(1) Der für alle von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Rechte entscheidende Zeitraum beginnt – soweit der Lauf des Zeitraums nicht gehemmt ist – mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis und endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2) Der Lauf des Zeitraums nach Abs. 1 wird zur Gänze gehemmt während
1. einer Abwesenheit vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b StGB,
2. der Inanspruchnahme eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge (§ 48 Abs. 1), soweit gesetzlich nicht anders bestimmt wird,
3. der Inanspruchnahme einer Bildungsfreistellung (§ 51).
(3) Der Lauf des Zeitraums gemäß Abs. 1 wird im halben Ausmaß gehemmt während der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz, soweit es sich nicht um die Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes handelt, während der auch ein Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 49 besteht.
(4) Die Hemmung im Fall des Abs. 2 Z 1 erlischt rückwirkend, wenn das strafrechtliche Verfahren zu keiner Verurteilung führt.
(5) Die Zeit der Hemmung ist für den Erfahrungsanstieg (§ 68) nicht zu berücksichtigen.
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 68 § 68
…§ 68 Erfahrungsanstieg (1) Der Zeitraum gemäß § 66 und die Summe der gemäß § 67 Abs. 1 und 2 angerechneten Berufserfahrung oder zwingender Vorbildung bilden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt…
§ 66 § 66
…§ 66 Zeitabhängige Rechte (1) Der für alle von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Rechte entscheidende Zeitraum beginnt – soweit der Lauf des Zeitraums nicht gehemmt ist…
§ 71 § 71
…und Abschluss eines musikpädagogischen Bachelorstudiums (z. B. Instrumental- und (Gesangs-)pädagogik) mit mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten MK3 Zeiträume, die eine Hemmung gemäß § 66 bewirken, sind bei der Ermittlung der Dauer der facheinschlägigen Berufspraxis nicht zu berücksichtigten. Eine Leistungsbeurteilung gemäß dem ersten Satz unterbleibt, wenn die oder der Vertragsbedienstete…
§ 77 § 77
…dabei mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates oder im Falle des § 47 Abs. 2 lit. a NÖ STROG: vom Magistrat) reduziert angerechnet werden oder allenfalls gänzlich nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Berufseinschlägigkeit nicht oder in einem geringeren Ausmaß vorhanden ist. Nach…