(1) Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil schriftlich gekündigt werden. Das befristete Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil frühestens nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Dienstverhältnisses schriftlich gekündigt werden, wenn im Dienstvertrag eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde. Wird ein befristetes Dienstverhältnis in diesem Fall durch Kündigung des Dienstgebers beendet, obliegt abweichend von § 35 Z 21 NÖ GO 1973 die Entscheidung hierüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat). Hat das Dienstverhältnis bei Ausspruch der Kündigung mindestens drei Jahre gedauert, kann der Dienstgeber nur unter Angabe eines Grundes kündigen. Zeiten eines unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde sind bei Berechnung dieser Frist zu berücksichtigten und Zeiten eines Karenzurlaubes, Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes sind bei Berechnung dieser Frist nicht zu berücksichtigen.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor:
1. wenn die Dienstpflicht gröblich verletzt wird, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
2. wenn Vertragsbedienstete sich für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben auf Grund eines ärztlichen Gutachtens als gesundheitlich ungeeignet erweisen;
3. wenn der im Allgemeinen erzielbare angemessene Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung (§ 69 Abs. 1) nicht aufgewiesen wurde (§ 69 Abs. 2 Z 1), sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
4. wenn eine im Dienstvertrag vereinbarte besondere Verpflichtung nicht erfüllt wird;
5. wenn Vertragsbedienstete handlungsunfähig werden;
6. wenn sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten von Vetragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
7. wenn die Kündigung wegen Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen notwendig ist, es sei denn, dass das Dienstverhältnis durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem das 50. Lebensjahr vollendet ist und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht wurden.
(3) Eine Kündigung kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Kündigung ist rechtswirksam.
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 95 § 95
…Beendigung von Dienstverhältnissen § 95 Enden des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endet 1. durch Tod; 2. durch einverständliche Lösung; 3. durch Kündigung (§ 96); 4. durch vorzeitige Auflösung (§ 98); 5. bei Vorliegen einer Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall in der Dauer eines Jahres, soweit der Gemeinderat (in…
§ 5 § 5
…entspricht. Die Haftung der Gemeinde ist mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges befristet. (8) Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund gemäß § 96 Abs. 2 Z 7.…
§ 96 § 96
…§ 96 Kündigung des Dienstverhältnisses (1) Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil schriftlich gekündigt werden. Das befristete Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil frühestens…
§ 16 § 16
…zur Dauer von höchstens sechs Monaten aufnehmen. (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: der Magistrat) kann die Kündigung (§ 96) und die Entlassung (§ 98) von Vertragsbediensteten aussprechen, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen ist und die Genehmigung des nach § 1 Abs. …
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