen eines Berufsbildes gemäß MTD-Gesetz 2024, dabei insbesondere Veranlassen der Vorbereitung für die therapeutischen Maßnahmen; - Durchführen der Behandlungen bzw. Untersuchungen oder Analysen und Dokumentieren aller relevanten Daten | |
Typische Stellenbezeichnungen: | Diätologin/Diätologe, Physiotherapeutin/ Physiotherapeut, Ergotherapeutin/Ergotherapeut |
zwingende Vorbildung: | einschlägige Berufsberechtigung nach dem MTD-Gesetz 2024 |
Dienstprüfung: | - |
Tätigkeitsprofil 6.4.
Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst | |
Verwendung: | Gehobener Dienst |
Verwendungsgruppe: | S2 |
Inhalt der Tätigkeit: | |
- Einsatz als Fachkraft für Sozialarbeit, dabei Betreuung und Beratung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen, drogen- und/oder alkoholabhängigen Personen sowie von sonstigen betreuungsbedürftigen Personen; Wahrnehmen aller gesetzlichen Möglichkeiten der Erziehungshilfe sowie Durchführen von Maßnahmen zur Beratung, Betreuung und Unterstützung von Minderjährigen sowie ggf. deren Angehörigen in problematischen Lebenslagen | |
Typische Stellenbezeichnungen: | Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter |
zwingende Vorbildung: | - Fachhochschule für Sozialarbeit oder Abschluss der Sozialakademie oder - Abschluss des Universitätslehrgangs „Sozial Work“ (MSc) und definierte Zusatzqualifikation (insgesamt mindestens 180 ECTS) |
Dienstprüfung: | - |
Tätigkeitsprofil 6.5.
Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst | |
Verwendung: | Höherer Dienst |
Verwendungsgruppe: | S3 |
Inhalt der Tätigkeit: | |
- Wahrnehmen der gesetzlich festgelegten medizinischen Aufsichts- und Überwachungsaufgaben im Rahmen der amtsärztlichen Tätigkeit; - Vollziehen von gesetzlich vorgeschriebenen Prophylaxemaßnahmen sowie Erstellen von medizinischen Gutachten, mit dem Ziel, die Volksgesundheit im gegebenen Aufsichtsbereich nachhaltig abzusichern bzw. zu verbessern und Durchführung von medizinischen Aufgaben z. B. medizinischen Untersuchungen | |
Typische Stellenbezeichnungen: | Ärztin/Arzt |
zwingende Vorbildung: | Abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Humanmedizin oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung |
Dienstprüfung: | Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtsärztlichen Dienst |
Tätigkeitsprofil 6.6.
Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst | |
Verwendung: | Höherer Dienst |
Verwendungsgruppe: | S3 |
Inhalt der Tätigkeit: | |
Amts- oder Gemeindetierärztliche Tätigkeiten, wie Kontrolle der Qualität und Genießbarkeit des Schlachtviehs in Fleischereibetrieben und Schlachthöfen und Ausstellung von Zeugnissen und Gutachten | |
Typische Stellenbezeichnungen: | Tierärztin/Tierarzt |
zwingende Vorbildung: | Abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung |
Dienstprüfung: | Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtstierärztlichen Dienst |
7. Elementar- und sozialpädagogischer Dienst
Tätigkeitsprofil 7.1.
Verwendungszweig Elementar- und sozialpädagogischer Dienst | |
Verwendung: | Fachdienst |
Verwendungsgruppe: | P1 |
Inhalt der Tätigkeit: | |
- Unterstützen von Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen bzw. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen in den Betreuungseinrichtungen der Gemeinde (Kindergarten, Tagesbetreuungseinrichtungen, Schulen), wobei eine facheinschlägige Berufsausbildung nicht erforderlich ist; - Betreuung der Sachinfrastruktur und Durchführung von damit zusammenhängenden Hilfstätigkeiten (z. B. Reinigung) | |
Typische Stellenbezeichnungen: | Kinderbetreuerin/Kinderbetreuer Stützkraft |
zwingende Vorbildung: | - |
Dienstausbildungsmodule: | Absolvierung der nach dem NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, bzw. nach der NÖ Tagesbetreuungsverordnung, LGBl. 5065/2, vorgeschriebenen oder einer gleichwertigen Ausbildung |
Tätigkeitsprofil 7.2.
