(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (§ 26 Abs. 1) kann auf Antrag der Vertragsbediensteten herabgesetzt werden (Teilzeitbeschäftigung), wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen Vertragsbedienstete in Teilzeitbeschäftigung Dienst zu versehen haben, ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 42 § 42
…§ 42 Teilzeitbeschäftigung (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (§ 26 Abs. 1) kann auf Antrag der Vertragsbediensteten herabgesetzt werden (Teilzeitbeschäftigung), wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige…
§ 39 § 39
…III. Abschnitt Rechte § 39 Schutz vor Benachteiligung (1) Teilzeitbeschäftigte (§ 42) dürfen gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung. (2) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen…
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