§ 116 § 116
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Die in einem Lehrverhältnis zur Gemeinde nach dem BAG zurückgelegte Zeit ist für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(2) Die Ablegung der Lehrabschlussprüfung nach dem BAG gilt als Erfüllung der zwingenden Vorbildung für den Fachdienst in den Verwendungszweigen Technischer Dienst bzw. Verwaltungsdienst.
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