(1) Im Fall der Wahrnehmung von Missständen bei Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit oder von Dienstpflichtverletzungen der oder des Vertragsbediensteten, die nicht unmittelbar eine Kündigung, Entlassung oder Abberufung von einem Funktionsdienstposten zur Folge haben, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Ermahnung auszusprechen und insbesondere nachstehende Umstände schriftlich zu dokumentieren:
1. den zugrundeliegenden Sachverhalt,
2. die vorgeworfene Pflichtverletzung,
3. eine Anleitung über das künftige Verhalten der oder des Vertragsbediensteten,
4. allenfalls den Hinweis, dass bei künftigen Dienstpflichtverletzungen entsprechend den §§ 96 oder 98 vorgegangen wird und
5. den Hinweis, dass eine Leistungsbeurteilung (Abs. 2) in einem angemessenen Zeitraum nach Ausspruch der Ermahnung erfolgt.
Die schriftliche Dokumentation ist der oder dem Vertragsbediensteten zur Kenntnis zu bringen.
(2) Im Rahmen der Leistungsbeurteilung (Abs. 1 Z 5) ist festzustellen, ob im Beurteilungszeitraum der im Allgemeinen erzielbare angemessene Arbeitserfolg
1. nicht aufgewiesen,
2. aufgewiesen oder
3. durch besondere Leistungen überschritten
wurde. Die Leistungsbeurteilung ist schriftlich festzuhalten und der oder dem Vertragsbediensteten zur Kenntnis zu bringen.
(3) Bei der Leistungsbeurteilung sind zu berücksichtigen:
1. fachliche Kriterien, wie insbesondere die Erreichung von Zielen, die anlässlich eines Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeitergesprächs vereinbart wurden, die Erledigung der Aufgaben, Projektarbeit sowie Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
2. persönliche Kriterien, wie insbesondere die Fähigkeiten und die Auffassungsgabe, Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, die Bereitschaft zur Weiterbildung, Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst, Ausdrucksfähigkeit, Verhalten im Dienst, Verhalten außerhalb des Dienstes mit Rückwirkung auf den Dienst und Führungsqualitäten.
(4) Beurteilungszeitraum ist jener Zeitraum, der seit Beginn des Dienstverhältnisses oder seit der letzten Leistungsbeurteilung oder seit einer Ermahnung gemäß Abs. 1 verstrichen ist, höchstens jedoch zwei Jahre, wobei Zeiträume gemäß § 66 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 3 oder Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder Karenzurlaubes nach dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Vorschriften sowie Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem NÖ VKUG 2000 nicht einzubeziehen sind.
(5) Wird bei der Leistungsbeurteilung nach einer Ermahnung gemäß Abs. 1 festgestellt, dass der im Allgemeinen erzielbare angemessene Arbeitserfolg nicht aufgewiesen wurde (Abs. 2 Z 1), liegt ein Grund vor, der den Dienstgeber zur Kündigung des Dienstverhältnisses (§ 96 Abs. 2 Z 3) berechtigt. Soweit ein Funktionsdienstposten bekleidet wird, ist der Dienstgeber berechtigt auch nur eine Abberufung vom Funktionsdienstposten (§ 7 Abs. 1) vorzunehmen, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der oder des Vertragsbediensteten angenommen werden kann, dass diese allein genügen wird, die oder den Vertragsbediensteten von weiteren Verfehlungen abzuhalten und künftig ein zumindest angemessener Leistungserfolg zu erwarten ist. Bei Vorliegen der vorstehenden Annahmen kann auch nur eine Versetzung auf einen anderen Dienstposten (§ 17 Abs. 1 vorletzter Satz) vorgenommen werden.
(6) Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Verwendungsaufstieg (§ 71 Abs. 1) können Vertragsbedienstete die Leistungsbeurteilung einmalig schriftlich verlangen. In diesem Fall ist die Leistungsbeurteilung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, andernfalls der zu erwartende Arbeitserfolg durch besondere Leistungen als überschritten (Abs. 2 Z 3) gilt.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 90 § 90
…soweit sie für den Erfahrungsanstieg uneingeschränkt anzurechnen ist. (3) Ein Anspruch auf Jubiläumsbelohnung besteht nicht, solange eine Leistungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet (§ 69 Abs. 2 Z 1) oder gegen die jeweiligen Vertragsbediensteten ein strafgerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe…
§ 69 § 69
…Zeiträume gemäß § 66 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 3 oder Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder Karenzurlaubes nach dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Vorschriften sowie Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem NÖ VKUG 2000 nicht einzubeziehen sind. (5) Wird bei der Leistungsbeurteilung…
§ 71 § 71
…1) Vertragsbedienstete der folgenden Verwendungsgruppen haben bei einer Leistungsbeurteilung nach § 69 Abs. 2 Z 3 und Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen Anspruch auf Entlohnung nach folgender höherer Verwendungsgruppe: Verwendungs-gruppe Voraussetzung höhere Verwendungs-gruppe T2…
§ 96 § 96
…eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde. Wird ein befristetes Dienstverhältnis in diesem Fall durch Kündigung des Dienstgebers beendet, obliegt abweichend von § 35 Z 21 NÖ GO 1973 die Entscheidung hierüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat). Hat das Dienstverhältnis bei Ausspruch der Kündigung mindestens drei Jahre gedauert, kann der Dienstgeber nur unter…