(1) Vertragsbediensteten, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewerben, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Vertragsbedienstete, die Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landesrechnungshofdirektor, Mitglied einer Landesregierung, Mitglied des Europäischen Parlaments oder Mitglied der Europäischen Kommission sind, sind für die Dauer dieser Funktion vom Dienst unter Entfall der Bezüge freizustellen.
(3) Vertragsbediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher sind, ist die zur Ausübung des jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung von Vertragsbediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
1. auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre oder
2. ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten und der freien Ausübung des Mandates erwarten lässt oder
3. die Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang der politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz unvereinbar ist oder
4. auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses oder des zuständigen Ausschusses des Landtages gemäß § 6a Abs. 2 Unv-Transparenz-G die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz unzulässig ist,
ist diesen Vertragsbediensteten innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung, ein der jeweiligen bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit Zustimmung dieser Vertragsbediensteten – ein dieser Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in Z 1 bis 4 angeführten Umstände zutrifft.
(5) Vertragsbedienstete, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind jedoch abweichend von Abs. 3 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge vom Dienst frei zu stellen, wenn sie
1. dies beantragen oder
2. die Zuweisung eines ihrer bisherigen Verwendung nach Abs. 4 Z 4 möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnen.
Im Fall der Z 2 erfolgt die Außerdienststellung unter Entfall der Bezüge mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung.
(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Abs. 4) oder der Dienstfreistellung (Abs. 5) ein Einvernehmen mit der oder dem Vertragsbediensteten nicht erzielt, so hat hierüber der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
1. um Abgeordnete zum Nationalrat oder Mitglied des Bundesrates handelt, auf Antrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der oder des jeweiligen Vertragsbediensteten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission,
2. um Mitglieder eines Landtages handelt, eine Stellungnahme der Präsidialkonferenz
einzuholen.
(7) Die Bezüge von Vertragsbediensteten, denen die zur Ausübung ihres Mandates als Abgeordneter zum Nationalrat, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages erforderliche freie Zeit gewährt wird, gebühren in einem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber im Ausmaß von 75 % der Dienstbezüge. Diese Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den den jeweiligen Vertragsbediensteten als Abgeordneter des Nationalrates, des Landtages oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach den jeweiligen bezügerechtlichen Bestimmungen des Bundes oder der Länder gebührt. Auf Ansprüche nach § 80 ist diese Verminderung nicht anzuwenden. Die Dienstbezüge von Vertragsbediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, und die nicht dienstfrei gestellt sind, sind um 25 % zu kürzen.
(8) Überschreiten die Vertragsbediensteten bei einer prozentuellen Kürzung der Dienstbezüge im Kalenderjahr (Durchrechnungszeitraum) das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 7, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die jeweiligen Vertragsbediensteten haben die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend von § 61 Abs. 6 in jedem Fall zu ersetzen.
(9) Bei Vertragsbediensteten, die im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 7 unterschreiten, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist diesen Vertragsbediensteten nachzuzahlen.
(10) Ebenso ist Vertragsbediensteten, die Funktionärinnen oder Funktionäre der Gewerkschaft sind, die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister oder der Amtsleitung auf Ansuchen zu gewähren. Ist wegen dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionärinnen oder Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, so hat die Gewerkschaft um deren Beurlaubung bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister einzuschreiten. Einem solchen Ansuchen ist, soweit es der Dienst gestattet, zu entsprechen.
(11) Dienstbezüge im Sinne der Abs. 7 bis 9 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 53 § 53
(1) Vertragsbediensteten, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewerben, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren. (2) Vertragsbedienstete, die Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsi…