(1) Vertragsbedienstete, die nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, behalten den Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von 42 Kalendertagen.
(2) Dauert die Dienstverhinderung über den Zeitraum von 42 Kalendertagen hinaus, gebühren ab diesem Zeitpunkt die Leistungen gemäß Abs. 1 wie folgt:
- wenn das Dienstverhältnis noch nicht fünf Jahre gedauert hat, für einen Zeitraum von 42 Kalendertagen im Ausmaß von 40 %;
- wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, für einen Zeitraum von 140 Kalendertagen im Ausmaß von 40 %;
- wenn das Dienstverhältnis zehn Jahre gedauert hat, für einen Zeitraum von 140 Kalendertagen im Ausmaß von 40 % und für einen weiteren Zeitraum von 182 Kalendertagen im Ausmaß von 20 %.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 5 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(4) Bei der Ermittlung der in Abs. 1 vorgesehenen Frist sind Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten innerhalb der letzten 3 Jahre zusammenzurechnen.
(5) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, können die Leistungen gemäß den über die dort angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil gewährt werden. Zeiträume einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst werden bei der Ermittlung des Ausmaßes der Leistungen gemäß für eine nachfolgende Dienstverhinderung nicht berücksichtigt.
(6) Der Monatsbezug ist den Vertragsbediensteten auch dann zu belassen, wenn sie nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch höhere Gewalt ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind. Vertragsbedienstete, die nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne eigenes Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind, behalten ihren Anspruch auf die Leistungen gemäß Abs. 1 pro Anlass für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(7) Sind Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 3 lit. b KatFG 1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so haben sie unbeschadet der Ansprüche nach Abs. 6 einen Anspruch auf Fortzahlung des Monatsbezuges, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vereinbart wird.
(8) Für pauschalierte Nebengebühren gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 sinngemäß.
§ 121 NÖ GBedG 2025 · NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 121 § 121
…für eine Dienstzeit von 40 Jahren nach den Bestimmungen des § 24 GVBG ausbezahlt wurde. (7) Für die Beurteilung von Ansprüchen gemäß § 91 sind nur Dienstverhinderungen ab 1. Jänner 2025 heranzuziehen. Soweit jedoch zum Zeitpunkt der Zuordnung die Frist gemäß § 26 Abs. 5 GVBG nicht abgelaufen ist oder eine Dienstverhinderung vorliegt, die…
§ 54 § 54
…wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes für diese Pflege ausfällt oder 3. wegen der notwendigen Begleitung eines erkrankten, minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes bei einem stationären Aufenthalt…
§ 58 § 58
…Dienstfreistellung, wenn diese Abwesenheit vom Dienst die Dauer eines Monats überschreitet sowie bei einer Dienstverhinderung in der Dauer von mindestens sechs Monaten nach § 91 Abs. 4 . In begründeten Ausnahmefällen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister das Fortlaufen eines Alterssabbaticals verfügen. (6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf…
§ 46 § 46
…Tagen auch sonst kein Dienst verrichtet wird. Soweit die medizinische Rehabilitation während vorliegender Dienstunfähigkeit erfolgt, liegt eine durch Krankheit oder Unfall verursachte Dienstverhinderung ( § 91 ) vor.…
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