(1) Den exekutivdienstfähigen Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes gebührt für die mit ihrer dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung anstelle der im § 78 Abs. 1 Z 8 vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30 % des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3, als Nebengebühr (§ 78).
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 erhöht sich für jede der Bemessung zugrunde zu legende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1 % des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2, Entlohnungsstufe 3.
(3) Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind die §§ 78 Abs. 4 und 64 anzuwenden.
(4) Erfolgt eine dienstliche Verwendung bei gleichzeitiger vorübergehender Einschränkung der Exekutivdienstfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls, gebührt für die während der Dauer dieser vorübergehenden Einschränkung ausgeübte Verwendung die Vergütung nach Abs. 1 jedenfalls in der Höhe, die für die Verwendung vor dem Dienstunfall gebührt hat.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 105 § 105
(1) Den exekutivdienstfähigen Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes gebührt für die mit ihrer dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung anstelle der im § 78 Abs. 1 Z 8 vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30 % des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V2,…