(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 118 Z 4) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf die Gemeinde über (Betriebsübergang), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsüberganges ausscheidet, auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Bediensteten werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz, soweit auf das überzugehende Dienstverhältnis nicht die Bestimmungen des GVBG anzuwenden sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.
(3) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Abs. 1 auf die Gemeinde die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um
1. bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten auf Grund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses oder
2. Arbeitsbedingungen handelt, für die zwischen der Gemeinde oder dem Veräußerer oder der seine Befugnisse ausübenden Person einerseits und den Vertretern der Arbeitnehmer oder Dienstnehmer andererseits einvernehmlich solche Änderungen vereinbart wurden, die dem Fortbestand des Unternehmens, Betriebs, Unternehmens- oder Betriebsteils des Veräußerers und dadurch der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen.
(4) Soweit die gemäß Abs. 1 oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil des betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 14 getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges einvernehmlich abgeändert werden können.
(5) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil der Gemeinde im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 118 Z 4) auf das Land Niederösterreich (Erwerber) über (Betriebsübergang), scheidet die Gemeinde als Dienstgeber aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Dienstverhältnis zu Vertragsbediensteten, die dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugewiesen sind, aus.
(6) Die Gemeinde hat den nach Abs. 5 betroffenen Dienstnehmern den Zeitpunkt des Betriebsüberganges sowie den Namen des Erwerbers mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Übergang bekannt zu geben. Binnen eines Monats ab dieser Bekanntgabe kann der Dienstnehmer erklären, sein Dienstverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des dem Betriebsübergang vorangehenden Tages. Dem Dienstnehmer stehen auf Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses die dienstrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
(7) Im Fall eines Betriebsüberganges nach Abs. 5 haftet die Gemeinde für ihre bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstandenen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur ungeteilten Hand mit dem Erwerber. Für Abfertigungsansprüche haftet die Gemeinde nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Die Haftung der Gemeinde ist mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges befristet.
(8) Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund gemäß § 96 Abs. 2 Z 7.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 1 § 1
…2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Personen, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband (Schulgemeinde, Standesamts- oder Staatsbürgerschaftsverband usw.) oder Verwaltungsgemeinschaft (§ 14a NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) nach dem 31. Dezember 2024 begründet wurde. (3) Auf die in den Abs. 1 bis 2 genannten Personen…
§ 5 § 5
…gelten sie als gemäß § 14 getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges einvernehmlich abgeändert werden können. (5) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil der Gemeinde im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 118…
§ 72 § 72
…eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ASVG monatlich übersteigen. (4) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und…