(1) Den Vertragsbediensteten ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister auf Antrag eine Freistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn sie sich der Pflege
1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Kindes, oder
2. einer in § 56 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmen oder
3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 54 Abs. 2 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmen.
Der gemeinsame Haushalt gemäß Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 45. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
(3) Der Antrag auf Gewährung der Freistellung gemäß Abs. 1 Z 1 ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, wenn eine Freistellung von mehr als 3 Monaten beabsichtigt ist. Eine Freistellung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Freistellung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 auf Antrag zulässig.
(4) Der Wegfall einer der Voraussetzungen für die Freistellung (Abs. 1 und 2) ist innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Freistellung für die oder den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Die Zeit der Freistellung gemäß Abs. 1 wird zur Hälfte für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt. Darüber hinaus bleibt die Zeit der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes, während der auch ein Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 49 Abs. 1 oder 2 besteht, für alle zeitabhängigen Rechte voll wirksam.
(7) Anstelle einer Freistellung nach Abs. 1 können Vertragsbedienstete bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 oder 3 für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate über Antrag bis auf ein Viertel der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 26 Abs. 1) unter sinngemäßer Anwendung des § 64 vom Dienst freigestellt werden (Pflegeteilzeit).
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