(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.
(2) Die Landesregierung hat die Ausgestaltung des Dienstpostenplanes (§ 6) und dessen Mindestinhalte durch Verordnung zu regeln. Diese Verordnung darf bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 6 § 6
…oder mehreren physischen Personen zu besetzen sind – im Folgenden als Dienstposten bezeichnet –, festsetzt. (2) Die Mindesterfordernisse des Dienstpostenplanes werden in einer Verordnung der NÖ Landesregierung bestimmt (§ 117 Abs. 2). In der Verordnung ist auch vorzusehen, welche Verwendungszweige und Verwendungen den Dienstzweigen nach den Anlagen 1, 1a und 1b zur NÖ Gemeindebeamtendienstordnung…