§ 107 § 107
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Den Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes gebührt bei Verwendung im Exekutivdienst für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 4,37 % des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3, als Nebengebühr (§ 78).
(2) Auf diese Vergütung sind die §§ 64 und 78 Abs. 4 anzuwenden.
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