Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Vertragsbediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß von insgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 29 § 29
…§ 29 Ruhepausen Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Vertragsbediensteten…
§ 25 § 25
…§ 25 Dienstzeit Begriffsbestimmungen (1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (§ 29), der Mehrleistungen und des Bereitschaftsdienstes während derer Vertragsbedienstete verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen. (2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24…
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