(1) Vertragsbediensteten, die Turnus- oder Wechseldienst zu leisten haben (§ 26 Abs. 4), gebührt für die ungeachtet der auf Werktage fallenden Feiertage quantitativ unverminderte Dienstverpflichtung eine Turnus- oder Wechseldienstzulage in der Höhe von 8 % des Monatsbezuges mit Ausnahme des Kinderzuschusses. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst.
(2) Den Vetragsbediensteten im Turnus- oder Wechseldienst, die an einem Sonn- oder Feiertag Normalleistung erbringen, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,53 ‰ des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Das für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß § 9 Abs. 5 ARG gebührende Feiertagsarbeitsentgelt ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührende Turnus- und Wechseldienstzulage und Sonn- und Feiertagszulage nach den Abs. 1 und 2 anzurechnen.
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