(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (§ 29), der Mehrleistungen und des Bereitschaftsdienstes während derer Vertragsbedienstete verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
(2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.
(3) Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(4) Turnusdienst liegt vor, wenn Vertragsbedienstete regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen haben.
(5) Wechseldienst liegt vor, wenn Vertragsbedienstete regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen haben. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr.
(6) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn Vertragsbedienstete verpflichtet werden, sich in ihrer Dienststelle oder an einem vom Dienstgeber bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen.
(7) Rufbereitschaft liegt vor, wenn Vertragsbedienstete verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Die für Bedienstete angeordnete Rufbereitschaft darf nur mit deren Zustimmung oder durch Dienstleistung unterbrochen werden. Werden Vertragsbedienstete im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der Dienst versehen wird (einschließlich der zusätzlichen An- und Abreisezeit), als Dienstzeit.
(8) Mehrleistungen liegen vor, wenn über schriftliche Anordnung (§ 27 Abs. 1) oder aufgrund eines der schriftlichen Anordnung gleichzuhaltenden Umstandes (§ 27 Abs. 2) über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen ist. Bei Gleitzeit liegen Mehrleistungen vor, wenn über schriftliche Anordnung oder aufgrund eines der schriftlichen Anordnung gleichzuhaltenden Umstandes die Solldienstzeit (fiktive Normaldienstzeit) überschritten wird.
(9) Überstunden liegen vor, wenn durch Mehrleistung (Abs. 8) eine Überschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 26 Abs. 1) eintritt oder Mehrleistung an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird. Bei Gleitzeit liegen Überstunden vor, wenn durch Mehrleistung die Tagesdienstzeit von zehn Stunden überschritten wird oder die Mehrleistung außerhalb des Gleitzeitrahmens (Rahmenzeit) oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 33 § 33
…entgegenstehen. (2) Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 25 Abs. 1 bis 3 und 28 bis 31 und 32 Abs. 1 und 2 nicht.…
§ 25 § 25
(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (§ 29), der Mehrleistungen und des Bereitschaftsdienstes während derer Vertragsbedienstete verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen. (2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes vo…
§ 81 § 81
…1) Für Überstunden (§ 25 Abs. 9) gebührt eine Überstundenentschädigung, wenn und insoweit 1. die Voraussetzungen des § 25 Abs. 9 erfüllt sind und 2. die deshalb…
§ 27 § 27
…befugten Person gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 schriftlich zu bestätigen. (3) Mehrleistungen von Teilzeitbeschäftigten die nicht die Erfordernisse des § 25 Abs. 9 erfüllen können bis zum Ende des auf die Leistung folgenden Kalendermonats im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden. Soweit nicht dienstliche…