(1) Den Vertragsbediensteten, die mit einem Funktionsdienstposten betraut werden, gebührt ab Wirksamkeit der Betrauung eine Funktionszulage zum Monatsentgelt. Die Funktionszulage bestimmt sich nach der Funktionsgruppe, der der Funktionsdienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß § 7 Abs. 4.
(2) Die Funktionszulage für Funktionsdienstposten gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 2 (Funktionsgruppen FL1 bis FL5) ergibt sich aus nachstehender Tabelle:
Jahre in der | in der Funktionsgruppe | ||||
Funktions- | FL1 | FL2 | FL3 | FL4 | FL5 |
gruppe | Euro | ||||
bis 5 | 677,8 | 1242,7 | 1581,6 | 2598,4 | 3728,1 |
5 bis 10 | 1355,6 | 2259,4 | 2824,3 | 4180,0 | 5309,7 |
10 bis 20 | 2033,5 | 3276,2 | 4066,9 | 5761,5 | 6891,2 |
über 20 | 2711,3 | 4292,9 | 5309,7 | 7343,1 | 8472,8 |
(3) Die Funktionszulage für Schlüsselkräfte (§ 6 Abs. 3 Z 3) und Fachexpertinnen und Fachexperten (§ 6 Abs. 3 Z 4) ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
Jahre in der | in der Funktionsgruppe | ||
Funktions- | FE1 | FE2 | FE3 |
gruppe | Euro | ||
bis 5 | 339,0 | 621,3 | 790,8 |
5 bis 10 | 677,8 | 1129,7 | 1412,2 |
10 bis 20 | 1016,8 | 1638,1 | 2033,5 |
über 20 | 1355,6 | 2146,5 | 2654,8 |
(4) Für den Fall einer vorübergehenden Höherverwendung gelten die Bestimmungen des § 73.
(5) Mit Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens (z. B. durch Fristablauf, Abberufung, Versetzung, Organisationsänderung) entfällt die Funktionszulage sowie eine allfällige Personalzulage mit Wirksamkeit der Beendigung der Funktionsverwendung.
(6) Vertragsbedienstete, deren Monatsbezug sich infolge einer Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens durch Organisationsänderung im Vergleich zur bisherigen Funktionsverwendung reduziert, haben Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsbezuges einzuziehenden Ausgleichsvergütung im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Monatsbezug und dem Durchschnitt des Monatsbezuges der letzten fünf Jahre vor der Beendigung
- im ersten und zweiten Jahr zu 75 %
- im dritten und vierten Jahr zu 50 %
- im fünften und sechsten Jahr zu 25 %.
(7) Im Falle der Änderung der Wertigkeit des Funktionsdienstpostens (durch Zuordnung zu einer anderen Funktionsgruppe) oder der Betrauung mit einem anderen Funktionsdienstposten ist die Funktionszulage entsprechend Abs. 1 neu zu bestimmen, wobei eine Anrechnung des bisher in einer Funktionsgruppe verbrachten Zeitraums zulässig ist.
(8) Vertragsbedienstete, die mit einem Funktionsdienstposten betraut worden sind, sind berechtigt eine Funktionsbezeichnung zu führen, die die Bezeichnung des Funktionsdienstpostens beinhaltet.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 108 § 108
…64 Abs. 1 erster Satz der Monatsbezug anteilig dem entsprechenden Beschäftigungsausmaß gebührt, 10. § 73 nicht anzuwenden ist, 11. ergänzend zu § 74 Abs. 5 die Abberufung vom Funktionsdienstposten der Schulleitung zudem eine Änderung der Unterrichtsverpflichtung in der Art bewirkt, dass a) im Falle eines bereits vor…
§ 74 § 74
(1) Den Vertragsbediensteten, die mit einem Funktionsdienstposten betraut werden, gebührt ab Wirksamkeit der Betrauung eine Funktionszulage zum Monatsentgelt. Die Funktionszulage bestimmt sich nach der Funktionsgruppe, der der Funktionsdienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktions…
§ 63 § 63
…einen anderen Verwendungszweig oder in eine andere Verwendung (§ 77 Abs. 5), Verwendungszulage, Ausgleichsvergütung (§ 59 Abs. 4 und § 74 Abs. 6), Kinderzuschuss und Teuerungszulagen). (3) Außer dem Monatsbezug gebührt den Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des…