(1) Den Vertragsbediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder Dritte ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke dürfen entgegengenommen werden. Der Dienstgeber ist hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister innerhalb eines Monates die Annahme, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 121 § 121
…31. Dezember 2024 begründet wurde und auf deren Dienstverhältnis das GVBG zur Anwendung gelangt, können von 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 erklären, dass für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. Eine solche Erklärung hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen. (2) Vertragsbedienstete…
§ 24 § 24
(1) Den Vertragsbediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder Dritte ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. (2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelt…
§ 26 § 26
…im pädagogischen Kindergartendienst (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060) richtet sich nach § 24 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060.…