(1) Ergibt sich die Notwendigkeit, dass Vertragsbedienstete eine oder einen anderen Bediensteten einer höherwertigen Verwendung oder in Funktionsverwendung an mehr als vier zusammenhängenden Wochen vorübergehend zu vertreten haben, so gebührt für die Dauer dieser Vertretung eine Verwendungszulage.
(2) Die Verwendungszulage für einen vollen Monat beträgt im Falle
1. einer höherwertigen Verwendung das Einfache des Vorrückungsbetrages der Verwendungsgruppe der zu vertretenden Person und
2. einer Funktionsverwendung 50 % der Funktionszulage für die ersten fünf Jahre der Funktionsgruppe der zu vertretenden Person.
(3) Werden Bedienstete vertreten, auf deren Dienstverhältnis die GBDO oder das GVBG anzuwenden ist, so ist die vertretene Person hinsichtlich ihrer Einreihung und Funktionsgruppe für die Berechnung der Verwendungszulage so zu betrachten, wie deren Dienstposten im Dienstpostenplan darzustellen ist.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 108 § 108
…111 Abs. 11), 9. abweichend von § 64 Abs. 1 erster Satz der Monatsbezug anteilig dem entsprechenden Beschäftigungsausmaß gebührt, 10. § 73 nicht anzuwenden ist, 11. ergänzend zu § 74 Abs. 5 die Abberufung vom Funktionsdienstposten der Schulleitung zudem eine Änderung der Unterrichtsverpflichtung in der…
§ 74 § 74
…1412,2 10 bis 20 1016,8 1638,1 2033,5 über 20 1355,6 2146,5 2654,8 (4) Für den Fall einer vorübergehenden Höherverwendung gelten die Bestimmungen des § 73. (5) Mit Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens (z. B. durch Fristablauf, Abberufung, Versetzung, Organisationsänderung) entfällt die Funktionszulage sowie eine allfällige Personalzulage mit Wirksamkeit der…