(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (im Folgenden: Dienstgeber) nach dem 31. Dezember 2024 begründet wurde (Vertragsbedienstete).
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Personen, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband (Schulgemeinde, Standesamts- oder Staatsbürgerschaftsverband usw.) oder Verwaltungsgemeinschaft (§ 14a NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) nach dem 31. Dezember 2024 begründet wurde.
(3) Auf die in den Abs. 1 bis 2 genannten Personen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes dann nicht anzuwenden, wenn
1. unbeschadet der Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung gemäß § 121 die Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, (im Folgenden: GVBG) Anwendung finden oder sonst besondere dienstrechtliche Vorschriften bestehen,
2. das Dienstverhältnis, nur zur Vertretung von vorübergehend vom Dienst abwesenden Bediensteten oder für andere vorübergehende Tätigkeiten begründet wird und dessen Dauer ein Monat nicht übersteigt,
3. die Art der Verwendung, insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Unternehmungen des Dienstgebers oder seiner betriebsähnlichen Einrichtungen, eine besondere vertragliche Gestaltung des Dienstverhältnisses erfordert.
Abweichend von Z 2 und 3 sind die Bestimmungen des § 5 (Betriebsübergang) und des § 15 (Mitarbeitervorsorge) anzuwenden, sofern nicht andere landesgesetzliche Bestimmungen Anwendung finden.
(4) Über alle auf Grund dieses Gesetzes zu treffenden Maßnahmen beschließt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, das nach der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, (im Folgenden: NÖ GO 1973), dem NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, (im Folgenden: NÖ STROG), dem NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600, oder den besonderen Statuten im eigenen Wirkungsbereich zuständige Organ des Dienstgebers. Für Gemeindeverbände gilt, dass das dem Gemeinderat vergleichbare Organ der Verbandsvorstand ist.
(5) Die Bestimmungen des APSG, sind soweit sie für Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten, sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 16 § 16
…1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: der Magistrat) kann Vertragsbedienstete auf bestimmte Zeit bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten aufnehmen…
§ 2 § 2
…1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und…