§ 11 § 11
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Vertragsbedienstete dürfen mit
- ihren Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und eingetragenen Partnern
- ihren Kindern, Enkelkindern oder Urenkel
- einem Elternteil, Großelternteil oder Urgroßelternteil
- ihren Schwestern oder Brüdern
- ihren im gleichen Grad Verschwägerten oder
- ihren Wahleltern oder Wahlkindern
nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:
1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis zwischen den betroffenen Bediensteten,
2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist und mit einer Versetzung (§ 17 Abs. 1 dritter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.
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