(1) Die von vollbeschäftigten Lehrkräften zu erbringende Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr beträgt 1.768 Jahresstunden. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, ist eine Jahresstunde eine Dienstleistungseinheit zu 60 Minuten. Die Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr teilt sich auf in
1. 999 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung. Eine Jahresstunde ist eine mit 50 Minuten angesetzte Unterrichtseinheit zuzüglich einer erforderlichen und pädagogisch sinnvollen Organisationszeit zwischen einzelnen Unterrichtseinheiten, die im Bedarfsfall jeweils im Stundenplan (Abs. 3) vorzusehen ist. Die Organisationszeit darf ein Fünftel der tatsächlichen Unterrichtszeit nicht überschreiten. Unterrichtseinheiten in Hauptfächern (§ 4 Abs. 1 NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200), die im Rahmen des Gruppenunterrichts abzuhalten sind, sind mit folgendem Faktor zu bewerten:
Gruppengröße zu Beginn des Schuljahres: | Faktor: |
ab 3 Schülerinnen und Schülern | 1,1 |
ab 6 Schülerinnen und Schülern | 1,2 |
ab 8 Schülerinnen und Schülern | 1,3 |
ab 10 Schülerinnen und Schülern | 1,4 |
Dieser Faktor erhöht sich im Hauptfach Elementare Musikpädagogik und im Hauptfach Tanz jeweils um 0,1. Unterrichtseinheiten in Ergänzungsfächern mit mindestens 9 Schülerinnen und Schülern sind mit dem Faktor 1,2 zu bewerten. Erfolgt die Unterrichtserteilung regelmäßig durch mehrere Lehrkräfte, ist keine Aufwertung vorzunehmen.
2. 473 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes (Abs. 4) und
3. 296 Jahresstunden für sonstige Tätigkeiten (Abs. 5). Im Hauptfach Elementare Musikpädagogik verringern sich die Jahresstunden für sonstige Tätigkeiten um 6 Stunden für je 37 Jahresstunden Unterrichtsverpflichtung. Hat die Schule mehrere Standorte und besteht die Verpflichtung während eines Unterrichtstages an mehreren Standorten Unterricht zu erteilen, verringern sich die Jahresstunden für sonstige Tätigkeiten um bis zu 74 Stunden, dabei ist auf die gefahrenen Kilometer, die Anzahl der Reisebewegungen und die Anzahl der Standorte, an denen unterrichtet wird, Bedacht zu nehmen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres. Die Aufteilung ist durch den Schulerhalter in Absprache mit der Schulleitung am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Werden vollbeschäftigte Lehrkräfte nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren.
(3) Unterrichtsverpflichtung im Sinne des Abs. 1 Z 1 umfasst die Erteilung des Unterrichts unter Befolgung der Bildungsziele für einen die Schülerinnen und Schüler in ihrer Gesamtpersönlichkeit erfassenden Unterricht nach aktuellem Stand der Pädagogik aufgrund eines erstellten und von der Schulleitung genehmigten Stundenplanes.
(4) Zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (Abs. 1 Z 2) zählen unter anderem auch die sich aus der Unterrichtsverpflichtung ergebenden administrativen Aufgaben sowie die freiwillige regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen.
(5) Sonstige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 3 sind in Absprache mit der Schulleitung vom Schulerhalter zeitgerecht festgelegte oder im Einzelfall angeordnete Obliegenheiten insbesondere mit kulturellen Aktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten wie Schulkonzerte, Schulprojekte, öffentliche Auftritte, Wettbewerbe und ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden und angeordnete Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen. Dazu zählen auch Vorbereitungen für diese Tätigkeiten. Administrative Tätigkeiten im Sinne des Abs. 4 werden bis zu 5 Jahresstunden angerechnet. Tätigkeiten für ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden an Sonn- und Feiertagen werden doppelt gerechnet. Der Schulerhalter hat in Absprache mit der Schulleitung darauf zu achten, dass die im Abs. 1 Z 3 festgelegten Jahresstunden von den Lehrkräften auch erfüllt werden können.
(6) Die Jahresstunden können bei Besorgung von Archivtätigkeiten, Bibliotheksbetreuung und Fachgruppenleitungen unterschritten werden und zwar:
Gesamtunterrichtsverpflichtung der Schule | Unterrichtsverpflichtung | Vor- und Nachbereitung | Sonstige Tätigkeiten |
bis 18.500 Jahresstunden | 74 | 35 | 22 |
über 18.500 Jahresstunden | 222 | 105 | 66 |
Die Aufteilung hat entsprechend der voraussichtlichen Arbeitsbelastung durch den Schulerhalter in Absprache mit der Schulleitung zu erfolgen, wobei die Summe keine Überschreitung des vorgesehenen Höchstausmaßes ergeben darf.
