(1) Die dienstliche Aus- und Weiterbildung soll den Vertragsbediensteten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Vertragsbedienstete können, soweit für ihr Tätigkeitsprofil nach den Bestimmungen der Anlage 1 eine Dienstprüfung vorgesehen ist, vertraglich verpflichtet werden, diese erfolgreich abzulegen.
(3) Vertragsbedienstete, die vom Gemeinderat zur Kassenverwalterin oder zum Kassenverwalter bestellt wurden oder mit der Stellvertretung betraut wurden (§ 80 Abs. 1 NÖ GO 1973), haben die für ihre Verwendung vorgeschriebene Dienstprüfung binnen 3 Jahren erfolgreich abzulegen. Vertragsbedienstete des Verwendungszweiges Verwaltungsdienst, die nach § 7 Abs. 1 mit einem Funktionsdienstposten gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 3 betraut worden sind, haben die für ihre Verwendung vorgeschriebene Dienstprüfung binnen 3 Jahren nach der Betrauung mit dem Funktionsdienstposten erfolgreich abzulegen. Wird die vorgeschriebene Dienstprüfung nicht binnen 3 Jahren abgelegt, so gilt die Betrauung zur Kassenverwalterin oder zum Kassenverwalter oder mit dem Funktionsdienstposten mit dem dem Ablauf dieser Frist nächstfolgenden Monatsersten als widerrufen. Zur Vermeidung von Härten kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) insbesondere bei längerer Krankheit oder Entfall eines Prüfungstermins die Frist über Ansuchen der Vertragsbediensteten um höchstens zwei Jahre verlängern.
(4) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann Vertragsbedienstete von der Ablegung der Dienstprüfung gemäß Abs. 3 befreien, wenn die erfolgreiche Ablegung einer dieser gleichwertigen Prüfung nachgewiesen wird. Eine Prüfung ist gleichwertig, wenn sie als Dienstprüfung für die gleiche Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft gilt. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsgegenständen befreien, wenn diese Bestandteil einer bereits abgelegten Dienstprüfung waren. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens für die gänzliche oder teilweise Befreiung von Prüfungen für den Standesbeamten- oder Staatsbürgerschaftsdienst sind Stellungnahmen von der oder vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Fachprüfung für den Standesbeamtendienst bzw. für die Fachprüfung für den Staatsbürgerschaftsdienst über die Frage der Gleichwertigkeit der bereits erfolgreich abgelegten Prüfungen einzuholen. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann Vertragsbedienstete von der Ablegung der Prüfung befreien, wenn eine Verhinderung an der Ablegung der Prüfung infolge gesundheitlicher Schädigung auf nicht absehbare Zeit besteht und darüber ein ärztliches Gutachten erbracht wird.
(5) Unbeschadet des Abs. 4 kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) in begründeten Ausnahmefällen eine Befreiung von der Ablegung der Dienstprüfung gemäß Abs. 3 aussprechen. Diese Befreiung darf nur erfolgen, wenn aufgrund der Ausbildung und der bisherigen beruflichen Laufbahn Kenntnisse des Gemeindeorganisationsrechtes und der für die konkrete Verwendung maßgeblichen Rechtsgebiete im überdurchschnittlichen Ausmaß vorhanden sind.
(6) Inhaberinnen und Inhaber von Funktionsdienstposten
1. der Verwendungen Gehobener Dienst und Höherer Dienst im Verwendungszweig Technischer Dienst oder
2. der Verwendungen Fachdienst, Gehobener Dienst und Höherer Dienst im Verwendungszweig Verwaltungsdienst oder
3. der Verwendungen Gehobener Dienst und Höherer Dienst im Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst
haben zur Begründung eines Anspruchs entsprechend § 7 Abs. 2 auf die nach § 7 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 5 jeweils höchstmögliche Funktionsgruppe eine einschlägige universitäre Ausbildung (z. B. Führungskräfteausbildung im Public Management) mit mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkten nachzuweisen, soweit eine dieser Funktionsgruppen mit Verordnung (§ 7 Abs. 3) ihren Funktionsdienstposten zugeordnet ist.
(7) Bei der Zulassung zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist das Gleichbehandlungsgebot (§ 3 Abs. 1 Z 4 NÖ Gleichbehandlungsgesetz) zu beachten.
(8) Hinsichtlich der Zulassung und der Ablegung der Dienstprüfungen vor der Prüfungskommission sowie für die Prüfungskommission selbst gelten die Bestimmungen des V. Abschnittes der GBDO sinngemäß.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 13 § 13
…Modalitäten der Auszahlung; 9. Aus- und Weiterbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind; 10. ob innerhalb von 3 Jahren nach der Aufnahme die gemäß § 12 Abs. 2 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abzulegen ist; 11. welches Ausmaß an Erholungsurlaub für ein Urlaubsjahr gebührt; 12. die Identität des Sozialversicherungsträgers und der Mitarbeitervorsorgekasse…
§ 12 § 12
…abzulegen. (3) Vertragsbedienstete, die vom Gemeinderat zur Kassenverwalterin oder zum Kassenverwalter bestellt wurden oder mit der Stellvertretung betraut wurden (§ 80 Abs. 1 NÖ GO 1973), haben die für ihre Verwendung vorgeschriebene Dienstprüfung binnen 3 Jahren erfolgreich abzulegen. Vertragsbedienstete des Verwendungszweiges Verwaltungsdienst, die nach § 7 Abs…
§ 7 § 7
…1) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut, unbeschadet der Zuständigkeit des Gemeinderates gemäß § 32 Z 16 NÖ STROG: der Stadtsenat) kann Vertragsbedienstete mit schriftlichem Dienstauftrag mit einem Funktionsdienstposten betrauen bzw. von einem Funktionsdienstposten abberufen. (2) Den Vertragsbediensteten, die mit einem Funktionsdienstposten betraut…