(1) Für Überstunden (§ 25 Abs. 9) gebührt eine Überstundenentschädigung, wenn und insoweit
1. die Voraussetzungen des § 25 Abs. 9 erfüllt sind und
2. die deshalb entstandenen Überstunden durch Freizeitgewährung gemäß Abs. 2 bis zum Ende des auf den Kalendermonat der Leistung folgenden Monat nicht ausgeglichen werden konnten. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich mit Zustimmung der jeweiligen Vertragsbediensteten erstreckt werden. Überstunden während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(2) Wochentagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind je nach Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach den Bestimmungen des Abs. 3 Z 1 und 2 abzugelten oder
3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach Abs. 3 Z 2 lit. a abzugelten.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: der Magistrat) hat bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der vorstehenden Abgeltungsarten angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten erstreckt werden.
(3) Die Überstundenentschädigung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag.
1. Die Grundvergütung einer Überstunde beträgt bei Vollbeschäftigung von 40 Wochenstunden den 173,2. Teil des Monatsbezuges und bei einem abweichenden Ausmaß der Vollbeschäftigung den der 4,33 fachen Stundenanzahl der nach § 26 Abs. 1 festgesetzten Wochendienstzeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges.
2. Der Überstundenzuschlag beträgt, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt wird,
a) für Überstunden außerhalb der Nachtzeit (6 bis 22 Uhr) 50 % und
b) für Überstunden während der Nachtzeit 100 %
der Grundvergütung.
(4) Soweit im § 82 Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, gebührt den Vertragsbediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag anstelle der Überstundenentschädigung gemäß Abs. 3 eine Sonn- und Feiertagsentschädigung, bestehend aus der Grundvergütung gemäß Abs. 3 und einem Zuschlag in der Höhe von 100 % für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde und von 200 % der Grundvergütung ab der neunten Stunde.
(5) Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsentschädigungen können im Einverständnis mit den jeweiligen Vertragsbediensteten bei regelmäßig wiederkehrenden Überstunden unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden.
(6) Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsentschädigungen gebühren für durch Reisezeiten entstandene Überstunden auch ohne Anordnung gemäß Abs. 1.
(7) Das für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß § 9 Abs. 5 ARG gebührende Feiertagsarbeitsentgelt ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Sonn- und Feiertagsentschädigungen nach den Abs. 4 und 5 anzurechnen.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 85 § 85
…haben, um bei Bedarf auf der Stelle die dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür eine Bereitschaftsentschädigung. Diese beträgt 40 % der Überstundenentschädigung (§ 81) für eine der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstunde. (2) Den Vertragsbediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebührt…
§ 81 § 81
(1) Für Überstunden (§ 25 Abs. 9) gebührt eine Überstundenentschädigung, wenn und insoweit 1. die Voraussetzungen des § 25 Abs. 9 erfüllt sind und 2. die deshalb entstandenen Überstunden durch Freizeitgewährung gemäß Abs. 2 bis zum Ende des auf den Kalendermonat der Leistung folgenden Monat nicht a…
§ 78 § 78
…1) Die Vertragsbediensteten haben Anspruch auf folgende Nebengebühren: 1. Aufwandsentschädigungen nach § 79; 2. Reisegebühren nach § 80; 3. Überstundenentschädigungen nach § 81; 4. Turnus- und Wechseldienstzulage nach § 82 Abs. 1; 5. Sonn- und Feiertagszulage nach § 82 Abs. 2; 6. Schmutzzulagen für…
§ 61 § 61
…80 Abs. 4); Pauschalvergütungen für Reisegebühren sind jeweils monatlich im Nachhinein, längstens bis zum 15. des nachfolgenden Monats auszubezahlen; 2. Überstundenentschädigungen nach § 81, Bereitschaftsentschädigungen nach § 85 und Sonn- und Feiertagszulagen nach § 82 Abs. 2 sind von Amts wegen jeweils monatlich auszurechnen und längstens…