(1) Das Dienstverhältnis endet
1. durch Tod;
2. durch einverständliche Lösung;
3. durch Kündigung (§ 96);
4. durch vorzeitige Auflösung (§ 98);
5. bei Vorliegen einer Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall in der Dauer eines Jahres, soweit der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat bzw. der Magistrat) vor Ablauf der Jahresfrist keine Fortsetzung vereinbart hat, wobei bei der Berechnung der einjährigen Frist Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als sechs Monaten innerhalb der letzten 3 Jahre zusammenzurechnen sind;
6. mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde;
7. mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war (§ 13 Abs. 4).
(2) Dem schriftlichen Antrag von Vertragsbediensteten auf einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister stattzugeben, wenn aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Anspruch auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 96 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 98 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 96 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 60 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
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