Vertragsbediensteten, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld beschäftigt sind, kann zum Ausgleich von Verlusten, die ihnen durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung gewährt werden. Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 78 § 78
…Gefahrenzulagen für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind nach § 83 Abs. 3; 9. Fehlgeldentschädigung nach § 84; 10. Bereitschaftsentschädigungen nach § 85; 11. Qualitative Leistungszulage nach § 86. (2) Die Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 1, 6 bis…
§ 84 § 84
…§ 84 Fehlgeldentschädigung Vertragsbediensteten, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld beschäftigt sind, kann zum Ausgleich von Verlusten, die ihnen durch entschuldbare Fehlleistungen…
§ 61 § 61
…Berechnung ist den Vertragsbediensteten auszufolgen; 3. Aufwandsentschädigungen nach § 79, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen nach § 83 und die Fehlgeldentschädigung nach § 84 sind nach Anordnung der sie verursachenden Tätigkeit monatlich im Nachhinein auszubezahlen; 4. Turnus- und Wechseldienstzulagen nach § 82 Abs. 1 und qualitative Leistungszulagen…
Rückverweise