(1) Vertragsbedienstete haben eine Dienstverhinderung ohne Verzug ihrer oder ihrem unmittelbaren Vorgesetzten unter Angabe des Grundes der Verhinderung (Krankheit, Unfall, sonstige Dienstverhinderung) anzuzeigen.
(2) Die Vertragsbediensteten haben eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, wenn der Dienstgeber dies verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Die Vertragsbediensteten haben dafür vorzusorgen, dass ihre krankheits- oder unfallbedingte Dienstverhinderung überprüft werden kann. Die Dienstabwesenheit von Vertragsbediensteten, die diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung entziehen oder die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigern, gilt als nicht gerechtfertigt.
(3) Für die Dauer ungerechtfertigter Dienstabwesenheiten oder einer Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, verlieren die Vertragsbediensteten den Anspruch auf Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass unabwendbare Hindernisse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Abs. 1 und 2 entgegengestanden sind. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann an Stelle des Bezugsentfalles die Anrechnung der versäumten Arbeitstage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint.
(4) Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit (Abs. 3) vom Dienst ununterbrochen 5 Arbeitstage, ist das Dienstverhältnis von Gesetzes wegen mit Ablauf des 5. Tages beendet.
(5) Vertragsbedienstete haben sich auf Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn
1. an der zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung berechtigte Zweifel bestehen oder zur Erhaltung der gesundheitlichen Eignung oder der Dienstfähigkeit medizinische Maßnahmen erforderlich sind,
2. sie infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesend sind oder waren oder
3. eine Entscheidung des Dienstgebers von der Beantwortung von Fragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen.
Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung nach Z 2 ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in entsprechenden Abständen zu erteilen.
(6) Vertragsbedienstete, die einer Anordnung gemäß Abs. 5 keine Folge leisten oder die zur Durchführung der Untersuchung unerlässlichen Angaben verweigern, verlieren für die Dauer ihrer Säumnis die vom Ergebnis der Untersuchung allfällig abhängigen Begünstigungen im Zusammenhang mit der Dienstverhinderung. Die Verantwortung für eine allfällig damit verbundene Dienstpflichtverletzung bleibt unberührt.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 34 § 34
(1) Vertragsbedienstete haben eine Dienstverhinderung ohne Verzug ihrer oder ihrem unmittelbaren Vorgesetzten unter Angabe des Grundes der Verhinderung (Krankheit, Unfall, sonstige Dienstverhinderung) anzuzeigen. (2) Die Vertragsbediensteten haben eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall…
§ 98 § 98
…des Dienstverhältnisses. (6) Das Dienstverhältnis gilt bei einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst von ununterbrochen 5 Arbeitstagen mit Ablauf des 5. Tages als aufgelöst (§ 34 Abs. 4). (7) Ein wichtiger Grund, der Vertragsbedienstete zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete zur…
§ 115 § 115
…dem nach Anwendung des Abs. 2 verbleibenden ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß § 83 Abs. 4 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung, abzuziehen, die auf einen Werktag fallen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn an…