Verwendungszweig Elementar- und sozialpädagogischer Dienst | |
Verwendung: | Gehobener Dienst |
Verwendungsgruppe: | P2 |
Inhalt der Tätigkeit: | |
- Pädagogische Arbeit an einem Kindergarten oder in einer Tagesbetreuungseinrichtung; insbesondere Planen, Durchführen und Dokumentieren der pädagogischen Aufgaben zur Betreuung und Begleitung der anvertrauten Kinder nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen und innerdienstlicher Vorgaben | |
Typische Stellenbezeichnungen: | Hortpädagogin/Hortpädagoge Elementarpädagogin/Elementarpädagoge, Freizeitpädagogin/Freizeitpädagoge |
zwingende Vorbildung: | Reife-, und/oder Diplomprüfungszeugnis für Elementarpädagogik oder vergleichbare vorgeschriebene Ausbildung |
Dienstprüfung: | - |
Tätigkeitsprofil 7.3.
Verwendungszweig Elementar- und sozialpädagogischer Dienst | |
Verwendung: | Gehobener Dienst |
Verwendungsgruppe: | P2 |
Inhalt der Tätigkeit: | |
- Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen; - Hilfestellung für Menschen bei der Bewältigung und Lösung sozialer Probleme und damit zusammenhängende Beratungs- und Vermittlungsaufgaben. | |
Typische Stellenbezeichnungen: | Sozialpädagogin/Sozialpädagoge |
zwingende Vorbildung: | Reife- und/oder Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder allgemeine pädagogische Ausbildung |
Dienstprüfung: | - |
Tätigkeitsprofil 8.1.
Verwendungszweig Musik- und kunstpädagogischer Dienst | |
Verwendung: | Fachdienst Gehobener Dienst und Höherer Dienst |
Verwendungsgruppen: | MK1, MK2 und MK3 |
Inhalt der Tätigkeit: | |
- Erteilung von Unterricht im Bereich der Gesangs- und Instrumentalpädagogik sowie auch der allgemeinen Musikerziehung; musikalische Grundausbildung und Förderung musikalischer Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Durchführung von Eignungsprüfungen; Musikvermittlung unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze; unterstützende Mitwirkung bei der künstlerischen Erarbeitung und Interpretation von Gesangs- oder Instrumentalpartien; - Erteilung von Unterricht im Bereich der Tanz- und Bewegungserziehung; musikalische Früherziehung und Förderung rhythmischer Sicherheit und Körperbewusstseins sowie kreativer Gestaltungs- und Ausdrucksformen; Unterrichtsgestaltung unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze; unterstützende Mitwirkung bei der künstlerischen Erarbeitung und Interpretation von Musikwerken; - Erteilung von Unterricht im Bereich der bildenden und angewandten Künste; künstlerische Grundausbildung und Förderung künstlerischer Fähigkeiten und Fertigkeiten und Durchführung von Eignungsprüfungen; Kunstvermittlung unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze; Schaffung der Grundlagen zur Entfaltung einer eigenständigen, künstlerischen Persönlichkeit und für eine selbständige künstlerische Tätigkeit; unterstützende Mitwirkung bei den künstlerischen Lernprozessen; - Erteilung von Unterricht im Bereich der darstellenden Kunst; Vermittlung der Stimmbildung, Sprecherziehung und Bewegungslehre sowie Ausdruck durch Gestik und Mimik; individuelle Förderung der Talente und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler; Anregung und Wecken des künstlerischen Potenzials; Durchführung von Beurteilungen der schauspielerischen Leistungen; Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze; unterstützende Mitwirkung bei der kritischen und kreativen Auseinandersetzung mit aufbereiteten Fachinhalten; - In allen Bereichen respektvoller und sensibler Umgang mit den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler; Beratung und Motivation der Schülerinnen und Schüler und Eltern; administrative Tätigkeiten; - Mitwirkung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern bei Schulkonzerten, Schulprojekten, öffentlichen Auftritten, Wettbewerben und ähnlichen Bereicherungen des kulturellen Lebens sowie Vorbereitungen für diese Tätigkeiten | |
