§ 9 § 9
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Über jede Vertragsbedienstete und jeden Vertragsbediensteten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 10 § 10
…für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt. (3) Das einwandfreie Vorleben (Abs. 1 Z 5) ist durch Einholen einer Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 vor jeder Neuaufnahme zu überprüfen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung…