(1) Den Lehrkräften gebührt für das Schuljahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Dienstverhältnisses in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Schuljahr entsprechenden Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung).
(2) Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für ein volles Schuljahr beträgt 13,5 % der durchschnittlich zu erbringenden Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr (§ 111 Abs. 1). Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß reduziert sich entsprechend dem Verhältnis der Dauer des Dienstverhältnisses in diesem Schuljahr zum gesamten Schuljahr. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß wird weiters unter sinngemäßer Anwendung des § 45 Abs. 5 reduziert.
(3) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Schuljahr verbleibt. Demnach sind von dem nach Anwendung des Abs. 2 verbleibenden ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß § 83 Abs. 4 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung, abzuziehen, die auf einen Werktag fallen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn an ihnen Dienst oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder die Lehrkraft an der Ausübung ihres Dienstes verhindert war (§ 34 Abs. 1).
(4) Die Ersatzleistung für die nach Anwendung des Abs. 3 verbleibenden Urlaubsstunden ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch 167,2 zu ermitteln. Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Schuljahr ist der volle Monatsbezug im letzten Monat des Dienstverhältnisses erhöht um ein Sechstel.
(5) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ermittlung der Urlaubsersatzleistung anstelle des für das Schuljahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs ein Ausmaß von 9 % der durchschnittlich zu erbringenden Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr (§ 111 Abs. 1) der Berechnung zugrunde zu legen ist.
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