(1) Den Vertragsbediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle die dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür eine Bereitschaftsentschädigung. Diese beträgt 40 % der Überstundenentschädigung (§ 81) für eine der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstunde.
(2) Den Vertragsbediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebührt eine Rufbereitschaftsentschädigung. Diese beträgt an Werktagen 0,51 ‰, an Sonn- und Feiertagen 0,71 ‰ des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3, für jede Stunde einer Rufbereitschaft.
(3) Für die Zeit, in der Vertragsbedienstete Dienstleistungen während des Bereitschaftsdienstes oder des Rufbereitschaftsdienstes erbringen, gebührt ihnen anstelle der Bereitschaftsentschädigung oder der Rufbereitschaftsentschädigung die entsprechende Überstundenentschädigung nach den Bestimmungen des § 81.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden