(1) Den Vertragsbediensteten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat Dezember des Jahres, in dem sie eine Dauer des Dienstverhältnisses von 5, 10, 15, 25 und 40 Jahren vollenden. Diese beträgt bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von 5 Jahren 50 %, von 10 und 15 Jahren jeweils 100 %, von 25 Jahren 150 % und von 40 Jahren 200 % des Monatsbezuges (§ 63 Abs. 2) im Monat, in dem der jeweilige Zeitraum vollendet wurde. Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung von Vertragsbediensteten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung teilzeitbeschäftigt waren, ist der Teil des vollen Monatsbezuges zugrunde zu legen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.
(2) Als maßgeblicher Zeitraum im Sinne des Abs. 1 gilt die im Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegte Zeit, soweit sie für den Erfahrungsanstieg uneingeschränkt anzurechnen ist.
(3) Ein Anspruch auf Jubiläumsbelohnung besteht nicht, solange eine Leistungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet (§ 69 Abs. 2 Z 1) oder gegen die jeweiligen Vertragsbediensteten ein strafgerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, anhängig ist. Bei Einstellung des Strafverfahrens ist die Jubiläumsbelohnung unverzüglich nachzuzahlen.
(4) Wird das Dienstverhältnis durch Kündigung gemäß § 96 Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 6 oder vorzeitige Auflösung (§ 98) mit Ausnahme der Fälle des § 98 Abs. 5 und 7 beendet, so erlischt ein Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 90 § 90
(1) Den Vertragsbediensteten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat Dezember des Jahres, in dem sie eine Dauer des Dienstverhältnisses von 5, 10, 15, 25 und 40 Jahren vollenden. Diese beträgt bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von 5 Jahren 50 %, von 10 und 15 Jahren jeweils 100 %, von…
§ 121 § 121
…31. Dezember 2024 begründet wurde und auf deren Dienstverhältnis das GVBG zur Anwendung gelangt, können von 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 erklären, dass für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. Eine solche Erklärung hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen. (2) Vertragsbedienstete…