(1) Der Zeitraum gemäß § 66 und die Summe der gemäß § 67 Abs. 1 und 2 angerechneten Berufserfahrung oder zwingender Vorbildung bilden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, den für den Erfahrungsanstieg maßgebenden Gesamtzeitraum. Für die Einstufung am Beginn des Dienstverhältnisses sind allein die angerechnete Berufserfahrung oder zwingende Vorbildung maßgebend.
(2) Die Vertragsbediensteten rücken in die nächsthöhere Entlohnungsstufe innerhalb der Verwendungsgruppe oder der Funktionsgruppe nach jeweils 6 Jahren Gesamtzeitraum (Abs. 1) vor (Erfahrungsanstieg).
(3) Für den Vorrückungstermin ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Eintrittes in den Gemeindedienst maßgebend, wobei die Vorrückung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eintritt, wenn der Eintrittstag in der Zeit vom 2. Oktober bis 1. April liegt, sonst mit Wirksamkeit vom 1. Juli. Erfolgte zu Beginn des Dienstverhältnisses die Anrechnung von Zeiten einer Berufserfahrung oder zwingender Vorbildung (§ 67 Abs. 1 und 2) ist anstelle des Zeitpunktes des Eintrittes in den Gemeindedienst, der Zeitpunkt maßgeblich, der sich durch Voranstellen dieser Anrechnungszeiträume vor dem Eintrittstag ergibt.
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