(1) Den Vertragsbediensteten der Verwendungszweige Technischer Dienst, Verwaltungsdienst, Gemeindewachdienst, Sozial- und medizinischer Dienst, Elementar- und sozialpädagogischer Dienst oder Musik- und kunstpädagogischer Dienst können mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates oder im Falle des § 47 Abs. 2 lit. a NÖ STROG: vom Magistrat) für die vorgesehene Verwendung dienliche Berufserfahrungen (Berufseinschlägigkeit) angerechnet werden. Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den die oder der Vertragsbedienstete am Tag der Aufnahme innehat. Eine Berufstätigkeit ist berufseinschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem Arbeitsplatz weitestgehend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(2) Eine Anrechnung von Studienzeiten (Mindeststudiendauer) hat zu erfolgen, wenn diese für die Verwendung entsprechend der Anlage 1 als zwingende Vorbildung definiert sind, wobei ein Ausmaß von insgesamt 6 Jahren nicht überschritten werden darf. Zeiten eines abgeschlossenen Schulbesuchs an einer höheren Schule können mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates) bis zu einem Höchstausmaß von 2 Jahren angerechnet werden, soweit diese für die Verwendung entsprechend der Anlage 1 als zwingende Vorbildung definiert sind.
(3) Anstelle einer Anrechnung von Berufserfahrung gemäß Abs. 1 kann auch mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates oder im Falle des § 47 Abs. 2 lit. a NÖ STROG: von dem Magistrat) eine Erfahrungszulage gewährt werden, die nach Maßgabe des Aufstiegs in eine höhere Entlohnungsstufe mit mindestens 50 % des Erhöhungsbetrages einziehbar zu gestalten ist.
(4) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 ist nicht zulässig. Zur vereinfachten Berechnung können die anrechenbaren Zeiträume auf jeweils volle Monate aufgerundet werden.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei:
1. Zeiten in einem Dienstverhältnis, das durch den freiwilligen Austritt während eines Disziplinarverfahrens, durch Entlassung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung aufgelöst wurde;
2. Zeiten in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, das vom Dienstgeber vorzeitig ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst wurde;
3. Zeiten, für die ein Ruhegenuss bezogen wird oder auf Grund einer nach Abs. 1 anrechenbaren Beschäftigung ein Anspruch auf laufende Pensionsleistung erworben wurde.
(6) Die Vertragsbediensteten sind bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Berufserfahrung (Abs: 1) und zwingender Vorbildung (Abs. 2) zu belehren. Sie haben sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiträume nach Abs. 1 und 2 unter Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen.
(7) Der Nachweis über eine anrechenbare Berufserfahrung (Abs. 1) oder zwingende Vorbildung (Abs. 2) ist spätestens sechs Monate nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Berufserfahrung oder zwingende Vorbildung nicht anrechenbar.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 13 § 13
…vollen Wochendienstzeit oder nur während eines Teiles derselben vorliegen soll (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung); 7. das Ausmaß einer allenfalls angerechneten Berufserfahrung oder zwingenden Vorbildung (§ 67 Abs. 1 und 2) sowie Einstufung in der Verwendungsgruppe des jeweiligen Verwendungszweiges und der nächste Vorrückungstermin; 8. Ausmaß des Monatsbezuges sowie eine allenfalls zuerkannte…
§ 67 § 67
…können mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates oder im Falle des § 47 Abs. 2 lit. a NÖ STROG: vom Magistrat) für die vorgesehene Verwendung dienliche Berufserfahrungen (Berufseinschlägigkeit) angerechnet werden. Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten…
§ 77 § 77
…dabei mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates oder im Falle des § 47 Abs. 2 lit. a NÖ STROG: vom Magistrat) reduziert angerechnet werden oder allenfalls gänzlich nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Berufseinschlägigkeit nicht oder in einem geringeren Ausmaß vorhanden ist. Nach…