§ 9 § 9
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Über jede Vertragsbedienstete und jeden Vertragsbediensteten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden