Der 1. Teil des BMSVG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist der Monatsbezug gemäß § 63 Abs. 2 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 63 Abs. 3.
2. Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse hat durch den Gemeinderat zu erfolgen.
3.§ 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.
§ 1 NÖ GBedG 2025 · NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 1 § 1
…2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Personen, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband (Schulgemeinde, Standesamts- oder Staatsbürgerschaftsverband usw.) oder Verwaltungsgemeinschaft ( § 14a NÖ Gemeindeordnung 1973 , LGBl. 1000) nach dem 31. Dezember 2024 begründet wurde. (3) Auf die in den Abs. 1 bis 2 genannten Personen…
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