(1) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann, wenn die Bedeutung des Dienstpostens die Verantwortlichkeit vergleichbarer Verwendungen erheblich übersteigt, qualitative Leistungen durch Gewährung einer Leistungszulage zusätzlich abgelten.
(2) Innerhalb dieser Grenzen ist die Leistungszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die von den jeweiligen Vertragsbediensteten in qualitativer Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.
(3) Die Leistungszulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist.
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 86 § 86
…§ 86 Qualitative Leistungszulage (1) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann, wenn die Bedeutung des Dienstpostens die Verantwortlichkeit vergleichbarer Verwendungen erheblich übersteigt, qualitative…
§ 78 § 78
…nach § 83 Abs. 3; 9. Fehlgeldentschädigung nach § 84; 10. Bereitschaftsentschädigungen nach § 85; 11. Qualitative Leistungszulage nach § 86. (2) Die Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 1, 6 bis 9 und 11 werden vom Gemeinderat nach gleichen Grundsätzen allgemein oder im Einzelfall…
§ 61 § 61
…der sie verursachenden Tätigkeit monatlich im Nachhinein auszubezahlen; 4. Turnus- und Wechseldienstzulagen nach § 82 Abs. 1 und qualitative Leistungszulagen nach § 86 sind gleichzeitig mit den monatlichen Bezügen auszubezahlen. (6) Die zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem…
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