(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
1. in einem in § 1 genannten Dienstverhältnis zur Gemeinde,
2. in einem Dienstverhältnis zu einem Dritten, wobei die oder der Vertragsbedienstete der Gemeinde zur Dienstleistung überlassen wird,
stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten, soweit diese Daten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als Dienstgeber benötigt werden oder diese zur Erfüllung der obliegenden sonstigen rechtlichen Verpflichtungen erforderlich sind. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist weiters ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten auf Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG zu verarbeiten, wenn
1. schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat,
2. dieses Ersuchen zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht und
3. die Verarbeitung zu einem der in Z 2 genannten Zwecke erforderlich ist.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere Zugriffsbeschränkungen auf jene Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Stelle unbedingt erforderlich sind, und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.
(4) Die nach Abs. 1 verantwortliche Stelle hat personenbezogene Daten – sofern nicht andere Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung bestehen – zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der dem Dienstgeber obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
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