(1) Für Musik- und Kunstschullehrkräfte (im Folgenden: Lehrkräfte) finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis VI soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.
(2) Folgende Bestimmungen finden mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. neben der Schulleitung abweichend von § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 5 Funktionsdienstposten nur für die Stellvertretung der Schulleitung und für die Standortkoordination bei mehreren Schulstandorten (§ 6 Abs. 3 Z 3 und 4) vorgesehen werden können,
2. abweichend von § 13 in den Dienstverträgen und in den Nachträgen zu den Dienstverträgen jeweils die vereinbarte Gesamtstundenanzahl sowie deren Verteilung (Unterrichtsverpflichtung, Vor- und Nachbereitung, sonstige Tätigkeiten) anzuführen ist,
3. abweichend von § 13 Abs. 4 bei Dienstverträgen, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und deren Unterrichtstätigkeit mit dem Unterrichtsjahr enden soll, als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen ist; dies gilt jedoch nicht für Vertretungsdienstverhältnisse (§ 113), wenn anzunehmen ist, dass der Anlass für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist,
4. abweichend von § 25 Abs. 1 die Dienstzeit die Zeit der Gesamtstundenanzahl und der Mehrleistungen (§ 111) ist, während derer die Lehrkräfte verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
5. anstelle der §§ 44 und 45 die Bestimmungen des § 114 gelten,
6. abweichend von § 51 Abs. 2 anstelle des Begriffs „vereinbarte Wochendienstzeit“ der Begriff „vereinbartes Beschäftigungsausmaß pro Schuljahr“ tritt; das in der Bildungsteilzeit vereinbarte Beschäftigungsausmaß pro Schuljahr darf ein Viertel der Vollbeschäftigung nicht unterschreiten,
7. abweichend von § 54 Abs. 1, 3 und 4 ein Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß von jeweils einem Zweiundfünfzigstel des vereinbarten Beschäftigungsausmaßes pro Schuljahr besteht, wobei das errechnete Ausmaß anteilig im Verhältnis der gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu erbringenden Jahresstunden aufzuteilen ist,
8. ergänzend zu § 58 Abs. 1 ein wichtiger dienstlicher Grund auch dann vorliegen kann, wenn der Beginn der Freistellung vom Beginn eines Schuljahres abweicht und abweichend von § 58 Abs. 6 einem Antrag der Vertragsbediensteten zum Beginn eines Schuljahres stattzugeben ist, wenn das Beschäftigungsausmaß der Lehrkraft herabgesetzt wird (§ 111 Abs. 11),
9. abweichend von § 64 Abs. 1 erster Satz der Monatsbezug anteilig dem entsprechenden Beschäftigungsausmaß gebührt,
10. § 73 nicht anzuwenden ist,
11. ergänzend zu § 74 Abs. 5 die Abberufung vom Funktionsdienstposten der Schulleitung zudem eine Änderung der Unterrichtsverpflichtung in der Art bewirkt, dass
a) im Falle eines bereits vor Betrauung mit dem Funktionsdienstposten der Schulleitung bestehenden Dienstverhältnisses jenes Ausmaß an Unterrichtsverpflichtung maßgebend ist, welches unmittelbar vor Betrauung mit dem Dienstposten der Schulleitung vereinbart war,
b) im Falle einer gleichzeitig mit der Betrauung mit dem Funktionsdienstposten erfolgten Begründung eines Dienstverhältnisses als Unterrichtsverpflichtung nach Beendigung der Funktionsverwendung jenes Ausmaß maßgebend ist, welches unmittelbar vor Beendigung der Funktionsverwendung unterrichtet wurde,
12. abweichend von § 96 Abs. 2 Z 7 bei Auflösung der Schule eine Kündigung durch den Dienstgeber auch dann erfolgen kann, wenn das Dienstverhältnis der Lehrkräfte durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem sie das 50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht haben,
13. anstelle des § 100 die Bestimmungen des § 115 gelten.
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