Typische Stellenbezeichnungen: | Musikschullehrkraft Kunstschullehrkraft |
a) Verwendung Höherer Dienst, Verwendungsgruppe MK3: zwingendeVorbildung | Musikschullehrkraft: - Abschluss eines musikpädagogischen Bachelor- und Masterstudiums (z. B. Instrumental- und (Gesangs-) pädagogik) mit mindestens 360 ECTS-Anrechnungspunkten oder - Abschluss des Masterstudiums Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach Instrumentalmusikerziehung oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder - Abschluss eines musikpädagogischen Bachelorstudiums (z. B. Instrumental- und (Gesangs-)pädagogik) mit mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten und zusätzlich Abschluss eines musikalisch-künstlerischen oder eines weiteren musikpädagogischen Bachelorstudiums mit mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten oder - Abschluss eines musikalisch-künstlerischen Bachelorstudiums mit mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten und zusätzlich Abschluss eines musikpädagogischen Masterstudiums mit mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten oder des Bachelorstudiums Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach Musikerziehung oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder Kunstschullehrkraft: - Abschluss eines künstlerischen Bachelor- und Masterstudiums mit mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten oder - Abschluss eines Masterstudiums Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung (z. B. Bildnerische Erziehung) oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung Abgeschlossene Diplomstudien in einer gleichwertigen Studienrichtung an anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung sind den vorstehenden Studien gleichzuhalten. Bei abgeschlossenen Studien, die nicht mit ECTS-Anrechnungspunkten bewertet sind, entspricht ein Semester der Mindeststudienzeit 30 ECTS-Anrechnungspunkten. |
b) Verwendung Gehobener Dienst, Verwendungsgruppe MK2 (soweit nicht die zwingende Vorbildung nach lit. a erfüllt ist): zwingende Vorbildung: | Musikschullehrkraft: - Abschluss eines musikalisch-künstlerischen Bachelorstudiums (z. B. Instrumentalstudium) mit mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten oder - Abschluss eines musikpädagogischen Bachelorstudiums (z. B. Instrumental- und (Gesangs-)pädagogik) mit mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten oder - Abschluss des Bachelorstudiums Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach Musikerziehung oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder - Abschluss eines musiktherapeutischen Studiums (z. B. Musiktherapie) mit mindestens 210 ECTS-Anrechnungspunkten oder - erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung (Musical, Bühnentanz, klassisches Ballett) vor der paritätischen Bühnenprüfungskommission. Kunstschullehrkraft: - Abschluss eines künstlerischen Bachelorstudiums (z. B. Bildende Kunst) mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten oder - erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung (Schauspiel) vor der paritätischen Bühnenprüfungskommission. Abgeschlossene Diplomstudien in einer gleichwertigen Studienrichtung an anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung sind den vorstehenden Studien gleichzuhalten. Bei abgeschlossenen Studien, die nicht mit ECTS-Anrechnungspunkten bewertet sind, entspricht ein Semester der Mindeststudienzeit 30 ECTS-Anrechnungspunkten. |
c) Verwendung Fachdienst, Verwendungsgruppe MK1 (soweit nicht die zwingende Vorbildung nach lit. a oder b erfüllt ist): zwingende Vorbildung: | hervorragende künstlerische oder kunstpädagogische Leistungen (z. B. facheinschlägiges Kurzstudiums oder facheinschlägiger Lehrgang). |
Dienstprüfung: | - |