(1) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut, unbeschadet der Zuständigkeit des Gemeinderates gemäß § 32 Z 16 NÖ STROG: der Stadtsenat) kann Vertragsbedienstete mit schriftlichem Dienstauftrag mit einem Funktionsdienstposten betrauen bzw. von einem Funktionsdienstposten abberufen.
(2) Den Vertragsbediensteten, die mit einem Funktionsdienstposten betraut werden, gebührt ab Wirksamkeit der Betrauung eine Funktionszulage zum Monatsentgelt. Soweit sich aus § 12 Abs. 6 nichts anderes ergibt, bestimmt sich die Funktionszulage nach der Funktionsgruppe, der der Funktionsdienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß Abs. 4 oder 5.
(3) Die Zuordnung der im Dienstpostenplan gesondert bezeichneten Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen erfolgt mit Verordnung des Gemeinderates (Funktionsverordnung). Dabei sind insbesondere die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen und an die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Leistung zu berücksichtigen. Überdies ist auf die Bedeutung der Dienststellung und Verantwortlichkeit Bedacht zu nehmen. Bei einer Veränderung der Anforderungen an einen bestehenden Funktionsdienstposten hat der Gemeinderat per Verordnung eine neue Zuordnung zu einer anderen Funktionsgruppe bzw. das Ausscheiden als Funktionsdienstposten vorzunehmen.
(4) Funktionsdienstposten gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 2 der Verwendungszweige Technischer Dienst, Verwaltungsdienst, Gemeindewachdienst und Sozial- und medizinischer Dienst, Elementar- und sozialpädagogischer Dienst und Musik- und kunstpädagogischer Dienst können entsprechend Abs. 3 folgenden Funktionsgruppen zugeordnet werden:
1. Verwendungszweig Technischer Dienst in der Verwendung:
| Fachdienst | Funktionsgruppe FL1 |
| Gehobener Dienst | Funktionsgruppen FL2 oder FL3 |
| Höherer Dienst |
| Funktionsgruppen FL3 oder FL4 |
2. Verwendungszweig Verwaltungsdienst in der Verwendung:
| Fachdienst | Funktionsgruppen FL1 oder FL2 |
| Gehobener Dienst | Funktionsgruppen FL2 oder FL3 |
| Höherer Dienst | Funktionsgruppen FL3 oder FL4 |
Für den Funktionsdienstposten der Leitung des Magistrats einer Stadt mit eigenem Statut kann auch die Funktionsgruppe FL5 vorgesehen werden.
3. Verwendungszweig Gemeindewachdienst in der Verwendung:
| Gehobener Dienst | Funktionsgruppe FL2 |
4. Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst in der Verwendung:
| Gehobener Dienst | Funktionsgruppen FL2 oder FL3 |
| Höherer Dienst | Funktionsgruppen FL3 oder FL4 |
5. Verwendungszweig Elementar- und sozialpädagogischer Dienst in der Verwendung:
| Gehobener Dienst | Funktionsgruppe FL1 |
6. Verwendungszweig Musik- und kunstpädagogischer Dienst in der Verwendung:
| Gehobener Dienst | Funktionsgruppe FL1 |
| Höherer Dienst | Funktionsgruppe FL1 oder FL2 |
(5) Funktionsdienstposten gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 und Z 4 der Verwendungszweige Technischer Dienst, Verwaltungsdienst, Gemeindewachdienst und Sozial- und medizinischer Dienst, Elementar- oder sozialpädagogischer Dienst und Musik- und kunstpädagogischer Dienst können entsprechend Abs. 3 folgenden Funktionsgruppen zugeordnet werden:
| Fachdienst | Funktionsgruppe FE1 |
| Gehobener Dienst | Funktionsgruppen FE1 oder FE2 |
| Höherer Dienst | Funktionsgruppen FE1, FE2 oder FE3 |
(6) Soweit nur durch die Erfüllung eines bestimmten Zeitraums die Entlohnung nach einer höherwertigeren Verwendungsgruppe erreicht wird (§ 71), ist die Zuordnung einer ausschließlich dem Höheren Dienst vorbehaltenen Funktionsgruppe nicht zulässig.
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