§ 33 § 33
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Die §§ 28 bis 32 sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(2) Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 25 Abs. 1 bis 3 und 28 bis 31 und 32 Abs. 1 und 2 nicht.
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