(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Die §§ 70 Abs. 1, 74 Abs. 2 und 3 und 76a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2025 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(4) Die in § 74 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2025 angeführten Eurobeträge werden mit 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation gemäß dem Verbraucherpreisindex 2020 (das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderungen der von der Statistik Austria verlautbarten Indexwerte für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres) zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte erhöht. Zur Berechnung der vollen Jahresinflation werden die Monate Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen.
(5) Bei den in § 70 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2025 angeführten Eurobeträgen ist mit 1. Jänner 2026 zunächst nach Abs. 4 vorzugehen. Auf Grundlage der sich hieraus ergebenden Beträge ist sodann der durchschnittliche Erhöhungsbetrag (Vorrückungsbetrag) mit einer Eurokommastelle zu errechnen. Dem gemäß dem ersten Satz berechneten Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 ist in weiterer Folge aufsteigend für jede (weitere) Entlohnungsstufe jeweils ein (durchschnittlicher) Erhöhungsbetrag (Vorrückungsbetrag) hinzuzurechnen. Ergibt sich aus dem Ergebnis dieser Berechnungen, dass einzelne Eurobeträge den gemäß dem ersten Satz errechneten Betrag unterschreiten, so ist – abweichend vom dritten Satz – in der jeweiligen Verwendungsgruppe nicht von der Entlohnungsstufe 1 auszugehen, sondern der nach dem ersten Satz errechnete Betrag der Entlohnungsstufe 7 heranzuziehen und von diesem absteigend für jede (weitere) Entlohnungsstufe jeweils ein (durchschnittlicher) Erhöhungsbetrag (Vorrückungsbetrag) abzuziehen.
(6) Der Eintrag zu § 21 im Inhaltverzeichnis, § 21 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.
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