(1) Vertragsbediensteten, die Dienste verrichten, die mit einer besonderen Verschmutzung von Körper und/oder Kleidung verbunden sind, kann eine Schmutzzulage gewährt werden. Bei der Bemessung der Schmutzzulage ist auf das Ausmaß der Verschmutzung Bedacht zu nehmen.
(2) Vertragsbediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, kann eine Erschwerniszulage gewährt werden. Davon ausgenommen ist die Tätigkeit der Vertragsbediensteten im Gemeindewachdienst sowie Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen. Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
(3) Vertragsbediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, kann eine Gefahrenzulage gewährt werden. Davon ausgenommen ist die Tätigkeit der Vertragsbediensteten im Gemeindewachdienst. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
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