§ 9 § 9
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Über jede Vertragsbedienstete und jeden Vertragsbediensteten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.
§ 9a GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 9a § 9a
…Personalakt und Informationspflicht (1) Hinsichtlich der Führung des Personalakts gilt § 9 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 ( NÖ GBedG 2025 ). (2) Die Gemeindebeamten sind 1. über Aus- und Weiterbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind, 2. über das Ausmaß des Erholungsurlaubes für jedes Urlaubsjahr…
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