§ 107 § 107
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
§ 107 § 107 — NÖ GBedG 2025
(1) Den Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes gebührt bei Verwendung im Exekutivdienst für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 4,37 % des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3, als Nebengebühr (§ 78).
(2) Auf diese Vergütung sind die §§ 64 und 78 Abs. 4 anzuwenden.
§ 107 NÖ GBedG 2025 · NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 107 § 107
…§ 107 Zulage für wachespezifische Belastungen (1) Den Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes gebührt bei Verwendung im Exekutivdienst für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 4,37 …
Rückverweise