(7) Auf die Gesamtstundenanzahl der Schulleitung ist für die Leitungstätigkeit in Abhängigkeit von der Anzahl der Summe der Gesamtunterrichtsverpflichtung der Schule zu Beginn eines jeden Schuljahres nachstehendes Ausmaß an Jahresstunden anzurechnen:
ab einer Gesamtunterrichtsverpflichtung der Schule | Unterrichts-verpflichtung | Vor- und Nachbereitung | Sonstige Tätigkeiten |
2.960 | 222 | 105 | 66 |
5.550 | 296 | 140 | 88 |
7.400 | 370 | 175 | 110 |
9.250 | 444 | 210 | 132 |
11.100 | 555 | 263 | 164 |
12.950 | 740 | 350 | 219 |
14.800 | 814 | 385 | 241 |
18.500 | 925 | 438 | 274 |
22.200 | 962 | 455 | 266 |
Die vorstehenden Leitungsstunden dienen der administrativen, pädagogischen und künstlerischen Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichtsbetriebes der Schule im Hauptstandort und in den Außenstellen. Hat ein Gemeindeverband Außenstellen, erhöht sich das vorstehende anrechenbare Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung bis zum Erreichen der Unterrichtsverpflichtung (Abs. 1 Z 1) im folgenden Ausmaß:
Anzahl der Außenstellen | Jahresstunden |
mehr als 3 Außenstellen | 18,5 |
mehr als 5 Außenstellen | 37 |
mehr als 7 Außenstellen | 55,5 |
mehr als 9 Außenstellen | 74 |
(8) Auf teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind die vorstehenden Bestimmungen (mit Ausnahme des Abs. 7) sinngemäß entsprechend ihrer vereinbarten Dienstzeit anzuwenden.
(9) Ergibt sich am Ende des Schuljahres, dass die sonstigen Tätigkeiten nicht im dafür vorgesehenen Ausmaß erbracht werden konnten, ist im darauf folgenden Schuljahr eine Anhebung der Unterrichtsverpflichtung unter gleichzeitiger Reduzierung der Jahresstunden der sonstigen Tätigkeiten ohne Änderung des Beschäftigungsausmaßes in Betracht zu ziehen. Die Anhebung der Unterrichtsverpflichtung darf bei Vollbeschäftigung das Ausmaß von 74 Jahresstunden nicht überschreiten.
(10) Eine Vergütung von Mehrleistungen gebührt nur, wenn sie vom Schulerhalter angeordnet sind und das zugewiesene Stundenausmaß gemäß Abs. 1 Z 1 zuzüglich einer allfälligen Anhebung nach Abs. 9 oder Abs. 1 Z 3 überschritten wird. Diese Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde bei vollbeschäftigten Lehrkräften 1,73 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges und bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften 1,15 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges einer vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrkraft. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des nach Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf diese Vergütung.
(11) Das Beschäftigungsausmaß kann vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Kündigt die Lehrkraft aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt, wobei die Einschränkungen bei Strukturkündigung nach § 96 Abs. 2 Z 7 unbeachtlich sind. Eine wesentliche Änderung des Arbeitsumfanges liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Reduktion der Unterrichtsverpflichtung um 20 % eintritt.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 111 § 111
…Stundenplan (Abs. 3) vorzusehen ist. Die Organisationszeit darf ein Fünftel der tatsächlichen Unterrichtszeit nicht überschreiten. Unterrichtseinheiten in Hauptfächern (§ 4 Abs. 1 NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200), die im Rahmen des Gruppenunterrichts abzuhalten sind, sind mit folgendem Faktor zu bewerten: Gruppengröße zu Beginn des Schuljahres: Faktor: ab…
§ 108 § 108
…anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist, 4. abweichend von § 25 Abs. 1 die Dienstzeit die Zeit der Gesamtstundenanzahl und der Mehrleistungen (§ 111) ist, während derer die Lehrkräfte verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, 5. anstelle der §§ 44 und 45 die Bestimmungen des § …
§ 115 § 115
…gesamten Schuljahr entsprechenden Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung). (2) Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für ein volles Schuljahr beträgt 13,5 % der durchschnittlich zu erbringenden Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr (§ 111 Abs. 1). Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß reduziert sich entsprechend dem Verhältnis der Dauer des Dienstverhältnisses in diesem Schuljahr zum gesamten Schuljahr. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß wird…
§ 114 § 114
…1) Unterrichtsfrei sind die schulfreien Tage nach § 83 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung. Der Gemeinderat kann mit Verordnung weitere Tage für unterrichtsfrei erklären sowie bei einer…