(1) Vertragsbedienstete, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und mit einem Funktionsdienstposten betraut sind, können auf Grund ihrer herabgesetzten Leistungsfähigkeit schriftlich beantragen, dass die Funktionsverwendung unter Entfall der Funktionszulage unwiderruflich entzogen wird.
(2) Der Gemeinderat (bei Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann den Vertragsbediensteten eine Verwendung schriftlich anbieten, deren Aufgaben sie mit ihrer verbliebenen Leistungsfähigkeit erfüllen können. Voraussetzung für ein Angebot ist das Vorliegen eines freien Dienstpostens, auf dem die der angebotenen Verwendung entsprechenden Aufgaben zu erfüllen sind. Zu diesem Angebot ist binnen eines Monats Stellung zu beziehen. Diese Frist kann bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen erstreckt werden.
(3) Vertragsbedienstete, die das Angebot annehmen, werden in die neue Verwendung dauernd zugeordnet.
(4) Vertragsbedienstete, deren Monatsbezug sich infolge einer gemäß Abs. 3 erfolgten Zuordnung im Vergleich zur bisherigen Funktionsverwendung reduziert, haben Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsbezuges einzuziehenden Ausgleichsvergütung im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Monatsbezug und dem Durchschnitt des Monatsbezuges der letzten fünf Jahre vor der Zuordnung
- im ersten und zweiten Jahr zu 75 %
- im dritten und vierten Jahr zu 50 %
- im fünften und sechsten Jahr zu 25 %.
Das monatliche Ausmaß an Überstunden darf im mehrmonatigen Durchschnitt zehn Stunden nicht überschreiten.
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