(1) Die Bezüge sind so auszuzahlen, dass die Vertragsbediensteten am 15. eines jeden Kalendermonats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses darüber verfügen können. Eine vorzeitige Auszahlung kann verfügt werden, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist gleichzeitig mit den Bezügen im März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist gleichzeitig mit den Bezügen im Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist gleichzeitig mit den Bezügen im September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist gleichzeitig mit den Bezügen im November auszuzahlen. Scheiden Vertragsbedienstete vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die aliquote Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3) Die Vertragsbediensteten sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto bei einem Kreditinstitut überwiesen werden können, über das sie verfügungsberechtigt sind. Die Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstituts in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) außerhalb Österreichs ist nur zulässig, soweit die Vertragsbediensteten über dieses Konto allein verfügungsberechtigt sind und sie auf ihre Kosten eine schriftliche Erklärung des Kreditinstituts in deutscher Sprache vorlegen, wonach sich dieses auf seine Kosten zu einem Verkehr mit dem Dienstgeber ausschließlich in deutscher Sprache verpflichtet. Überweisungen auf Konten von Kreditinstituten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind nicht zulässig. Bezüge, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Bezügen anzuweisen; eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers. Die Abrechnung der besoldungsrechtlichen Ansprüche kann den Vertragsbediensteten auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden (elektronischer Bezugszettel).
(4) Werden Erklärungen nach Abs. 3 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, kann die Überweisung der Bezüge bis zu deren Einlangen aufgeschoben werden.
(5) Die Auszahlung sonstiger besoldungsrechtlicher Ansprüche hat folgendermaßen zu erfolgen:
1. Reisegebühren nach § 80 sind längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem der Anspruch ordnungsgemäß geltend gemacht wurde (§ 80 Abs. 4); Pauschalvergütungen für Reisegebühren sind jeweils monatlich im Nachhinein, längstens bis zum 15. des nachfolgenden Monats auszubezahlen;
2. Überstundenentschädigungen nach § 81, Bereitschaftsentschädigungen nach § 85 und Sonn- und Feiertagszulagen nach § 82 Abs. 2 sind von Amts wegen jeweils monatlich auszurechnen und längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Leistung bzw. die Bereitschaft erbracht wurde, auszuzahlen. Eine Aufstellung über die Berechnung ist den Vertragsbediensteten auszufolgen;
3. Aufwandsentschädigungen nach § 79, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen nach § 83 und die Fehlgeldentschädigung nach § 84 sind nach Anordnung der sie verursachenden Tätigkeit monatlich im Nachhinein auszubezahlen;
4. Turnus- und Wechseldienstzulagen nach § 82 Abs. 1 und qualitative Leistungszulagen nach § 86 sind gleichzeitig mit den monatlichen Bezügen auszubezahlen.
(6) Die zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Dienstgeber zu ersetzen. Gegen die Rückforderung von Bezügen, die für nach dem Tod liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann der Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(7) Die Abtretung von Ansprüchen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung des Dienstgebers.
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