(1) Vertragsbedienstete der folgenden Verwendungsgruppen haben bei einer Leistungsbeurteilung nach § 69 Abs. 2 Z 3 und Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen Anspruch auf Entlohnung nach folgender höherer Verwendungsgruppe:
| Verwendungs-gruppe | Voraussetzung | höhere Verwendungs-gruppe |
| T2 | - mindestens 7 Jahre facheinschlägige Berufspraxis im Verwendungszweig Technischer Dienst, Verwendung Gehobener Dienst Tätigkeitsprofil 3.4. der Anlage 1 und einschlägiges Bachelorstudium | T3 |
| V2 | - mindestens 7 Jahre facheinschlägige Berufspraxis im Verwendungszweig Verwaltungsdienst, Verwendung Gehobener Dienst Tätigkeitsprofil 4.2. der Anlage 1 und einschlägiges Bachelorstudium | V3 |
| MK2 | - mindestens 7 Jahre Berufspraxis im Verwendungszweig Musik- und kunstpädagogischer Dienst, Verwendung Gehobener Dienst Tätigkeitsprofil 8.1. der Anlage 1 und Abschluss eines musikalisch-künstlerischen Studiums (z. B. Instrumentalstudium) mit mindestens 360 ECTS-Anrechnungspunkten |
| MK2 | - mindestens 7 Jahre Berufspraxis im Verwendungszweig Musik- und kunstpädagogischer Dienst, Verwendung Gehobener Dienst Tätigkeitsprofil 8.1. der Anlage 1 und Abschluss des Masterstudiums Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung im Unterrichtsfach Musikerziehung oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung | MK3 |
| MK2 | - mindestens 7 Jahre Berufspraxis im Verwendungszweig Musik- und kunstpädagogischer Dienst, Verwendung Gehobener Dienst Tätigkeitsprofil 8.1. der Anlage 1 und Abschluss eines musikpädagogischen Bachelorstudiums (z. B. Instrumental- und (Gesangs-)pädagogik) mit mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten | MK3 |
Zeiträume, die eine Hemmung gemäß § 66 bewirken, sind bei der Ermittlung der Dauer der facheinschlägigen Berufspraxis nicht zu berücksichtigten. Eine Leistungsbeurteilung gemäß dem ersten Satz unterbleibt, wenn die oder der Vertragsbedienstete in einem anderen Dienstverhältnis bereits einen Verwendungsaufstieg nach dieser Bestimmung in dieselbe höhere Verwendungsgruppe erfahren hat.
(2) Die Entlohnung nach der höheren Verwendungsgruppe gemäß Abs. 1 erfolgt mit dem der Vollendung der erforderlichen Berufspraxis folgenden 1. Jänner, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht bereits bei Aufnahme in das Dienstverhältnis erfüllt sind.
(3) Die Einstufung in die höhere Verwendungsgruppe gemäß Abs. 1 erfolgt in jene Entlohnungsstufe, deren Monatsentgelt dem unmittelbar vor dem Änderungszeitpunkt (Abs. 2) bezogenen Monatsentgelt entspricht. Ist ein derartiges Monatsentgelt in der höheren Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, ist für die Einstufung in die höhere Verwendungsgruppe die Entlohnungsstufe mit dem nächsthöheren Monatsentgelt maßgeblich.
(4) Eine Änderung des Vorrückungstermins (§ 68) tritt nicht ein.
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