§ 15 § 15
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Der 1. Teil des BMSVG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist der Monatsbezug gemäß § 63 Abs. 2 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 63 Abs. 3.
2. Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse hat durch den Gemeinderat zu erfolgen.
3. § 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.
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