(1) Der Besetzung des Funktionsdienstpostens der Schulleitung hat eine öffentliche Ausschreibung sowie die Benachrichtigung der NÖ Landesregierung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister voranzugehen. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Sollten nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht mindestens drei Bewerbungen eingelangt sein, ist die Stellenausschreibung mit einer Bewerbungsfrist von mindestens sechs Wochen zu wiederholen und jedenfalls in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren. Auf diesen Umstand ist in der ersten Stellenausschreibung hinzuweisen.
(2) Die öffentliche Ausschreibung gemäß Abs. 1 kann unterbleiben, wenn mindestens drei Bewerberinnen oder Bewerber aus dem Kreis der Lehrkräfte der Gemeinde vorhanden sind. Für diese interne Ausschreibung des Funktionsdienstpostens ist eine Bewerbungsfrist von mindestens zwei Wochen vorzusehen.
(3) Die Bewerberinnen oder Bewerber für den Funktionsdienstposten der Schulleitung haben folgende Qualifikationen aufzuweisen:
1. die Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse für den Verwendungszweig Musik- und kunstpädagogischer Dienst, Verwendung Höheren Dienst im Tätigkeitsprofil 8.1. der Anlage 1,
2. eine mindestens fünfjährige Unterrichtspraxis an einer öffentlichen Musikschule und
3. organisatorische und kommunikative Fähigkeiten, die die kompetente Leitung einer Schule gewährleisten.
Von dem Erfordernis des Abs. 3 Z 1 kann abgesehen werden, wenn nach der zweiten öffentlichen Stellenausschreibung keine Bewerberin oder kein Bewerber mit einer derartigen Qualifikation zur Verfügung steht.
(4) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist (Abs. 1 oder Abs. 2) hat der Rechtsträger der Schule die Gesuche mit den Beilagen der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zur Begutachtung zu übermitteln. Die Förderstelle hat in einem Bericht mit einer kurzen Begründung die Eignung oder Nichteignung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber zur angestrebten Anstellung zu beurteilen. Der Bericht ist dem Rechtsträger der Schule zur Kenntnis zu bringen. Danach kann der Rechtsträger der Schule zu einem Hearing einladen. In die Hearingkommission entsenden der Rechtsträger der Schule und die Förderstelle jeweils zwei stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter. Weitere Mitglieder können mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Vorgangsweise und der Ablauf beim Hearing sind vom Musikschulbeirat festzulegen. Der Bericht über das Ergebnis des Hearings ist dem Rechtsträger der Schule zu übermitteln.
(5) Die erstmalige Betrauung mit dem Funktionsdienstposten der Schulleitung darf nur befristet auf höchstens 2 Jahren erfolgen. Die befristete Betrauung kann einmal um höchstens 5 Jahre verlängert werden. Die befristete Betrauung endet mit Ablauf der Zeit, auf die sie abgestellt war, sofern vor Ablauf der Frist keine Verlängerung auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit erfolgt.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 112 § 112
…1) Der Besetzung des Funktionsdienstpostens der Schulleitung hat eine öffentliche Ausschreibung sowie die Benachrichtigung der NÖ Landesregierung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister voranzugehen. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Sollten nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht…