(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: der Magistrat) kann Vertragsbedienstete auf bestimmte Zeit bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten aufnehmen.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: der Magistrat) kann die Kündigung (§ 96) und die Entlassung (§ 98) von Vertragsbediensteten aussprechen, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen ist und die Genehmigung des nach § 1 Abs. 4 zuständigen Organes des Dienstgebers nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Diese Genehmigung ist jedoch ehestmöglich einzuholen.
(3) Verweigert das nach § 1 Abs. 4 zuständige Organ des Dienstgebers die Genehmigung für eine von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister (vom Magistrat) nach Abs. 2 getroffene Maßnahme, so gilt die Kündigung oder Entlassung als nicht ausgesprochen.
Rückverweise
NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 16 § 16
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: der Magistrat) kann Vertragsbedienstete auf bestimmte Zeit bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten aufnehmen. (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: der Magistrat) kann die Kündi…