§ 86 § 86
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann, wenn die Bedeutung des Dienstpostens die Verantwortlichkeit vergleichbarer Verwendungen erheblich übersteigt, qualitative Leistungen durch Gewährung einer Leistungszulage zusätzlich abgelten.
(2) Innerhalb dieser Grenzen ist die Leistungszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die von den jeweiligen Vertragsbediensteten in qualitativer Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.
(3) Die Leistungszulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist.
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