§ 79 § 79
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: der Stadtsenat) kann für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand eine Aufwandsentschädigung gewähren. Es ist der tatsächliche Mehraufwand zu vergüten.
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