§ 106 § 106
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Den Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes gebührt bei Verwendung im Exekutivdienst für die mit der dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle der in den § 78 Abs. 1 Z 7 vorgesehenen Nebengebühr für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 1,025 ‰ des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3, als Nebengebühr (§ 78).
(2) Auf diese Vergütung sind die §§ 64 und 78 Abs. 4 anzuwenden.
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