§ 57 § 57
In Kraft seit 01. Januar 2025
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Soferne die Möglichkeiten nach den §§ 47 bis 56 nicht gegeben sind, können Vertragsbedienstete vom Dienst ganz oder teilweise freigestellt werden, wenn es mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und diese bei Nichtgewährung in eine Notlage gerieten oder sie Aufgaben im allgemeinen oder öffentlichen Interesse zu erfüllen haben. § 48 Abs. 1 gilt sinngemäß.
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