(1) Die Vertragsbediensteten mit Ausnahme des Gemeindewachdienstes und des Musik- und kunstpädagogischen Dienstes, die mit einem Funktionsdienstposten gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 oder 2 betraut wurden (§ 7), haben Anspruch auf eine Personalzulage, wenn der Anspruch auf Personalzulage im Dienstpostenplan für diesen Funktionsdienstposten ausgewiesen ist.
(2) Der Anspruch auf Personalzulage im Dienstpostenplan darf für Funktionsdienstposten nur vorgesehen werden, wenn diensthoheitliche Befugnisse (z. B. Dienstaufsicht) von den mit diesen Funktionsdienstposten betrauten Bediensteten wahrzunehmen sind.
(3) Die Höhe der Personalzulage ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) in Prozenten des jeweiligen Monatsentgelts (§ 70) einschließlich einer etwaigen Teuerungszulage (§ 76) festzusetzen. Das Prozentausmaß ist nach der Bedeutung der Dienststellung und ihrer Verantwortlichkeit festzusetzen, wobei auch auf die Führungsspanne Bedacht zu nehmen ist.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 10 § 10
…voraus, dass auch die besonderen Aufnahmeerfordernisse des jeweiligen Tätigkeitsprofils gemäß der Anlage 1 erfüllt werden. (6) Die Aufnahme von Vertragsbediensteten darf – unbeschadet § 75 Abs. 1 NÖ GO 1973 bzw. § 57 Abs. 1 NÖ STROG – nur erfolgen, wenn ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten frei ist. Bei Freiwerden…