Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: der Stadtsenat) kann für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand eine Aufwandsentschädigung gewähren. Es ist der tatsächliche Mehraufwand zu vergüten.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 78 § 78
…1) Die Vertragsbediensteten haben Anspruch auf folgende Nebengebühren: 1. Aufwandsentschädigungen nach § 79; 2. Reisegebühren nach § 80; 3. Überstundenentschädigungen nach § 81; 4. Turnus- und Wechseldienstzulage nach § 82 Abs. 1; 5. Sonn…
§ 61 § 61
…Monats, in dem die Leistung bzw. die Bereitschaft erbracht wurde, auszuzahlen. Eine Aufstellung über die Berechnung ist den Vertragsbediensteten auszufolgen; 3. Aufwandsentschädigungen nach § 79, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen nach § 83 und die Fehlgeldentschädigung nach § 84 sind nach Anordnung der sie verursachenden Tätigkeit monatlich im Nachhinein…